Umzugskosten Erhöhung der Pauschale
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. ab 1. April 2022 gelten neue Beträge.
Der Pauschbetrag (ohne Einzelnachweis) für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den umziehenden Steuerzahler 870 Euro bzw. ab 1. April 2022 886 Euro. Für jede andere Person (Ehepartner, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefkinder- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Steuerzahler in häuslicher Gemeinschaft leben) 580 Euro bzw. ab 1. April 2022 590 Euro.
Für Steuerzahler, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschale 174 Euro bzw. ab 1. April 2022 177 Euro.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den Durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Steuerzahlers maßgebend ist, beträgt 1.160 Euro bzw. ab dem 1. April 2022 1.181 Euro.
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.