Verlustbescheinigung bei Kapitaleinkünften

Unser Tipp: Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Denn damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind.

Beim Anlegen von Kapital gilt: Gewinne werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert; zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dafür müssen Sie Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen.

Vorsicht: Der Sparer-Pauschbetrag darf nur einmal ausgeschöpft werden. Wer sein Kapital bei unterschiedlichen Banken anlegt, kann jedem Geldinstitut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber höchstens 801 Euro betragen (bei Ehepaaren 1.602 Euro).

Aber auch bei Verlusten gibt es für Sie in manchen Fällen Handlungsbedarf. Denn grundsätzlich gilt: Haben Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Also zum Beispiel Aktienverkäufe mit Aktiengewinnen – aber nicht mit Pfandbriefen oder anderen Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren. Beachten Sie jedoch, dass es Unterschiede im Ausgleich der Verluste gibt. Je nachdem ob diese bei ein und derselben Bank oder mehreren Banken sind.