Schulhund absetzen

In der Vergangenheit mussten sich bereits einige Finanzgerichte mit dem Thema Schulhund befassen. Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Revisionen entschieden, dass die Aufwendungen für das Tier teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

In den Streitfällen hatten die Klägerinnen, zwei Lehrerinnen, ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich aber nicht an den Kosten.

Die Klägerinnen wollten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für die Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten in der Steuer geltend. Dies lehnte das Finanzamt allerdings ab. Denn: Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern in erster Linie vor allem privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug somit aus.
Der BFH folgte dem Finanzamt zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 Prozent der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten in der Steuer anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei demnach anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in vollem Maße als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht gegeben sei.