Rentner und Steuererklärung

Die Rentenerhöhung ab Juli 2020 hat neben einer höheren Steuerbelastung von bisher schon steuerlichen Rentner*innen auch zur Folge, dass insgesamt rund 50.000 Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ab dem 1. Juli 2020 sind die Renten in den alten Ländern um 3,45 % und in den neuen Ländern sogar um 4,20 % gestiegen.

Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat aber auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen 2020 in Rente gegangen sind, bereits 80 % ihrer Rente er Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Da die Rentenbesteuerung aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich allerdings vorläufig durchgeführt.

Über 7 Millionen der 21,8 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland sind bereits heute einkommensteuerpflichtig. Alleine die Rentenerhöhung im Juli 2020 führt dazu, dass rd. 50.000 weitere Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Frist hierfür läuft am 1. Nov. 2021 ab. Sollte ein steuerlicher Berater bzw. Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt werden, ist noch bis Ende Mai 2022 Zeit.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2020 den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt. Ob dann allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, ob steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.