Vorsorgeaufwand richtig zuordnen

Die Änderung eines Steuerbescheids ist zulässig, wenn Sonderausgaben statt beim Vater eines Kindes bei der Mutter berücksichtigt worden sind, obwohl diese gar nicht Versicherungsnehmerin war.

Grundsätzlich können Eltern die privaten Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Kinder als Sonderausgaben geltend machen. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die übermittelten Daten fälschlicherweise der Mutter zugeordnet. Mutter und Vater waren nicht verheiratet, der Vater war allerdings Versicherungsnehmer und die Übermittlung der Versicherungsbeiträge erfolgte zur Steueridentifikationsnummer der Mutter. Die Mutter hatte sich gegen die Änderung gewehrt. Der BFH gab ihr aber nicht Recht. Das Finanzamt durfte die fehlerhafte Zuordnung korrigieren.