Spenden

Der politische Aschermittwoch und die diesjährigen Wahlen stehen vor der Tür. Daher möchten wir Sie daran erinnern, dass Parteispenden steuerlich begünstigt werden und dies bis zu 3.300 Euro im Jahr.
Steuerlich gesehen sind Parteispenden nämlich Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden.

Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge. Dabei benötigt man für Zuwendungen bis 200 Euro keine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt. Es ist dafür ausreichend, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Spende hervorgeht. Durch eine zusätzliche Spende wird die zu zahlende Einkommensteuer reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags. Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Da reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen.

Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Eine Spende von 400 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 130 Euro (= Summe der Zuwendung 530 Euro) reduzieren die Steuerlast um 265 Euro.

Beispiel 2:
Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.