Trennungsjahr und Steuerklasse
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder die Kinder- und Betreuungsfreibeträge haben. In zwei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden (BFH), dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr bzw. im Jahr einer Eheschließung zeitanteilig zu gewähren ist, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Besonders im Trennungsjahr ergibt sich jedoch für das Elternteil mit Kind meist das Problem, dass die finanziellen Folgen der Trennung im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten. Hintergrund ist, dass für das Trennungsjahr weiterhin die Steuerklassen als Ehegatten zur Anwendung kommen. Ein Wechsel ist zwar möglich, z.B. von Steuerklasse V auf IV, die Steuerklasse II scheidet aber aus. Sie kommt erst ab dem Folgejahr zur Anwendung, wenn die Ehegatten das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fließt jedoch nur bei der Steuerklasse II ein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit einem Schreiben reagiert und die anteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG durch die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags in den ELStAM-Daten zugelassen (Schreiben vom 23.11.2022).