Mit BMF Schreiben vom 07.11.2019 wird der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM Verfahren für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020 geregelt bzw. bekanntgegeben. Demnach ist die Freischaltung für diese Abrufe seit dem 01.01.2020 erfolgt und die Arbeitgeber haben für Ihre beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer entsprechend den Abruf durchzuführen. Auch werden im BMF Schreiben die Voraussetzungen für den Abruf dargestellt und es werden Ausnahmen aufgeführt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag i.S.d. § 39 a EStG. Weiterhin wird eine Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren im Schreiben dargestellt. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.