Unterstützung volljähriger Kinder in der Ausbildung
In den meisten Fällen dauert die Ausbildung / das Studium weit länger als bis zum 18. Lebensjahr und eine finanzielle Unterstützung der Eltern ist nötig. Mit der Übernahme der Mietkosten ist es meist nicht getan. Darum sollten Sie darauf achten, dass Sie die Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder in der Steuererklärung absetzen können! Unterhaltsaufwendungen an sogenannte bedürftige Personen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt berücksichtigt hierbei die Kosten für typische Unterhaltsaufwendungen, wie Essen, Miete, Heizung oder Kleidung. Ob als Geld- oder Sachleistung spielt keine Rolle. Wichtig ist hierbei nur, dass es dafür einen Beweis gibt, wie Rechnungen, Banküberweisungen, da das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt.
Prinzipiell gilt im Jahr 2020 ein Höchstbetrag von 9.408,- € für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen. Allerdings gibt es auch gewisse Voraussetzungen, um das Geld zu erhalten, wie z.B.
- Ihr Kind hat kein oder nur ein geringes Vermögen bis zu 15.500,- €
- Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Wenn das Kind eigene Einnahmen – wie z.B. einen Minijob, Bafög oder Stipendien – hat, mindern diese den abzugsfähigen Höchstbetrag. Wenn Sie für Ihre Kinder aber zusätzliche Kosten, wie z.B. Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen, dann erhöht sich der genannte Höchstbetrag um die gezahlten Beiträge, sofern diese nicht schon in der Steuererklärung des Kindes als Sonderausgaben abgezogen wurden.
Lebt das Kind noch bei Ihnen im Haus, oder mit dessen Partner zusammen, können Sie den Höchstbetrag als Unterhaltsleistungen absetzen, da das Gesetz davon ausgeht, dass dadurch regelmäßige Kosten in der bewilligten Höhe entstehen. Dies beschloss der Bundesfinanzhof im April 2020.