Rollstuhlgerechte
Umbaumaßnahmen
Das FG Münster hat entschieden, dass rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Im Urteilsfall befand sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Grds. gehöre zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Allerdings waren nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestand aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Familienhauses. Die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite betrifft dagegen nicht den existenznotwendigen Wohnraum. Revision zum BFH wurde zugelassen.
Umbaumaßnahmen