Umzugskosten – Benachteiligung bei freiwilliger Basis

Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte. Wenn der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Sonstige Umzugskosten, dazu gehören Trinkgelder oder Ummeldegebühren, können Steuerzahler dabei pauschal absetzen.

Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus beruflichen Gründen umziehen mussten.
Diesen Zuschlag gibt es aber nur bei vom Arbeitgeber verlangten Umzügen. Bei freiwilligen Job wechseln verwerte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern den Häufigkeitszuschlag hingegen. (Bild: Adobe-Stock-ID: 196414323)