Verluste und Altersentlastungsbetrag

Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt.

Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt. Insgesamt verblieb dem Kläger somit weniger Verlustvortrag zum 31.12.2017.

Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Auch laut Finanzgericht (FG) Thüringen ist der Altersentlastungsbetrag nicht anzurechnen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte zu mindern. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) angängig unter dem AZ: IX R 7/22.