Steuerpflicht und Wohnsitz

Steuerpflichtige sind mit sämtlichen Einkünften weltweit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Liegt eine Wohnung im Inland vor, spielt es keine Rolle, wie lange oder oft sich jemand dort aufhält. Voraussetzung ist, dass er eine Wohnung innehaben muss.
Eine Arbeitnehmerin hatte in Deutschland eine Wohnung mit 69 qm gemietet. Tätig war sie für ein Schweizer Unternehmen in der Republik Kongo. Deshalb wollte sie sich in Deutschland von der Steuerpflicht befreien lassen. Das Finanzamt lehnte ihren Antrag ab und führte eine Besteuerung durch.
Auch eine eingereichte Klage nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren führte nicht zum gewünschten Erfolg. Dass sie im Streitjahr lediglich gute fünf Wochen in der Wohnung war, spielte keine Rolle. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Wohnsitz vorlag, denn die Wohnung war subjektiv für die jederzeitige Nutzung der Klägerin bestimmt. Es widersprach auch dem Argument, es könne nur ein Ferienquartier vorliegen, da ein über dreiwöchiger Aufenthalt bereits gegen ein Feriendomizil spricht.
Deutschland versteuerte somit die Arbeitseinkünfte zu Recht, denn es lag auch kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Kongo vor und die Voraussetzungen für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlass waren nicht gegeben, da die Arbeitgeberin ihren Firmensitz in der Schweiz hatte.