Thailand und Kälteallodynie

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Das Gericht hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht.
Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.