Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war (Az. VII R 55/20). Dabei war fraglich, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH IX B 21/18 sowie VIII B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen greifen.

Der Bundesfinanzhof kam zur Auffassung, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Auch innerhalb der Gruppe der Säumniszuschlagspflichtigen selbst sei keine Ungleichbehandlung gegeben.