Verlustabzug vorrangig

Von den verschiedenen Einkünften, die der Besteuerung zu Grunde liegen, werden nach dem Altersentlastungsbetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und dem Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen. Verluste bzw. negative Einkünfte können je nach Einkunftsart im gleichen Jahr mit anderen oder auch nur denselben positiven Einkünften verrechnet werden. Erst anschließend erfolgt der Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und so weiter.
Können die Verluste nicht ausgeglichen werden, erfolgt ein Verlustrücktrag oder -vortrag. In beiden Fällen wird der Verlust vom Einkommen abgezogen, d.h. direkt nach dem Altersentlastungsbetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und dem Freibetrag für Land- und Forstwirte.
Beides hat zur Folge, dass sich in vielen Fällen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und auch der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken. In dieser Höhe verpufft der Verlust sozusagen. Der BFH hat jüngst die Verfassungsmäßigkeit des vorrangigen Verlustabzugs bestätigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung sollen keine Subventionswirkung haben, sondern eine Steuerentlastung bewirken, damit die Aufwendungen geleistet werden können, bevor eine Steuer zu zahlen ist. Dies geht aber nur wenn überhaupt Steuer anfällt.