Schornsteinfeger: Kosten absetzen
Der Besuch des Schornsteinfegers oder Kaminkehrers zählt zu den Handwerkerleistungen und wird daher steuerlich begünstigt. Folgende Dienstleistungen sind dabei seit 2016 mit einbezogen:
• das Kehren des Kamins,
• Wartungsarbeiten,
• Überprüfungs- oder Messarbeiten,
• Legionellenprüfungen,
• die sogenannte Feuerstättenschau.
Bis 2015 gab es hier noch Abgrenzungen: Nur das Kaminkehren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten durften in die Steuererklärung eingetragen werden. Doch dann entschied der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht in Steuerfragen, dass auch Mess- und Überprüfungsdienste steuerlich berücksichtigt werden müssen (BFH Urteil v. 06.11.2014 – VI R 1/13 BStBl 2015 II S. 481). Das heißt, alle Tätigkeiten des Schornsteinfegers rund um Heizung, Kamin und Ofen gelten als Handwerkerleistung.
Außerdem wichtig: Auch Mieter können die über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mietparteien des Hauses umgelegte Ausgaben für den Schornsteinfeger absetzen.
Wie genau erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Termin.