Pflegepauschbetrag neu geregelt

Für die Abgeltung von pflegebedingten Aufwendungen haben Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung mit zumutbarer Belastung oder der Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags.
Statt den bisherigen 924 € für die Pflege hilfloser Personen können ab 2021 Pauschbeträge berücksichtigt werden, welche nach Pflegegrad gestaffelt sind. Der Pauschbetrag wird nun schon ab einem Pflegegrad 2 mit 600 € gewährt. Bei Pflegegrad 3 beträgt er 1.100 € und ab Pflegegrad 4 bzw. für die Pflege hilfloser Personen erhöht er sich nochmals auf 1.800 €.
Voraussetzung für den Abzug ist die Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person. Außerdem muss der Pauschbetrag aufgeteilt werden, sofern mehrere Personen die Pflege übernehmen.