Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022
Das BMF hat am 28.07.2022 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Mit dem JStG 2022 sollen notwendige Anpassungen an das EU-Recht sowie die Rechtsprechung des EuGH und des BFH vorgenommen werden. Daneben sollen auch Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt werden.
In dem Entwurf finden sich insbesondere die folgenden Maßnahmen:
Die Steuerpflicht sog. Registerfälle soll weitgehend für nach dem 31.12.2022 zufließende Vergütungen bzw. für Drittlizenzen, die also nicht zwischen nahestehenden Personen vereinbart wurden, bereits rückwirkend abgeschafft werden. Für die Zahlung von Vergütungen seit dem 01.01.2022 soll die Besteuerung in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) geregelt werden, so dass nur Zahlungen an Rechtsträger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet erfasst werden.
Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von nach dem 31.12.2023 fertiggestellten Wohngebäuden soll auf 3 % (bisher 2 %) angehoben werden. Zudem soll die Möglichkeit, die AfA abweichend zum typisierten AfA-Satz nach einer begründeten tatsächlichen Nutzungsdauer vorzunehmen, ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen werden. Bisher ist hier ein vollständiger Sonderausgabenabzug erst ab 2025 vorgesehen. Mit der Änderung soll eine Doppelbesteuerung von Renten vermieden werden.
Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.000 Euro (bisher 801 Euro) bzw. bei Ehegatten auf 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro) angehoben werden . Zudem soll der Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro (bisher 924 Euro) steigen.
Die Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz nach §§ 177 ff BewG-E soll mit Wirkung ab Inkrafttreten des Gesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 angepasst werden. Die geplante Neuregelung zieht insbesondere Änderungen im Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke nach sich.
Insbesondere in Vorbereitung auf die Auszahlung eines sog. Klimageldes soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.
Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie vom 18.02.2020 sowie des Onlinezugangsgesetz vom 14.08.2017 beabsichtigt.