Wann Radlern Fahrkosten zustehen
In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 1.03.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten.
In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 1.03.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten. Wenn Arbeitslose einen Termin beim Jobcenter wahrnehmen müssen, werden ihnen auf Antrag ihre Reisekosten erstattet. Das sieht das Sozialgesetzbuch so vor. Soweit Arbeitslose das Amt per Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen, geschieht dies wohl auch ohne Beanstandung.
Der Arbeitslose, über dessen Klage in Leipzig verhandelt wurde, war jedoch – anders als offenbar üblich – mit seinem Fahrrad zum Jobcenter gereist. Das Jobcenter wollte ihm daher keine Fahrkosten erstatten, da diese bei Radfahrern „vernachlässigbar gering“ seien. Das sah das Leipziger Sozialgericht anders: Der Radfahrer habe zwar keinen Anspruch auf die gleiche Erstattung wie die Nutzer von Kraftfahrzeugen, allerdings sei seine Forderung durchaus gerechtfertigt. Zu berücksichtigen seien allerdings nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten.
Wie hoch die Entschädigung ausfallen soll, sagte das Gericht nicht. Es befand jedoch, die Aufwendungen für wetterfeste Kleidung oder das Duschen nach der Fahrradfahrt könnten nicht geltend gemacht werden. Diese sind der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe dem Radler eine Fahrtkostenerstattung zusteht, überließen die Richter dem Jobcenter.