Wetterschäden steuerlich absetzen
Autos wurden durch Hagel zerstört, Keller liefen voll, Bäume stürzten um: Schwere Unwetter haben in den vergangenen Tagen zu großen Schäden geführt und die Kosten hierfür sind enorm hoch.
Daher haben wir für Sie einen Tipp: Steuerzahler können die Kosten für die Schadensbehebung unter Umständen in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Viele der Kosten werden in der Regel von Gebäude- oder Hausratversicherungen usw. übernommen. Nicht alle haben jedoch eine Versicherung, bzw. werden die Kosten auch nicht immer übernommen. Für diesen Fall gibt es eventuell aber noch die Möglichkeit, die Aufwendungen von der Steuer als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzusetzen, welche aber natürlich an einige Bedingungen verknüpft sind, bzw. wo es auch noch einige Unterscheidungen gibt. Wir haben hierfür einige Beispiele für Sie:
1. Vermieter können unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen
Ein Vermieter gibt in seiner Steuererklärung seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. An dieser Stelle kann er in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen.
2. Selbstnutzer und Mieter können Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen
Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt.
Folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten können generell als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend gemacht werden:
• Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Wie zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt.
• Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind; sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter.
Allerdings sind hierbei natürlich auch noch einige Faktoren zu beachten. Wie dass alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Schadenskosten natürlich um diese Beiträge gekürzt werden. Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten außerdem in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Das Finanzamt akzeptiert dabei Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis.
Achtung: Das Finanzamt kann die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen.
Oftmals geben außerdem Katastrophenerlasse Steuererleichterungen: Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren. Katastrophenerlass lautet das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden.