Weiterbildung und Reisekosten

Besonders bei Weiterbildungen spielt es eine entscheidende Rolle, ob diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, stellt die aufgesuchte Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar, was zur Folge hat, dass keine Reisekosten vorliegen. Fahrten zur Bildungsstätte können dann beispielsweise nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden und auch der Ansatz von Verpflegungspauschalen fällt weg. Bei Übernachtungen muss geprüft werden, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Für einen Meisteranwärter war dies besonders bitter. Trotz bestehendem Dienstverhältnis, lehnte das Finanzamt Reisekosten ab und auch im Klageverfahren bekam er vor dem FG (Finanzgericht) Niedersachen nicht Recht, da der Arbeitgeber den Meisterkurs weder wünschte noch finanziell unterstützte. Außerdem gewährte er keine Freistellung, sondern genehmigte nur den Abbau von Überstunden und Urlaub. Gegen dieses Urteil ist Revision zugelassen (FG Niedersachsen vom 20.09.2023 Az. 4 K 20/23).