Vermietung in der Urlaubszeit

Das Reisen ist endlich wieder zum Teil möglich. Dennoch wählen dieses Jahr sehr viele Bürger eine Reise innerhalb von Deutschland und die eigene Wohnung derzeit unterzuvermieten ist lukrativer als je zuvor. Aber: Wer seine Wohnung in den Sommermonaten untervermietet, weil er selbst verreist, sollte dabei auch an das Finanzamt denken. Denn Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung.

Eine Ausnahme gilt für Mieteinnahmen bis 520 € im Jahr. Vorausgesetzt, der Eigentümer vermietet seine Wohnung nur vorübergehend bzw. der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung. Liegen die Einnahmen über diesem Betrag, ist das Steuerformular V auszufüllen. Es muss dann der Überschuss – umgangssprachlich der Gewinn – ermittelt werden. Das heißt, von den Einnahmen sind die Wohnungsvermietung zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen. Das Könne zum Beispiel die für die Vermietungszeit selbst bezahlte Miete oder die Kosten für eine anschließende Wohnungsreinigung sein. Entsprechende Belege sollten unbedingt aufbewahrt werden.

Schummeln lohnt sich im Übrigen nicht, denn die Finanzämter erhalten inzwischen auch Daten von den Internetplattformen und können auswerten, ob eine Vermietung stattfand. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Steuerfahndung AIRBNB