Veräußerung bei gelegentlicher Vermietung steuerpflichtig?
Wird eine private Wohnimmobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt sie grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Immobilie nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder dies zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zutrifft.
Besonders bitter traf diese Regelung ein Ehepaar, welches ihr Eigenheim nach gut sechs Jahren verkaufte. Es bewohnte ein Reihenhaus mit seinen Kindern und vermietete zwei Dachgeschossräume sporadisch an Messegäste. Die Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung versteuerten die Eheleute. Ansonsten wurden die vermieteten Räume als Kinderzimmer genutzt. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn für das gesamte Dachgeschoss anteilig als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Laut Bundesfinanzhof (BFH) zu Recht. Eine ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken war nicht gegeben. Auch wenn die Vermietung an die Messegäste lediglich wenige Tage im Jahr vorlag. Da die Familie die restlichen Räume des Reihenhauses ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzte, mussten das Ehepaar nicht den kompletten Veräußerungsgewinn versteuern, sondern nur den auf das Dachgeschoss entfallenden Teil.