Werbungskosten und Familienheimfahrten
Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro (rückwirkend ab 2022) abgegolten. Der Ansatz entfällt jedoch, wenn die Familienheimfahrten mit einem gestellten Dienstauto durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass die Überlassung für Familienheimfahrten ebenfalls Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils darstellt. Allerdings ist dieser für die als Werbungskosten normierte wöchentliche Familienheimfahrt nicht zu besteuern, da ein Werbungskostenabzug gesetzlich ausgeschlossen wurde. Bis vor den BFH ging nun der Fall eines Arbeitnehmers, der für das gestellte Firmenauto eine pauschale monatliche Zuzahlung je Kilometer zu leisten hatte. Er begehrte entgegen dem Gesetzeswortlaut auch den Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten, da er durch die Zuzahlung selbst Kosten trug. Dem widersprach der BFH in seinem Urteil und gab der Vorinstanz Recht, die sich an die gesetzliche Regelung hielt. Zudem wurden die Einnahmen aus der Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Zuzahlung bereits gemindert und können daher nicht nochmal Werbungskosten darstellen.