Wachstumschancengesetz: Das Wichtigste für die ESt
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Änderungen insbesondere auch für die private Einkommensteuer. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022, die §§ 123 bis 126 EStG sollen gestrichen werden
- Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben die auch für den Werbungskostenabzug gelten
- Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro: Das Wahlrecht gilt auch für den Werbungskostenabzug
- Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro mit ¼ auch für Dienstwagen
- 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
- Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge von 14 auf 15 Euro und von 28 Euro auf 30 Euro
- Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein.
- Verringerung des Versorgungsfreibetrags um jährlich 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte sowie des Höchstbetrags um jährlich 9 Euro statt 30 Euro, volle Versteuerung somit erst ab 2058
- 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Langsamerer Anstieg des steuerpflichtigen Anteils bei der Rentenbesteuerung: volle Besteuerung somit erst ab 2058 statt 2040
- 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
- Pauschalierung der Gruppenunfallversicherung ohne Obergrenze beim Durchschnittsbeitrag möglich ab 2024