Rentenerhöhung und Steuer
Zum 01.07.2023 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 Prozent und im Osten von 5,86 Prozent. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente resultiert dies in eine erstmalige Steuerpflicht.
Für das Finanzamt sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 Prozent an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen nichts.
Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 Prozent. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 1. Juli dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr.