Unfall auf dem Weg ins Homeoffice

Bei einem Unfall auf dem Weg ins Homeoffice liegt kein Wegeunfall vor. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und verwehrte dem Kläger so Leistungen und Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein Gebietsverkaufsleiter war mehrere Jahre versicherungspflichtig beschäftigt und im Außendienst tätig. Die Schreibarbeiten erledigte er in seinem Homeoffice. Als er auf dem Weg von der Wohnung in das Homeoffice die Wendeltreppe zum Büro hinunterstürzte, erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die gesetzliche Unfallversicherung verwehrte ihm allerdings Leistungen. Dagegen klagte der Verkaufsleiter und bekam auch in der 1. Instanz Recht. Im Berufungsverfahren entschied das Landessozialgericht zuungunsten.

Es lag weder ein Wegunfall vor, da die Außentüre nicht durchschritten wurde noch ein Arbeitsunfall auf Arbeits- und Betriebswegen, da es an solchen bei einem Homeoffice fehlt. Denn dazu müsste sie aufgrund betrieblichen Zwänge in die Arbeitsorganisation eingebunden sein.