Unterhalt: Aufwendungen für über 25jährige Kinder steuerlich absetzbar
Kinder zählen in der Regel zu den unterhaltsberechtigten Personen. Dies gilt auch für Kinder ab 25 Jahren, wenn diese finanziell noch nicht auf eigenen Beinen stehen können. Oftmals sind Söhne oder Töchter in diesem Alter noch in der Ausbildung oder im Studium und können nicht selbstständig für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Kinder zählen in der Regel zu den unterhaltsberechtigten Personen. Dies gilt auch für Kinder ab 25 Jahren, wenn diese finanziell noch nicht auf eigenen Beinen stehen können. Oftmals sind Söhne oder Töchter in diesem Alter noch in der Ausbildung oder im Studium und können nicht selbstständig für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und somit alle anderen damit in Zusammenhang stehenden Vergünstigungen gibt es aber lediglich bis zum 25. Geburtstag. Nur wenn der Nachwuchs im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nicht mehr berücksichtigt wird, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen geltend zu machen.
Wenn das Kind abgesehen von einem angemessenen Hauswohngrundstück kein oder nur geringes Vermögen von maximal 15.500 Euro besitzt, können Unterhaltsleistungen bis zu 9.744 Euro (gilt für 2021) in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Wurden auch noch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet, erhöht sich der Höchstbetrag um diese, wenn keine Sonderausgaben vorliegen.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden angerechnet, wenn diese den Betrag von 624 Euro übersteigen. Einnahmen die nicht unter die Einkunftsarten des EStG fallen, werden als Bezüge berücksichtigt. Von den Bezügen darf noch eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden, wenn keine weiteren Aufwendungen belegt werden können.
Entlastung schafft dies aber nicht nur für Eltern, die typische Unterhaltskosten direkt nachweisen können, sondern auch für jene, deren Kinder noch im Elternhaus wohnen bleiben. Hier wird unterstellt, dass die Eltern im Rahmen des Höchstbetrags für den Unterhalt aufkommen. Es ist somit ein Abzug ohne Einzelnachweis möglich. Beschränkt ist der Abzug aber auf Aufwendungen, die nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Die steuerlichen Sachverhalte beim Kind müssen dafür ebenfalls geprüft werden.
Berücksichtigt werden anteilig nur die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Wenn mehrere Personen – also bspw. Mutter und Vater – für den Unterhalt aufkommen, wird der Betrag quotal im Verhältnis der Unterhaltszahlungen der jeweiligen Personen berücksichtigt.
Letztendlich ist noch zu beachten, dass dem Unterhaltsleistenden ein gewisser Anteil für seine eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Es wird eine sogenannte Opfergrenze vom verfügbaren Nettoeinkommen ermittelt. Daraus ergibt sich der maximal abziehbare Unterhalt.
Grundsätzlich ist diese Grenze ein Prozentsatz von 1 % je volle 500 € des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Satz ist um je 5 % für den Ehegatten und jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen für Kinder erhält, zu kürzen, höchstens um 25 %. Für Haushaltsgemeinschaften ergeben sich davon abweichende Sätze, abhängig von den zugehörigen Personen und den noch berücksichtigten Kinder mit Kindergeldzahlung.
Empfehlenswert ist somit, genau zu dokumentieren, wann und wie ein Kind unterstützt wurde und Belege und Nachweise – auch jene die das Vermögen und Einkommen des Kindes betreffen – für die eigene Steuererklärung aufzubewahren.