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Wissen und Tipps

Unsere b.b.h.-Steuertipps

Energiepreispauschale bei Rente steuerpflichtig

22.03.2023
Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die mehr lesen...
Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen. Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.

Kein Abzug von Fitnessstudiobeiträgen

06.03.2023
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als mehr lesen...
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen. So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.  

Energiepreispauschale (EPP) in der Steuererklärung

06.03.2023
Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus mehr lesen...
Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.

Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen

06.03.2023
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der mehr lesen...
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht. (Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 - FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Photovoltaikanlage – Beratungsbefugnis erweitert

10.02.2023
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine mehr lesen...
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022. Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet. Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Mobilitätsprämie und Gesetzesänderungen

16.01.2023
Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen mehr lesen...
Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt. Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage. Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen. Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.  

Sparerpauschbetrag ab 2023

09.01.2023
Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, mehr lesen...
Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Konto- und Depotgebühren abziehen. Stattdessen gilt der Sparerpauschbetrag, der nur in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist, wie z.B. bei Darlehen an nahe Angehörige ohne Sondertarif. Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 € pro Person bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ab 2023 wurde er auf 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern besteht so die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Betrag von einem Partner auf den anderen zu übertragen. Im Rahmen der Abgeltungssteuer wirkt sich der Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Auszahlung von Zinsen und anderen Kapitalerträgen aus und mindert den Abzug der Kapitalertragssteuer. Dazu müssen die Anleger und Sparer bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Aufgrund der Anhebung auf 1.000 € bzw. 2.000 € sollten Steuerpflichtige ihre bereits erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und ggf. anpassen lassen. Wurde aufgrund eines zu niedrig gestellten Freistellungsauftrags zu viel Kapitalertragssteuer einbehalten, so kann dies aber noch in der Steuererklärung richtig gestellt werden. Dafür müssen allerdings alle Kapitalerträge vollständig erklärt werden.

Bonuszahlungen und Sonderausgaben

19.12.2022
Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen mehr lesen...
Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsrückerstattungen sein, die die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge beeinflusst. Geht es um Maßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind (z.B. Vorsorge) oder um aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucher, Körpergewicht), dann stellen die Boni eine Beitragsrückerstattung dar. Keine Beitragserstattung sind laut BMF hingegen erstattete Kosten (z.B. Sportvereinsbeitrag, Zahnreinigung) die nicht in der Basisabsicherung enthalten sind, auch wenn es sich um Pauschalbeträge handelt. Bis 31.12.2023 entfällt eine Kürzung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen bis 150 € pro Person. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige einen Nachweis erbringen. Ab 2024 müssen Krankenkassen ihr Bonussystem steuerlich genau differenzieren. Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 07.10.2022 Anwendungsfragen geklärt, die die Änderung bereits ergangener Bescheide erläutert, wenn in diesen die Sonderausgaben aufgrund von Bonuszahlungen gekürzt wurden. Betroffene sollten daher prüfen, welche Jahre nach dem BMF noch geändert werden können und dementsprechende Papierbescheinigungen einreichen, denn das Finanzamt ändert bis einschließlich 2020 die Bescheide nicht von Amts wegen. Nur für das Jahr 2021 erfolgt eine Korrektur der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

07.12.2022
Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten mehr lesen...
Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben. Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022. Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.    

Fondsanteile und ESt

21.11.2022
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend mehr lesen...
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert. Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft. Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung. Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).  

Auslandsreisekosten ab 01.01.2023

03.11.2022
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für mehr lesen...
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 01.01.2023.    

Energiepreispauschale und Rentner

03.11.2022
Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) mehr lesen...
Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten. Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.

Homeoffice und Arbeitszimmer

03.11.2022
Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für mehr lesen...
Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten betreffen. So soll zwar der bürokratische Aufwand verringert werden, indem der bisherige Höchstbetrag von 1.250 € zu einer Pauschale wird, die ohne Nachweis tatsächlicher Kosten für das Arbeitszimmer abzugsfähig ist. Allerdings ändern sich auch die Voraussetzungen, die den Abzug überhaupt zulassen. Sowohl die Pauschale als auch der unbegrenzte Ansatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, ist nur noch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung soll nun etwas abgeändert als Tagespauschale weitergeführt werden. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist unbeachtlich. Steuerpflichtige erhalten weiterhin pauschal 5 € an Kalendertagen an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen, dass die Tagespauschale angesetzt werden kann, wenn Reisekosten vorliegen, z.B. bei einer Dienstreise mit anschließender Tätigkeit im Homeoffice. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 200 Tage möglich.

Arbeitszimmer bei Unverheirateten

20.10.2022
Leben mehrere Mieter in einer Wohnung und nutzt nur einer einen Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehr lesen...
Leben mehrere Mieter in einer Wohnung und nutzt nur einer einen Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftserzielung, kann ein voller Abzug gegeben sein, auch wenn es sich bei den Mietern um ein unverheiratetes Paar handelt. Ein Angestellter hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet und ein Zimmer allein als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Dieses stellte auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Die Mietaufwendungen und Nebenkosten teilte sich das Paar je zur Hälfte. Das Finanzamt gewährte dem Mann lediglich die Hälfte der geltend gemachten anteiligen Grundstücksaufwendungen für das Arbeitszimmer, da es der Meinung war, die andere Hälfte sei der Freundin zuzurechnen. Das Finanzgericht Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht und ging davon aus, dass der Angestellte den vollen Abzug bekommt, da er auch Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der bisher ungeklärten Frage bei Unverheirateten wurde Revision zugelassen.

Abgabe Steuererklärungen 2021

05.10.2022
Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft mehr lesen...
Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab. In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung. Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatenden Berufe noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung steigt

05.10.2022
Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit mehr lesen...
Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig. Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.

Inflationsausgleichsgesetz – Höherer Grundfreibetrag

05.10.2022
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine mehr lesen...
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen. Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden. Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen. Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.

Energiepreispauschale FAQ BMF

05.09.2022
Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der mehr lesen...
Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld. Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich. Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.

Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (BMF)

05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den mehr lesen...
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken (BMF)

05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den mehr lesen...
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

Pendlerpauschale richtig absetzen

08.08.2022
Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen mehr lesen...
Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.

Fristverlängerungen Steuererklärungen 2020-2024

08.08.2022
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende mehr lesen...
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen. Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform. Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:   Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige 2020 31.8.2022 2021 31.8.2023 2022 31.7.2024 2023 31.5.2025 2024 30.4.2026

Soli auf Zinserträge

08.08.2022
Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern mehr lesen...
Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger). Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.

Behindertengerechter Umbau steuerlich absetzen

08.08.2022
Eine Frau erkrankte an Multipler Sklerose. Sie ließ daher ihre Dusche behindertengerecht mehr lesen...
Eine Frau erkrankte an Multipler Sklerose. Sie ließ daher ihre Dusche behindertengerecht umbauen. Die Kosten dafür dürfe sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich voll absetzen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (1 K 2201/12). Schließlich seine die Umbaukosten wegen ihrer Behinderung zwangsläufig, so das Gericht.

Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

26.07.2022
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in mehr lesen...
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 2/20).

Kinderbonus 2022

01.07.2022
Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. mehr lesen...
Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. Pro Kind beträgt dieser 100 €. Dies gilt für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen.

Rentenerhöhung und Steuererklärung

01.07.2022
Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern mehr lesen...
Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern beschert. Dies folgt zwar einem Jahr mit minimaler Erhöhung und auch die Lebenshaltungskosten sind enorm gestiegen, kann aber trotzdem bei vielen Rentnern zu einem höheren zu versteuernden Einkommen führen. Knackpunkt ist das zu versteuernde Einkommen in Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung. Diese wurde grundlegend geändert. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil für jedes Jahr des Renteneintritts. Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Jahr der Rentenzahlung festgeschrieben. Erhöhungen in den Folgejahren wirken sich deshalb immer voll und nicht nur zum Teil aus. Und obwohl auch der Grundfreibetrag für 2022 rückwirkend auf 10.347 € angehoben wurde, trifft es immer mehr Rentner/innen, bei denen Einkommensteuer anfällt. Auch wird ein höherer Anteil der Neurentner/innen in die Steuerpflicht fallen, denn diese starten 2022 mit einem Besteuerungsanteil von 82 %. Auch wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, sollte daher seine einkommensteuerliche Situation im Blick haben und ggf. überprüfen.

Homeofficepauschale 2022

01.07.2022
Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche mehr lesen...
Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben (kein Aufsuchen einer anderen beruflichen/betrieblichen Betätigungsstätte!), kann ein pauschaler Betrag von 5 € abgezogen werden, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Anwendungszeitraum: für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.  

Bescheinigung für energetische Sanierung

30.06.2022
Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen mehr lesen...
Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen wurde eine steuerliche Förderung eingeführt. So werden zwei Jahre lang jeweils 7 % und im dritten Jahr 6 % der gesamten Maßnahme begünstigt. Bis zu 40.000 € Steuerermäßigung können so pro Einzelfall möglich sein. Dies gilt für alle Maßnahmen, die von 2020 – 2029 fertig gestellt wurden bzw. werden. Voraussetzungen dafür sind die Ausführung durch ein Fachunternehmen, besondere Rechnungsanforderungen, die Zahlung via Überweisung an den Leistenden und ein Gebäudealter von über 10 Jahren. Außerdem muss das leistende Fachunternehmen eine Bescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen. Laut einer internen Verfügung kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgehen. Wenn aber beim Abgleich der Bescheinigung mit der Rechnung im Einzelfall Zweifel an der Korrektheit vorliegen, darf das Finanzamt die Steuerermäßigung versagen. Ein Abgleich der Bescheinigungen und Rechnungen ist daher immer empfehlenswert.

Außergewöhnliche Belastung und Vorläufigkeit

28.06.2022
Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung mehr lesen...
Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigen, nachdem ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung berücksichtigt wurde. Diese ist abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Da zuletzt die noch offenen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung vor dem BFH entschieden wurden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde, verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden entfällt ab sofort. Verfahrensruhe bei einem Einspruch ist ebenfalls nicht mehr gegeben.

Energiepreispauschale

02.06.2022
Der Staat möchte aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten auch Arbeitnehmer entlasten und mit einer mehr lesen...
Der Staat möchte aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten auch Arbeitnehmer entlasten und mit einer Energiepreispauschale bezuschussen. Alle, die in der Steuerklasse I – V beschäftigt sind, erhalten einmalig 300 €. Die Energiepreispauschale ist unabhängig von anderen Zahlungen, wie Job-Ticket oder Mobilitätsprämie. Außerdem werden die 300 € auch nicht auf andere Leistungen angerechnet. Da die Pauschale aber steuerpflichtig ist, profitieren Erwerbstätige mit geringem Einkommen mehr als Gutverdiener. Der Anspruch entsteht am 01. September 2022. Eine Auszahlung erfolgt dann entweder durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Alternativ ist auch eine Minderung einer Einkommensteuervorauszahlung möglich.

Einspruch bei zumutbarer Belastung

02.06.2022
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen mehr lesen...
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet. In der Vergangenheit wurden vielfach Zweifel geäußert, dass ein solcher Abzug - insbesondere bei Krankheits- und Pflegkosten - zulässig ist. Da mehrere Verfahren diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängig waren, wurden seit längerer Zeit sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig durchgeführt. Nachdem der Bundesfinanzhof – wie zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht – auch in den letzten anhängigen Verfahren entschieden hat, dass ein Abzug einer zumutbaren Belastung zulässig ist, wurde seitens der Finanzverwaltung geregelt, dass der Vorläufigkeitsvermerk nunmehr entfällt und sämtliche Steuerbescheide insoweit künftig endgültig ergehen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2022). Zudem wurden sämtliche anhängigen Einsprüche, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand haben, durch Allgemeinverfügung vom 7. April 2022 zurückgewiesen. Diese Rechtsfrage dürfte damit nun abschließend geklärt sein.

Fristverlängerung Steuererklärungen

19.05.2022
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerung für die Jahre 2020 bis mehr lesen...
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerung für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen: Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj): 2020 31.08.2022 2021 31.08.2023 2022 01.07.2024 2023 30.04.2025 Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 2020 31.01.2023 2021 31.01.2024 2022 02.12.2024 2023 30.09.2025 Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj): 2020 01.11.2021/02.11.2021 2021 31.10.2022/01.11.2022 2022 02.10.2023 2023 02.09.2024 Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr: J/WJ 01.07.-30.06. anderes WJ 2020 02.05.2022 WJ-Ende + 10 Monate 2021 02.05.2023 WJ-Ende + 10 Monate 2022 02.04.2024 WJ-Ende + 9 Monate 2023 28.02.2025 WJ-Ende + 8 Monate Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.

Keine Übertragung des Kinderfreibetrags

29.04.2022
Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag mehr lesen...
Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder gar nicht leistungsfähig ist. Eine Steuerpflichtige beantragte in Ihrer Einkommensteuererklärung daher für Ihre beiden Kinder die Übertragung der Freibeträge vom Vater auf sich selbst. Die Eltern waren nicht verheiratet und der Vater erzielte aufgrund eines Verlusts geringe Einkünfte. Die Mutter ging davon aus, dass eine Übertragung des Freibetrags möglich war, da der Vater nicht leistungsfähig gewesen sei. Dem widersprach der BFH, denn die Eltern lebten nicht getrennt und in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Vater hat somit zumindest Betreuungsunterhalt geleistet. Die Mutter konnte deshalb keine doppelten Kinderfreibeträge abziehen.

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020

29.04.2022
Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben laut viertem Corona-Steuerhilfegesetz für die Abgabe der mehr lesen...
Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben laut viertem Corona-Steuerhilfegesetz für die Abgabe der Steuererklärung 2020 eine Fristverlängerung bis 31.08.2022. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und ggf. über die gesetzliche Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen am 31.05.2022 hinausgeht, hat das BMF nun in einem Schreiben für Klarstellung gesorgt. Erklärungen von steuerlich Beratenen für 2020, die nach dem 31.05.2022 und vor Inkrafttreten des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden, gelten nicht als verspätet abgegeben. Für diese Fälle entfällt auch der automatische Verspätungszuschlag.

Abgeltungssteuer verfassungswidrig

29.04.2022
Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen mehr lesen...
Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen Steuersatz von 25 %. Die auszahlenden Stellen sind zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragssteuer Ihrer Gläubiger verpflichtet. Die Kapitalerträge werden unabhängig vom persönlichen Steuersatz mit 25 % versteuert. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Abgeltungswirkung nun für verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße. Anlass war eine Klage eines Versicherungsvertreters, dessen persönlicher Steuersatz in den Streitjahren mehr als 25 % betrug. Nach einer Betriebsprüfung, die eine Erhöhung seiner gewerblichen Einkünfte durch Provisionen zur Folge hatte, erfolgte die Klage durch den Versicherungsvertreter. Er vertrat die Meinung, dass ihm die Provisionseinnahmen fälschlicherweise zugerechnet wurden, und außerdem verlangte er den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags auf seine Kapitalerträge, die mit dem Sondertarif mit 25 % besteuert wurden. Dies sah das Finanzgericht zwar ebenfalls so, störte sich aber daran, dass trotz höherem Steuersatz die Kapitalerträge, die aus verschiedenen verdeckten Gewinnausschüttungen und Zinsen erzielt wurden, lediglich mit 25 % versteuert wurden. Aufgrund der Ungleichbehandlung im Vergleich mit Steuerpflichtigen, die zwingend den persönlichen Steuersatz mit bis zu 45 % anwenden müssen, hat das Gericht das Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nun über die Verfassungswidrigkeit entscheiden muss.

Tätigkeit bei häuslichem Arbeitszimmer

19.04.2022
Ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist, spielt für den Abzug von mehr lesen...
Ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist, spielt für den Abzug von Aufwendungen keine Rolle. Dies entschied der BFH im Fall einer Flugbegleiterin. Die Stewardess hatte den begrenzten Abzug bis 1.250 € der anteiligen Kosten geltend gemacht, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz für die im Büro zu verrichtenden Tätigkeiten zur Verfügung stand. Das Finanzamt wollte der Flugbegleiterin den Abzug verwehren, weil die Tätigkeiten einen geringen Zeitaufwand verursacht hätten und auch woanders erledigt hätten werden können. Das sah der BFH nicht so und stellte klar, dass für den Abzug des Arbeitszimmers eindeutige, gesetzliche Regelungen vorliegen. Ein Abzug von Aufwendungen komme daher entweder unbeschränkt in Frage, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellt oder aber auch begrenzt auf 1.250 €, wenn ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Damit ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss es sich zudem um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit „erforderlich“ sein muss, ist dagegen nicht gesetzlich normiert. Die Flugbegleiterin hatte daher die Aufwendungen zu Recht geltend machen können.

Vorsorgeaufwand richtig zuordnen

30.03.2022
Die Änderung eines Steuerbescheids ist zulässig, wenn Sonderausgaben statt beim Vater eines Kindes bei der mehr lesen...
Die Änderung eines Steuerbescheids ist zulässig, wenn Sonderausgaben statt beim Vater eines Kindes bei der Mutter berücksichtigt worden sind, obwohl diese gar nicht Versicherungsnehmerin war. Grundsätzlich können Eltern die privaten Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Kinder als Sonderausgaben geltend machen. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die übermittelten Daten fälschlicherweise der Mutter zugeordnet. Mutter und Vater waren nicht verheiratet, der Vater war allerdings Versicherungsnehmer und die Übermittlung der Versicherungsbeiträge erfolgte zur Steueridentifikationsnummer der Mutter. Die Mutter hatte sich gegen die Änderung gewehrt. Der BFH gab ihr aber nicht Recht. Das Finanzamt durfte die fehlerhafte Zuordnung korrigieren.

Steuerentlastungsgesetz 2022

22.03.2022
Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit mehr lesen...
Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Bürger:innen unterstützen. Die Bundesregierung entlastet angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23. Februar 2022 beschlossen worden sind: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro Arbeitnehmer:innen werden unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro Die weitere Anhebung des Grundfreibetrages dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist. Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fernpendler:innen Für Pendler:innen ab dem 21. Kilometer wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirkt die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende.Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmer:innen zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzieren Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung. Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler:innen gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Corona-Bonus nur noch bis 31.03.2022

07.03.2022
Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies mehr lesen...
Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies wertzuschätzen, wurde vom Staat der Corona-Bonus eingeführt: Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies wertzuschätzen, wurde vom Staat der Corona-Bonus eingeführt: Um die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen zu würdigen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit 1. März 2020 einen Corona-Bonus zukommen lassen. Nach zweimaliger Verlängerung der gesetzlichen Frist sind bis Ende März dieses Jahres derzeit noch in Summe bis zu 1.500 Euro möglich und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Der geförderte Höchstbetrag wurde seit dem Jahr 2020 jedoch nicht aufgestockt. Damit die Sonderzahlung steuerfrei bleibt, muss die Auszahlung zusätzlich zum regulären vereinbarten Arbeitslohn erfolgen. Eine Verrechnung mit dem Lohn oder eine Entgeltumwandlung sind per Gesetz ausgeschlossen. Da die Sonderzahlungen dem Arbeitsentgelt nicht angerechnet werden, können sie auch bedenkenlos Minijobbern gewährt werden. Die 450-Euro-Verdienstgrenze wird dadurch nicht tangiert. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse innehat, kann die Prämie sogar in jedem seiner Jobs erhalten. Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr bereits ausbezahlt, so sind die Möglichkeiten für einen steuerfreien Corona-Bonus durch ein und denselben Arbeitgeber aber leider schon ausgeschöpft. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, sind noch Zahlungen in Höhe der Differenz zum Maximalbetrag von der Steuer befreit. Allerdings müssen sich Arbeitgeber beeilen, denn diese Regelung endet am 31. März 2022. Bonuszahlungen sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zwar weiterhin möglich, aber die Steuerfreiheit kommt dann nicht mehr zum Tragen und es fallen ganz regulär Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben darauf an.

Homeoffice-Pauschale verlängert

07.03.2022
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 mehr lesen...
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021

03.03.2022
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate mehr lesen...
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen: Beratene Fälle • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023) • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024) Nicht beratene Fälle • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate) Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß?

22.02.2022
Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der mehr lesen...
Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge. Laut einem BFH-Beschluss seien die verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auch auf Säumniszuschläge anwendbar, wenn sich die Zweifel auf den Zinsanteil der Säumniszuschläge beziehen und nicht darauf, dass diese als Druckmittel geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Münster hat einer Beschwerde des Finanzamts nicht abgeholfen, sondern dem BFH zur Entscheidung vorgelegt, da laut Finanzgericht keine teilweise Verfassungswidrigkeit einer Norm bestehen könne. Es hatte daher einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben.

AfA und Mieterabfindungen

04.02.2022
AfA und mehr lesen...
AfA und Mieterabfindungen Das Finanzgericht Münster behandelte Abfindungen an den Mieter im Anschluss an einen Grundstückserwerb als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Der Grundstückseigentümer hat den Mieter abgefunden, damit er eine Wohnungssanierung vornehmen kann. Da dies innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung passierte war das Finanzgericht der Meinung, die Abfindung gehöre aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Sanierung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese sind steuerlich zu prüfen, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dass es sich bei der Abfindung nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten handelte, störte das Finanzgericht nicht und versagte einen Sofortabzug. Nun muss der BFH darüber entscheiden, denn gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

04.02.2022
Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch mehr lesen...
Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch im neuen Jahr lt. FinMin NRW von Steuererleichterungen, um die Corona-Pandemie zu überstehen. Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen: Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 Euro jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich.Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

04.02.2022
In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die mehr lesen...
In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck. Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.

Mobilitätsprämie ab sofort

20.01.2022
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie mehr lesen...
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie eingeführt. Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie. Denn sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen. Die Voraussetzungen hierfür sind: Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen. Außerdem muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale. Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt. Was bewirkt die steuerliche Entlastung? Die Mobilitätsprämie stellt ein Novum im Steuerrecht dar. Es wird eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch fällt die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie kommt erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und ist zudem nach oben hin gedeckelt. Nervig ist außerdem, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem Otto-Normal-Arbeitnehmer ohne weiteres durchgeführt werden kann. Zudem besteht mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele werden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die paar Euro verzichten. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Beratungsstellenleiter gerne zur Verfügung.

Erhöhung Entfernungspauschale 2021

28.12.2021
Nachdem die Benzinpreise stetig steigen, hat nun auch der Gesetzgeber darauf reagiert und die mehr lesen...
Nachdem die Benzinpreise stetig steigen, hat nun auch der Gesetzgeber darauf reagiert und die Entfernungspauschale dementsprechend angepasst. Diese ist bis zum Jahr 2026 befristet. Mit der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Angerechnet werden 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Werden letztere mit einem zur Nutzung überlassenen PKW durchgeführt, gibt es keine Entfernungspauschale. Auch Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung dürfen Sie nicht angeben. Wenn Ihr Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer entfernt liegt, profitieren Sie in der Steuererklärung 2021 von einer höheren Entfernungspauschale: Diese beträgt ab dem 21. Kilometer nun 0,35 Euro; ab dem Veranlagungsjahr 2024 sind es dann sogar 0,38 Euro. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es allerdings bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Die Entfernungspauschale gilt einmal pro Tag für den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg und wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. So kommt dafür beispielsweise auch ein Motorrad, die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Fahrrad in Frage. Auch als Mitfahrer darf die Pauschale in der Steuererklärung angesetzt werden. Sie nutzen für Ihre Fahrten zur Arbeit keinen PKW? Dann ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt.

Steueränderungen 2022

28.12.2021
Wie jedes Jahr treten auch für 2022 wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Wir haben hier das mehr lesen...
Wie jedes Jahr treten auch für 2022 wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Wir haben hier das wichtigste für Sie zusammengefasst: Vor allem bei den Arbeitnehmer*innen verteilen sich die Änderungen für das Steuerjahr 2022 auf viele unterschiedliche Arten: • Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 Euro auf 9.984 Euro. Dieser Teil des Einkommens wird für jede*n Steuerpflichtige*n steuerfrei belassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt in gleicher Weise und beträgt 2022 ebenfalls 9.984 Euro. • Pflegeberufe sollen attraktiver gemacht werden, wie mit Steuerbefreiung von Zuschlägen und einer Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro. • Arbeitnehmer im Homeoffice können auch 2022 für 120 Tage eine Pauschale in Höhe von 5 Euro ansetzen. Somit können Sie maximal 600 Euro bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. • Für Fernpendler, die einen weiteren Weg zur Arbeit zurücklegen, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf dem Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte: ab 1.1.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km, ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km sogar auf 0,38 Euro/km. • Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 auf 1.200 Euro erhöht. Die Änderungen für Rentner*innen beziehen hauptsächlich auf das Thema der doppelten Rentenbesteuerung. Das BFH-Urteils zum Alterseinkünftegesetz soll umgesetzt und die doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft vermieden werden. Dafür soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 erfolgen. Nach dem bisherigen Stufenplan war dies erst ab 2025 vorgesehen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 bewirkt.

Gewinne bei Bitcoins

17.12.2021
Gewinne aus privaten Bitcoin Geschäften können steuerpflichtig mehr lesen...
Gewinne aus privaten Bitcoin Geschäften können steuerpflichtig sein. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg im Falle eines Bitcoin Spekulanten. Dieser sollte über 30.000 Euro Gewinn versteuern, da er innerhalb eines Jahres Bestände der Kryptowährung ein- und verkaufte. Dagegen half ihm auch nicht die Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem Finanzamt Recht und sah den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts als erfüllt an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Merkblatt für Steuerklassenwahl 2022 veröffentlicht

02.12.2021
Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder mehr lesen...
Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Ehegatten oder Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt wählen, können zwischen verschiedenen Varianten bei den Steuerklassen wählen. Ein Merkblatt der Finanzverwaltung v. 8.11.2021 fasst die wichtigsten Grundsätze zusammen. Dabei werden u.a. die verschiedenen Steuerklassenkombinationen vorgestellt. Das Faktorverfahren wird beispielsweise erläutert. Zudem wird erklärt, wie ein Antrag auf Steuerklassenwechsel zu erfolgen hat und welche Folgen die Steuerklassenwahl mit sich bringt. Verdeutlicht wird dies anhand von Beispielen und Tabellen.

Verlustbescheinigung bei Kapitaleinkünften

02.12.2021
Unser Tipp: Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis zum 15. Dezember eine mehr lesen...
Unser Tipp: Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Denn damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind. Beim Anlegen von Kapital gilt: Gewinne werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert; zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dafür müssen Sie Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen. Vorsicht: Der Sparer-Pauschbetrag darf nur einmal ausgeschöpft werden. Wer sein Kapital bei unterschiedlichen Banken anlegt, kann jedem Geldinstitut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber höchstens 801 Euro betragen (bei Ehepaaren 1.602 Euro). Aber auch bei Verlusten gibt es für Sie in manchen Fällen Handlungsbedarf. Denn grundsätzlich gilt: Haben Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Also zum Beispiel Aktienverkäufe mit Aktiengewinnen – aber nicht mit Pfandbriefen oder anderen Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren. Beachten Sie jedoch, dass es Unterschiede im Ausgleich der Verluste gibt. Je nachdem ob diese bei ein und derselben Bank oder mehreren Banken sind.

Einkommensteuererklärung für 2017: Abgabefrist bis Ende des Jahres

01.12.2021
Wer keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hat, sollte sich beeilen. Denn diese kann für das mehr lesen...
Wer keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hat, sollte sich beeilen. Denn diese kann für das Veranlagungsjahr 2017 noch bis zum Ende des Jahres abgeben und erhält womöglich Geld vom Staat zurück. Die Frist läuft grundsätzlich zum 31. Dezember 2021 ab. Bis dahin muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen. Anders aber, wenn eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. So ist bis Ende des Jahres sogar noch eine Steuerfestsetzung für 2014 vom Finanzamt möglich. Die Abgrenzung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung ist allerdings nicht immer einfach. Eine Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund vieler Sachverhalte ergeben (z.B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen 3 und 5, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld und Krankengeld) über 410 €, oder auch Erstattungszinsen des Finanzamts etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung ergibt, ist dabei nicht wichtig. Zu beachten ist außerdem: Anders als bei der Antragsveranlagung reicht es allerdings bei einer Pflichtveranlagung nicht aus, die Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres abzugeben. Da hier für das Jahr 2014 zum 31. Dezember 2021 Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Die Abgabe alleine zur genannten Frist, reicht also hier noch nicht aus. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden.

Verbilligte Vermietung von Luxuswohnungen

22.11.2021
Unter Luxuswohnungen versteht man Wohnungen, die besonders aufwendig gestaltet und ausgestattet sind. Werden mehr lesen...
Unter Luxuswohnungen versteht man Wohnungen, die besonders aufwendig gestaltet und ausgestattet sind. Werden diese verbilligt an Angehörige vermietet, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mietzins der ortsüblichen Miete entspricht. Liegt dieser unter 66 % (50 % seit 2021), muss in eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung aufgeteilt werden. Die Werbungskosten sind nur anteilig zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies gilt für eine Luxuswohnung unabhängig davon, ob der Mietzins unter oder über 66 % (unverändert in 2021) liegt. Bei Aufteilung der Überlassung ist eine Überschussvorhersage nur für den entgeltlichen Teil durchzuführen. Verluste werden nicht anerkannt, wenn die Vorhersage negativ ist. Ergibt sich ein Überschuss, so bleiben nur die Aufwendungen für den unentgeltlichen Teil unberücksichtigt. Liegt eine voll entgeltliche Vermietung vor, ist auch die Prognose mit den kompletten Aufwendungen durchzuführen. Auch hier führt ein Totalverlust zur Nichtberücksichtigung der Verluste, im Gegensatz zu einer positiven Überschussprognose, bei der die Aufwendungen voll abgezogen werden können. Aktuell ist beim BFH ein Verfahren anhängig, bei dem drei komplett finanzierte Einfamilienhäuser an die eigenen Kinder bzw. deren Ehegatten verbilligt vermietet werden. Die Wohnfläche beträgt weit mehr als 250 qm, womit die Merkmale einer Luxuswohnung vorliegen können. Strittig ist, ob hier bei entgeltlicher Vermietung (ab 66 % der ortsüblichen Miete) trotzdem eine Totalgewinnüberschussprognose erstellt werden muss.

Lohnsteuerklasse online wechseln

02.11.2021
Ab dem 1.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform mehr lesen...
Ab dem 1.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1.10.2021 können Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Hierauf macht das Finanzministerium Thüringen aktuell aufmerksam. Die Übermittlung funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder über Übermittlungsprogramme privater Anbieter. Folgende Anträge und Erklärungen können elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden: Antrag auf Steuerklassenwechsel, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Erklärung zum dauernden Getrenntleben, Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Nach dem Login in „Mein ELSTER“ sind die Formulare über den Menüpunkt „Formulare & Leistungen“ - „Alle Formulare“ - „Lohnsteuer-Arbeitnehmer“ zu finden.

Steuerklassenwechsel für Alleinerziehende

02.11.2021
Alleineerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.008 mehr lesen...
Alleineerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.008 € sichern. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Alleineerziehende können sich in der Steuerklasse II einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.008 € sichern. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Außerdem: Wer steuerlich noch anders veranlagt ist, kann die Steuerklasse bis zum 30. November wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Wechsel noch für das gesamte Jahr 2021 rückwirkend beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt als alleinerziehend, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt zusammenlebt, für das es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Unser Tipp: Wer den Wechsel zum Stichtag verpasst, kann in der Einkommensteuererklärung für 2021 angeben, ab wann er oder sie alleinerziehend war. So könnte man auch nachträglich noch vom Entlastungsbetrag profitieren.

Besteuerung bei Abfindung mit Sprinterklausel

02.11.2021
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen mehr lesen...
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, so wird diese ermäßigt besteuert. Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund der sogenannten „Sprinterklausel“ noch eher sein Arbeitsverhältnis beenden kann, so erhält er dafür eine zusätzliche Abfindung. Das Finanzamt hatte daher einer Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung für den Abfindungsbetrag aus der auch als „Turboklausel“ bekannten Vereinbarung versagt und darauf den persönlichen Steuersatz angewandt. Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Mit Erfolg, denn die zweite Abfindung könne nicht losgelöst von der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag betrachtet werden. Es musste also auch dieser Abfindungsbetrag ermäßigt besteuert werden.  

Mobbing von der Steuer absetzen

02.11.2021
Die Finanzrechtsspreung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der "privaten Existenz des Menschen mehr lesen...
Die Finanzrechtsspreung sagt:  Krankheitskosten sind untrennbar mit der "privaten Existenz des Menschen verbunden", was bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt aber eine Ausnahme bei Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil dabei: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.   Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest Mobbing Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Daher konsequenterweise auch der aktuelle Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.   Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Diese Behandlung wurde nötig, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel das Telefon abgeschaltet und der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt.   Das zuständige Finanzamt wollte die Kosten erstmals nicht als Werbungskosten anerkennen. Und dies obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein und der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.   Die Richter aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zu dem Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Sponsoringkosten absetzen

18.10.2021
Aufwendungen für ein Sponsoring können grundsätzlich Betriebsausgaben, Spenden oder aber auch nicht mehr lesen...
Aufwendungen für ein Sponsoring können grundsätzlich Betriebsausgaben, Spenden oder aber auch nicht abzugsfähig sein. Mit Geld oder Sachleistungen unterstützt werden sollen dabei Personen, Gruppen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen Bereichen. Möchte der Sponsor Betriebsausgaben geltend machen, so kann er dies, wenn sich für sein Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt. Insbesondere wäre dies zum Beispiel Werbung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und Ansehens in der Öffentlichkeit. Dies wird durch Nennung des Unternehmens auf Plakaten, Flyern, Bannern, in Festzeitschriften usw. erreicht, so dass die Verbindung zum Sponsor erkennbar ist. Der BFH urteilte am 14. Juli 2020, dass dies bei einer Freiberufler-GbR auch gegeben ist, wenn auf die einzelnen Gesellschafter und deren freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation hingewiesen wird. Im Einzelnen hatte eine Ärzte -GbR Sponsoringverträge abgeschlossen, bei denen auf Kleidung, Plakaten usw. Werbung angebracht wurde und mit den beruflichen Erfolge der Ärzte geworben wurde. Das war ausreichend für den Betriebsausgabenabzug, weil für die Öffentlichkeit eine direkte Verbindung zum Sponsor augenfällig war. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen erforderlich, üblich oder zweckmäßig sind. Nur soweit sich im Verhältnis der Sponsoringkosten kein oder ein nur geringer wirtschaftlicher Nutzen ergibt, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. In diesem Fall sollte auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung geachtet werden, wenn es sich um steuerbegünstigte Zwecke handelt. Damit kann ein Sonderausgabenabzug gegeben sein, andernfalls verbleiben die Aufwendungen Privatvergnügen.

Steuerzinssatz verfassungswidrig

05.10.2021
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die mehr lesen...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten. Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden. Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Rentner und Steuererklärung

05.10.2021
Die Rentenerhöhung ab Juli 2020 hat neben einer höheren Steuerbelastung von bisher schon steuerlichen mehr lesen...
Die Rentenerhöhung ab Juli 2020 hat neben einer höheren Steuerbelastung von bisher schon steuerlichen Rentner*innen auch zur Folge, dass insgesamt rund 50.000 Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Ab dem 1. Juli 2020 sind die Renten in den alten Ländern um 3,45 % und in den neuen Ländern sogar um 4,20 % gestiegen. Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat aber auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen 2020 in Rente gegangen sind, bereits 80 % ihrer Rente er Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Da die Rentenbesteuerung aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich allerdings vorläufig durchgeführt. Über 7 Millionen der 21,8 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland sind bereits heute einkommensteuerpflichtig. Alleine die Rentenerhöhung im Juli 2020 führt dazu, dass rd. 50.000 weitere Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Frist hierfür läuft am 1. Nov. 2021 ab. Sollte ein steuerlicher Berater bzw. Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt werden, ist noch bis Ende Mai 2022 Zeit. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente im Jahr 2020 den Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt. Ob dann allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, ob steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.

Steuererklärung 2020 - Frist 31.10.2021

05.10.2021
Wegen der Corona-Krise rutschte der Termin für die Abgabe der Steuererklärung vom 31. Juli drei Monate nach mehr lesen...
Wegen der Corona-Krise rutschte der Termin für die Abgabe der Steuererklärung vom 31. Juli drei Monate nach hinten. Wer also zur Abgabe verpflichtet ist, hat jetzt noch einen Monat Zeit, endlich die Steuer für das Jahr 2020 zu machen. In diesem Jahr sind das deutlich mehr Personen – weil Kurzarbeit zur Pflicht führt.

Umzugskosten Erhöhung der Pauschale

22.09.2021
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als mehr lesen...
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. ab 1. April 2022 gelten neue Beträge. Der Pauschbetrag (ohne Einzelnachweis) für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den umziehenden Steuerzahler 870 Euro bzw. ab 1. April 2022 886 Euro. Für jede andere Person (Ehepartner, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefkinder- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Steuerzahler in häuslicher Gemeinschaft leben) 580 Euro bzw. ab 1. April 2022 590 Euro. Für Steuerzahler, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschale 174 Euro bzw. ab 1. April 2022 177 Euro. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den Durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Steuerzahlers maßgebend ist, beträgt 1.160 Euro bzw. ab dem 1. April 2022 1.181 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

Rentner und Steuerbescheide

06.09.2021
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30. August 2021 den Vorläufigkeitskatalog mehr lesen...
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30. August 2021 den Vorläufigkeitskatalog angepasst: Nunmehr werden alle Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 im Hinblick auf die eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Zusätzlich wird der Hinweis aufgenommen, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG oder des BFH weitere Unterlagen vorlegen muss, um die Doppelbesteuerung nachzuweisen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Rentner, dass Finanzämter die Steuerbescheide nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten werden die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide benötigt, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. hatte sich dafür eingesetzt, dass die Rechtsfrage in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen wird. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dazu zählen Leibrenten, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten. Die Einlegung eines Einspruchs wird für zahlreiche Rentner, die eine mögliche Doppelbesteuerung befürchtet haben, damit entbehrlich, erklärt der BVL. Sicherheitshalber sollten die Betroffenen den Bescheid daraufhin prüfen, ob er den Vorläufigkeitsvermerk auch enthält. Die vorläufige Steuerfestsetzung führt dazu, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Allerdings müssen Rentner später mitwirken, damit der Steuerbescheid zu ihren Gunsten geändert werden kann.

Außergewöhnliche Belastung Corona-Kosten

06.09.2021
Aufgrund der Coronapandemie wurden im März 2021 weltweit Reisebeschränkungen erlassen. Da durch diese mehr lesen...
Aufgrund der Coronapandemie wurden im März 2021 weltweit Reisebeschränkungen erlassen. Da durch diese Beschränkungen viele deutsche Staatsangehörige nicht mehr aus dem Ausland nach Deutschland zurück reisen konnten, startete das Auswärtige Amt eine Rückholaktion. Diese Rückholaktion erfolgte auf Grundlage von § 6 Konsulargesetz (KonsG) und so wurden den Reisenden ca. 40% der Aufwendungen der Rückholaktion in Rechnung gestellt. So stellte sich nun die Frage, ob betroffene Steuerzahler für diese Kostenbescheide einen Anspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EstG haben. Auf Bund-Länder-Ebene wurde diese Frage aber verneint, sofern die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und notwendig war. Insofern sind alle Urlaubsreisen nicht davon betroffen.

Zinsurteil Bundesverfassungsgericht

06.09.2021
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für mehr lesen...
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen, so das Bundesverfassungsgericht. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden. Der von Finanzämtern erhobene Zinssatz von sechs Prozent jährlich bei verspäteter Steuerzahlung sei realitätsfern und verfassungswidrig. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. Der Zinssatz von sechs Prozent ist ab 2019 nicht mehr anwendbar. Das Gericht ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt. Es ist jetzt Sache des Gesetzgebers bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.

Flutkatastrophe – außergewöhnliche Belastungen

05.08.2021
Betroffene der Flutkatastrophe stehen teilweise vor dem Nichts, beträchtliche Schäden sind entstanden. Aber mehr lesen...
Betroffene der Flutkatastrophe stehen teilweise vor dem Nichts, beträchtliche Schäden sind entstanden. Aber die Kosten, die anfallen, um die Schäden zu beseitigen und Wohnungen wieder instand zu setzen, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen genauso wie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden. Die Ausgaben müssen allerdings als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Das bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen die so genannte zumutbare Belastung als Eigenanteil angerechnet wird, sowie evtl. erhaltene Versicherungsentschädigungen müssen ebenfalls angerechnet werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.

Flutkatastrophe - Spendenabzug

04.08.2021
Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten mehr lesen...
Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist, wie etwa das DRK, die DLRG oder das THW. Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Zuwendungen muss aber eine Zuwendungsbestätigung angefordert und aufbewahrt werden. Von großen Hilfsorganisationen werden diese meist unaufgefordert zugesendet. Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. Die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern lassen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Hier reicht unabhängig von der Höhe der Spende ein einfacher Zahlungsnachweis, z.B. der Kontoauszug. Die Spenden müssen auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen eingezahlt werden.

Wetterschäden steuerlich absetzen

22.07.2021
Autos wurden durch Hagel zerstört, Keller liefen voll, Bäume stürzten um: Schwere Unwetter haben in den mehr lesen...
Autos wurden durch Hagel zerstört, Keller liefen voll, Bäume stürzten um: Schwere Unwetter haben in den vergangenen Tagen zu großen Schäden geführt und die Kosten hierfür sind enorm hoch. Daher haben wir für Sie einen Tipp: Steuerzahler können die Kosten für die Schadensbehebung unter Umständen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Viele der Kosten werden in der Regel von Gebäude- oder Hausratversicherungen usw. übernommen. Nicht alle haben jedoch eine Versicherung, bzw. werden die Kosten auch nicht immer übernommen. Für diesen Fall gibt es eventuell aber noch die Möglichkeit, die Aufwendungen von der Steuer als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzusetzen, welche aber natürlich an einige Bedingungen verknüpft sind, bzw. wo es auch noch einige Unterscheidungen gibt. Wir haben hierfür einige Beispiele für Sie: 1. Vermieter können unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen Ein Vermieter gibt in seiner Steuererklärung seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. An dieser Stelle kann er in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen. 2. Selbstnutzer und Mieter können Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt. Folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten können generell als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend gemacht werden: • Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Wie zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt. • Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind; sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter. Allerdings sind hierbei natürlich auch noch einige Faktoren zu beachten. Wie dass alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Schadenskosten natürlich um diese Beiträge gekürzt werden. Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten außerdem in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Das Finanzamt akzeptiert dabei Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis. Achtung: Das Finanzamt kann die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen. Oftmals geben außerdem Katastrophenerlasse Steuererleichterungen: Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren. Katastrophenerlass lautet das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden.

Abgabefristen Steuererklärungen verlängert

22.07.2021
Der Bundesrat hat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. mehr lesen...
Der Bundesrat hat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31.05.2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Bankgebühren zurückfordern

08.07.2021
Zum Girokonto gehören immer auch Gebühren, manchmal für das Konto selbst, manchmal für die Karten oder mehr lesen...
Zum Girokonto gehören immer auch Gebühren, manchmal für das Konto selbst, manchmal für die Karten oder das Geldabheben im Ausland. Doch nicht für alles dürfen Banken überhaupt Gebühren berechnen. Ein neues BGH-Urteil sagt nun auch: Ohne Ihre Zustimmung können Banken keine Gebühren einführen oder erhöhen. Die ausführliche Begründung finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf&nr=118834

Ferienjobs

08.07.2021
Ein Ferienjob erfreut sich bei Schülern und Studenten schon immer großer Beliebtheit, um ihr Taschengeld mehr lesen...
Ein Ferienjob erfreut sich bei Schülern und Studenten schon immer großer Beliebtheit, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern. Aber auch Unternehmen profitieren davon, sei es, um die Urlaubszeit auszugleichen oder um Beschäftigte für später anzuwerben. Doch mit dem 01.07.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 € auf 9,60 € pro Stunde, welches natürlich auch die Minijobber betrifft, welche Anspruch auf den Mindestlohn haben. Da der Minijobber im Monat prinzipiell aber nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen. Hierzu ein Beispiel: Arbeitete ein Minijobber bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 EUR, so erhielt er 446,50 EUR. Bleibt es bei dieser Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 EUR die Grenze vom 450 EUR überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 EUR verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden. Unvorhersehbares bringt Minijob nicht in Gefahr Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das allerdings unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Bei unvorhersehbar höherem Verdienst in der Zeit vom 1.6. bis 31.10.2021 wurde die Grenze allerdings auf vier Monate angehoben.

Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021

08.07.2021
Nach 850c Abs. 2a ZPO(link is external) sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle mehr lesen...
Nach 850c Abs. 2a ZPO(link is external) sind die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre (erstmals zum 01.07.2003) entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags anzupassen. Die für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen maßgebenden Beträge ändern sich dabei entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen gemeint), die vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 gelten, wurden am 10. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I S. 1099). Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2021 demnach monatlich 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro). Übersteigt das monatliche Gehalt die Grenze von 3.840,08 Euro ist der Mehrbetrag in voller Höhe pfändbar. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Das bedeutet, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin. Es bestehen verschiedene Pfändungsschutzregeln. Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen. Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar. Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen: Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nämlich nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin unter Umständen sogar ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO). Die aktuelle Tabelle finden Sie unter https://www.adf-inkasso.de/inkasso/pfaendungstabelle.htm

Allergien Medikamente und Therapien steuerlich absetzen

17.06.2021
So schön der Frühling und Sommer auch ist. Für viele kann er durch eine Allergie zur Qual werden. Hilfe mehr lesen...
So schön der Frühling und Sommer auch ist. Für viele kann er durch eine Allergie zur Qual werden. Hilfe findet man oft nur durch Tabletten, Tropfen und Sprays, welche eine zusätzlich finanzielle Belastung sind, da nicht alle Medikamente und Therapien von der Krankenkasse bezahlt werden. Aber hier die gute Nachricht: Die Kosten für diese Medikamente und für andere Therapien gegen Heuschnupfen, Hausstauballergie & Co. können Sie steuerlich absetzen. Und zwar als Krankheitskosten unter den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Aber Achtung: Wichtig ist hierbei, dass Sie eine Verordnung des Arztes haben. Selbst wenn das Medikament ohne Rezept verkäuflich ist. Wenn Sie dieses Medikament allerdings dauerhaft nehmen, reicht eine einmalige Vorzeige der Verordnung beim Finanzamt. Auch medizinische oder alternative Therapien können Sie als Krankheitskosten steuerlich absetzen. Wer sich beispielsweise mittels Desensibilisierung seiner Allergie entledigen und das Finanzamt daran beteiligen will, sollte darauf achten, dass die behandelnde Person zur Heilbehandlung auch offiziell zugelassen ist. Und hier noch ein wichtiger Tipp: Sollte die Allergie durch Stoffe ausgelöst werden, die sich in Ihrem Wohnumfeld befinden, können Sie auch die Beseitigung von z.B. Bäumen und Sträuchern steuerlich absetzen. Aber nicht nur Allergien gegen Pollen und Gräser sind Gründe für Umbaumaßnahmen. Auch wenn Sie zum Beispiel Asbest, Schimmel oder giftige Lacke aus Ihrer Wohnung entfernen lassen, können Sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen. In diesen Fällen benötigen Sie meist neben dem medizinischen Attest noch ein technisches Gutachten. Wichtig: Attest und Gutachten müssen immer vor den Renovierungsarbeiten vorliegen.

Erhaltungsaufwand verteilen

09.06.2021
Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind in der Regel in dem Jahr als Werbungskosten abzugsfähig, in mehr lesen...
Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind in der Regel in dem Jahr als Werbungskosten abzugsfähig, in dem sie bezahlt worden sind. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gibt es eine Ausnahme. Hier können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Wie ist aber vorzugehen, wenn der Steuerpflichtige während des Verteilungszeitraumes stirbt? Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt hier eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung. Er hat entschieden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist.

Fitnessstudio steuerlich absetzbar

04.06.2021
In der heutigen Zeit zählen laut DAK-Gesundheitsreport 2020 Rückenschmerzen zu der zweithäufigsten mehr lesen...
In der heutigen Zeit zählen laut DAK-Gesundheitsreport 2020 Rückenschmerzen zu der zweithäufigsten Einzeldiagnose für Krankschreibungen. Hierbei rät Ihnen der Arzt und Physiotherapeut oft zu mehr Sport. Viele greifen hierfür auf das Fitnessstudio zurück. Deshalb haben wir hier eine gute Nachricht für Sie: Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar! Zumindest theoretisch… Wir erklären Ihnen kurz, welche Voraussetzungen Sie für das Finanzamt erfüllen müssen. Voraussetzung 1: Sport fördert die Linderung oder Heilung Ihrer Krankheit Die Richter des Bundesfinanzhofs haben genau festgelegt, unter welchen Umständen Sie die Kosten für das Fitnesstraining in Ihrer Steuererklärung eintragen können. Zuerst einmal müssen Sie belegen können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen trainieren und dass der Sport für die Linderung oder Heilung Ihrer Krankheit erforderlich ist. Hierfür benötigen Sie als Nachweis eine amtsärztliche Bescheinigung. Die ist allerdings etwas umständlich. Zuerst brauchen Sie ein Attest Ihres Hausarztes. Damit müssen Sie dann einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt, bzw. dem Amtsarzt vereinbaren, von welchem Sie ebenfalls untersucht werden und dieser ist dabei zumeist strenger als Ihr Hausarzt. Bestätigt er die Diagnose Ihres Hausarztes, bekommen Sie die amtsärztliche Bescheinigung. Bitte beachten Sie: Dieses Attest muss – und das ist ganz wichtig – bereits vor Beginn des Trainings ausgestellt werden. Voraussetzung 2: Ein Arzt oder Heilpraktiker trainiert Sie Bei der zweiten Voraussetzung wird’s knifflig. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Training im Fitnessstudio "nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person" stattfinden. Ihre Übungen müssen also regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen. Das Problem: Kaum ein Trainer in einem Fitnessstudio verfügt über eine solche Zulassung. Sie müssen sich also um eine persönliche Betreuung bemühen, was dann schnell teuer werden kann. Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten, damit der Fitnessstudiobesuch für Sie günstiger wird: Die Krankenkasse: Manche gesetzlichen Krankenkassen fördern einen gesunden Lebensstil und geben Mitgliedern einen Zuschuss zum Fitnessstudio. Ist das bei Ihnen der Fall und haben Sie außerdem die Möglichkeit die Kosten in der Steuer geltend zu machen, müssen Sie allerdings die Erstattung der Krankenkasse von Ihren Kosten abziehen. Nur der übrige Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Übernimmt Ihre Krankenkasse Ihren Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio komplett, können Sie die Kosten natürlich nicht mehr in Ihrer Steuererklärung eintragen. Der Arbeitgeber: Es gibt noch eine weitere Variante in Sachen Fitnessstudio, die steuerlich relevant ist: Immer häufiger schließen Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen sogenannten Firmenfitnessvertrag. Sie als Arbeitnehmer profitieren von diesem Vertrag, weil Sie in der Regel günstiger trainieren dürfen. Aber Achtung: Der vergünstigte Beitrag für das Fitnessstudio kann ein geldwerter Vorteil und damit unter Umständen steuerpflichtig sein.

Unfall auf dem Weg ins Homeoffice

04.06.2021
Bei einem Unfall auf dem Weg ins Homeoffice liegt kein Wegeunfall vor. Dies entschied das Landessozialgericht mehr lesen...
Bei einem Unfall auf dem Weg ins Homeoffice liegt kein Wegeunfall vor. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und verwehrte dem Kläger so Leistungen und Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Gebietsverkaufsleiter war mehrere Jahre versicherungspflichtig beschäftigt und im Außendienst tätig. Die Schreibarbeiten erledigte er in seinem Homeoffice. Als er auf dem Weg von der Wohnung in das Homeoffice die Wendeltreppe zum Büro hinunterstürzte, erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die gesetzliche Unfallversicherung verwehrte ihm allerdings Leistungen. Dagegen klagte der Verkaufsleiter und bekam auch in der 1. Instanz Recht. Im Berufungsverfahren entschied das Landessozialgericht zuungunsten. Es lag weder ein Wegunfall vor, da die Außentüre nicht durchschritten wurde noch ein Arbeitsunfall auf Arbeits- und Betriebswegen, da es an solchen bei einem Homeoffice fehlt. Denn dazu müsste sie aufgrund betrieblichen Zwänge in die Arbeitsorganisation eingebunden sein.

Bundestagswahl – politische Spenden

04.06.2021
Die Bundestagswahl rückt immer näher. Die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschafften ist nicht mehr lesen...
Die Bundestagswahl rückt immer näher. Die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschafften ist nicht nur möglich, sondern auch steuerlich begünstigt. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber allerdings als Folge der Parteispendenaffäre in den 80igern den Abzug von Spenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Deshalb verbleibt als Förderung für staatspolitischen Zwecken vorrangig die Möglichkeit 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden von der tariflichen Einkommensteuer ab zu ziehen. Dies gilt für Zahlungen an Parteien ebenso wie viel Zahlungen unabhängige Wählergemeinschaften, Aber höchstens bis zu 50 % von 1.650 € in 2020 und 3.300 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. So wirken sich direkt höchstens 825 €/1.650 € aus. Der Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung wird unabhängig davon verbraucht, welcher Ehegatte die Spenden oder Mitgliedsbeiträge geleistet hat. Bei politischen Parteien besteht darüber hinaus eine weitere Abzugsmöglichkeit. Wurde der höchste Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ausgeschöpft, können weitere Beträge als Sonderausgabe abgezogen werden. Hier können noch einmal Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 2.300 € abgezogen werden. Diese Möglichkeit haben sie aber nicht, wenn sie an unabhängige Wählervereinigungen spenden. Wenn Sie beispielsweise 4.000 € an eine Partei spenden, können Sie 50 % von höchstens 3.300 € bei Zusammenveranlagung abziehen. Das macht 1650 € direkte Steuerminderung. Nun verbleiben Ihnen noch 700 €, die sie nicht berücksichtigen konnten. Diese sind den Sonderausgaben zuzurechnen.

IT-Geräte absetzbar

02.06.2021
Privat angeschaffte IT-Geräte die so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden (mind. 90 %) können mehr lesen...
Privat angeschaffte IT-Geräte die so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden (mind. 90 %) können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer geringeren beruflichen Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Anteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist ggf. dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen. Dafür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Wenn dies nicht möglich ist, geht die Rechtsprechung von jeweils einer hälftigen Nutzung aus, beruflich und privat. Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können diese im Jahr der Anschaffung voll geltend gemacht werden, ansonsten ist eine Nutzungsdauer von drei Jahren regelmäßig der Fall. Für Smartphones beträgt diese fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn ein Zubehörteil defekt wird, dann können die Kosten dafür sofort abgezogen werden, anteilig des beruflichen Nutzungsanteils. Dasselbe gilt für Kosten für Verbrauchsmaterial, wie Toner, Tinte und Druckerpapier.

Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten

06.05.2021
Wenn der Arbeitnehmer im Home-Office tätig ist, dann kommt ein Abzug der Entfernungspauschale an diesen mehr lesen...
Wenn der Arbeitnehmer im Home-Office tätig ist, dann kommt ein Abzug der Entfernungspauschale an diesen Tagen nicht in Betracht. Dies gilt aber nicht bei bestimmten Zeitfahrkarten (z.B. Jahrestickets). Hierfür können die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Dies geht aus einem aktuellen Erlass des Finanzministeriums Thüringen hervor.

Progressionsvorbehalt bei Kinderkrankengeld

06.05.2021
Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die mehr lesen...
Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar. Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld, etwa in der Corona-Pandemie, sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern. Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.

Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

06.05.2021
Durch das Bundesfinanzministerium wurde die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes mehr lesen...
Durch das Bundesfinanzministerium wurde die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück aktualisiert. Es ist häufig erforderlich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen von Gebäuden, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist demnach ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen. Die Arbeitshilfe sowie eine Anleitung stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

Kurzarbeit und Steuererklärung

28.04.2021
Dieses Jahr müssen besonders viele Menschen eine Steuererklärung abgeben. Manche fragen sich, ob das mehr lesen...
Dieses Jahr müssen besonders viele Menschen eine Steuererklärung abgeben. Manche fragen sich, ob das Finanzamt die Pflicht überhaupt kontrolliert. Doch das klappt sogar automatisch. Die Kurzarbeit 2020 sorgt jetzt für Mehrarbeit: Millionen Deutsche müssen erstmals eine Steuererklärung abgeben. Denn sobald sie mehr als 410 € an Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten haben – dazu zählt auch das Kurzarbeitergeld – greift die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dabei sollte niemand darauf hoffen, unbemerkt ohne Steuererklärung wegzukommen, denn die Wahrscheinlichkeit liegt quasi bei null, da Unternehmen die für ihre Angestellten abgeführte Lohnsteuer automatisch dem Finanzamt melden. Diese Meldungen enthielten bereits die steuerliche Identifikationsnummer, womit das Finanzamt automatisch Abweichungen erkennen würde, da die Software bei Kurzarbeit sofort anschlägt. Auch die Arbeitsagentur, welche detailliert über Kurzarbeit informiert wird, tausche Daten mit den Finanzämtern aus. So kann quasi niemand durchs Raster fallen. Deswegen sollten Sie die Frist zur Abgabe Ihrer Steuer nicht verpassen, um unnötige Verspätungszinsen zu vermeiden. Ein Tipp für Sie: Wenn Sie Ihre Steuererklärung 2020 selbst abgeben, haben Sie eine Frist bis zum 02. August 2021. Hilft Ihnen bei der Erstellung und Abgabe einer unserer Beratungsstellenleiter, so verlängert sich die Frist bis zum Februar 2022.

Urteil zur Rentendoppelbesteuerung

14.04.2021
Viele Rentner müssen seit 2005 wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund dafür ist das mehr lesen...
Viele Rentner müssen seit 2005 wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund dafür ist das Alterseinkünftegesetz aus 2004. Renten müssen seit 2005 mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden. Seither steht die Besteuerung der Renten in der Kritik, denn Rentner müssten ihre Renteneinkünfte versteuern, obwohl die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer vor 2005 nicht als Sonderausgaben absetzbar waren. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs wird hierzu am Mittwoch, dem 19.5.2021 in den Revisionsverfahren X R 33/19 und X R 20/19 mündlich verhandeln. In den beiden Verfahren geht es um die sogenannte doppelte Besteuerung von Altersrenten. Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Mai 2021 verkündet werden. In diesem Verfahren wird das Gericht voraussichtlich darüber entscheiden, ob bestimmte durch das Gesetz steuerfrei gestellte Beträge bei der Ermittlung des steuerunbelastet zufließenden Teils der Rente einzubeziehen sind und diesen somit erhöhen. Hierzu zählen vor allem der Grundfreibetrag und die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Ungeklärt ist zudem, ob Ansprüche aus einer späteren Hinterbliebenenversorgung des statistisch länger lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Ferner sind weitere Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage zu erwarten, wie im Einzelnen zu bestimmen ist, ob oder inwiefern Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen geleistet wurden oder durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich unbelastet erbracht werden konnten.

Nachweis Behinderten-Pauschbeträge

12.04.2021
Nachdem zum 1. Januar 2021 die Behinderten-Pauschbeträge, welche an Stelle eines Einzelnachweises steuerlich mehr lesen...
Nachdem zum 1. Januar 2021 die Behinderten-Pauschbeträge, welche an Stelle eines Einzelnachweises steuerlich geltend gemacht werden können, deutlich erhöht wurden, hat das Bundesfinanzministerium nun als Nachweis der Behinderung auch eine Alternative zugelassen. Danach bestehen bei Steuerzahlern, denen wegen ihrer Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird. Damit wird die schon vor der Änderung der Behindertenpauschbeträge geltende Regelung beibehalten. So entfällt Zum Nachweis der Behinderung ist nach dem Gesetzeswortlaut bei Steuerzahlern, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides der nach dem Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde.

Minijob und Nachbarschaftshilfe

12.04.2021
Gegenseitige Unterstützung schont den Geldbeutel und wirkt sich positiv auf die sozialen Kontakte aus. mehr lesen...
Gegenseitige Unterstützung schont den Geldbeutel und wirkt sich positiv auf die sozialen Kontakte aus. Gerade während der Pandemie stehen Freundschaftsdienste hoch im Kurs. Ob im Haushalt oder Garten, bei der Betreuung oder für Botengänge, die Hilfe in Zeiten der Kontaktbeschränkungen und Home-Office-Arbeitstage ist für viele Menschen notwendig. Doch wann handelt es sich noch um Nachbarschaftshilfe und wann bereits um eine Beschäftigung, die ggf. steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich zieht? Grundsätzlich handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe um Gefälligkeitsleistungen, die in der Regel unentgeltlich erbracht werden. Im Vordergrund steht dabei die Hilfe für Personen aus dem näheren Bekannten- und Verwandtenkreis, wo es üblich ist, sich gegenseitig zu unterstützen. Eine Gegenleistung also ein Entgelt für die Tätigkeit wird dafür nicht erwartet. Dem steht nicht entgegen, dass der Helfer oder die Helferin eine geringe Aufmerksamkeit in Geld oder als Geschenk erhält. Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die eine meldepflichtige Beschäftigung nach sich ziehen. Im privaten Bereich sind dies oft Minijobber, die bestimmte Leistungen im Haushalt oder für die private Lebensführung übernehmen. Diese sind dann weisungsgebunden und erhalten eine Vergütung. Ausgeübt wird diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht aus Gefälligkeit. Somit liegt eine entgeltliche Beschäftigung vor. Ob dafür ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist unerheblich. Ausschlaggebend sind Entlohnung und Weisungsgebundenheit. Haushaltshilfen übernehmen typischerweise Aufgaben wie Kochen, Waschen, Bügeln, Einkaufen, Putzen sowie die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen beispielsweise. Eine Meldung der Beschäftigung erfolgt über die Minijobzentrale mit dem sogenannten Haushaltscheckverfahren. Außerdem werden geringe Abgaben fällig. Allerdings erfolgt so auch eine Absicherung der beschäftigten Personen, beispielsweise bei einem Unfall. Die Aufwendungen für die Abgaben und den Minijob selbst können in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Schwieriger wird es allerdings immer bei Handwerkerleistungen. Diese zählen nie zu den Tätigkeiten einer Haushaltshilfe. Bereits aus Garantie- und Versicherungsgründen sind bei Handwerkerleistungen besondere Maßstäbe anzusetzen und eine Prüfung ist vorab ratsam, denn auch die Auftraggeber können für Schwarzarbeit belangt werden.

Schulhund absetzen

31.03.2021
In der Vergangenheit mussten sich bereits einige Finanzgerichte mit dem Thema Schulhund befassen. Nun hat der mehr lesen...
In der Vergangenheit mussten sich bereits einige Finanzgerichte mit dem Thema Schulhund befassen. Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Revisionen entschieden, dass die Aufwendungen für das Tier teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. In den Streitfällen hatten die Klägerinnen, zwei Lehrerinnen, ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich aber nicht an den Kosten. Die Klägerinnen wollten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für die Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten in der Steuer geltend. Dies lehnte das Finanzamt allerdings ab. Denn: Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern in erster Linie vor allem privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug somit aus. Der BFH folgte dem Finanzamt zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 Prozent der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten in der Steuer anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei demnach anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde. Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in vollem Maße als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht gegeben sei.

Private Pflege-WG absetzbar

25.03.2021
Ist der Aufwand für die Unterbringung eines Schwerbehinderten in einer privaten Pflegewohngemeinschaft als mehr lesen...
Ist der Aufwand für die Unterbringung eines Schwerbehinderten in einer privaten Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig? Mit dieser Frage muss sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigen. Weil die Ehefrau ihren nach einem Motorradunfall und einer folgenden zunächst unerkannten Tumorerklärung schwer behinderten Mann nicht mehr selbst pflegen konnte, brachte sie ihn in einer privaten Pflege-WG unter. Die Aufwendungen, die für Miete und Verpflegung angefallen waren, wurden in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt strich den Ansatz, weil der Betroffene nicht in einem Heim, sondern in einer privaten Wohngemeinschaft untergebracht war. Das Finanzgericht Köln, das den Sachverhalt im Klageverfahren prüfte, entschied anders und ließ den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Es hatte weder Zweifel daran, dass die Unterbringung außergewöhnlich und zwangsläufig war noch daran, dass die Aufwendungen nicht angemessen sein könnten oder dass die vom Gesetzgeber zulässig Unterbringung in einer WG einen Unterschied zur Heimunterbringung darstellte. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof muss nun über den Fall erneut entschieden werden (Az. IV R 40/20).

Digitale Wirtschaftsgüter sofort abschreiben

18.03.2021
Der Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung eine Sofortabschreibung für mehr lesen...
Der Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung eine Sofortabschreibung für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter auf den Weg gebracht. Aufgrund der rasanten Entwicklungen auf dem digitalen Sektor wurde die Nutzungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr gesenkt. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige ab 2021 unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung von Computergeräten und Software haben. Dies gilt bereits für alle Wirtschaftsjahre die in 2021 enden. Außerdem werden von dieser Regelung auch die in den Vorjahren angeschafften Wirtschaftsgüter erfasst. Wer diese im Jahr der Anschaffung auf mehrere Jahre verteilt hat, kann in 2021 den Restbuchwert sofort als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten behandeln. Von dem steuerlichen Wahlrecht werden sowohl Gewinneinkünfte als auch Überschusseinkünfte erfasst. Liegen die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 Euro, sollte geprüft werden, ob eine Sofortabschreibung Sinn macht. Gerade für Arbeitnehmer kann dies im Hinblick auf den Werbungskostenpauschbetrag eine Möglichkeit sein, höhere tatsächliche Werbungskosten geltend zu machen. Eine Verteilung über eine längere Nutzungsdauer ist weiterhin möglich. In der Handelsbilanz besteht zudem die Verpflichtung die Nutzungsdauer richtig zu schätzen, dies kann z.B. auf Erfahrungswerte beruhen. Kann der Kaufmann die kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr nicht nachweisen, ergeben sich hieraus regelmäßig Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz, wenn in der Steuerbilanz vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. Außerdem sind die Voraussetzungen für die neue Sofortabschreibung weiter gefasst, als diejenigen die das Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter beinhalten. Die digitalen Wirtschaftsgüter, die der neuen Regelung unterliegen, müssen keine selbstständige Nutzungsfähigkeit aufweisen. In seinem Schreiben ist das BMF detailliert darauf eingegangen, welche Hardware der Begünstigung unterfällt, wie z.B. Desktop- und Notebook-Computer, Work- und Dockingstationen usw. Des Weiteren zählt zu der begünstigten Software abgesehen von Anwender-Software unter bestimmten Voraussetzungen auch Individual-Software. Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden notwendigen Ausgaben für den digitalen Bereich, ist die Möglichkeit der Sofortabschreibung zu begrüßen und sollte im Einzelfall immer geprüft werden.

Achtung: Die Kurzarbeit verpflichtet zur Steuererklärung

03.03.2021
Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im mehr lesen...
Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai hatten in Deutschland 7,3 Millionen Arbeitnehmer verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Gehören Sie auch dazu? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen. Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist 2020 aufgrund der Corona-Krise so hoch wie noch nie zuvor. Allein im Mai hatten in Deutschland 7,3 Millionen Arbeitnehmer verkürzte Arbeitszeiten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Gehören Sie auch dazu? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Kurzarbeitergeld und der Steuererklärung wissen müssen. Warum muss bei Kurzarbeit eine Steuererklärung gemacht werden? Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, welche wiederum dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Im Regelfall gilt: Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben! Dies gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld. Wie kommt es zu einer Steuernachzahlung? Lohnersatzleistungen werden grundsätzlich nicht besteuert. Sie sind sozusagen steuerfrei. Das gleiche gilt zurzeit für Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Grenze. Allerdings werden diese bei der Steuererklärung berücksichtigt und nachträglich zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet, weswegen der persönliche Steuersatz ansteigt. Dann wird der höhere Steuersatz auf das reguläre Gehalt und alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. So entstehen schnell Steuernachzahlungen. Wann droht eine Steuernachzahlung wegen Kurzarbeitergeld? Bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in „Kurzarbeit Null“ ist und daher keinen Teilzeitlohn erhält, kann mit einer Steuererstattung rechnen. Es gibt aber auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab und muss im Einzelfall berechnet werden.

Mindestlohn steigt bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro

03.03.2021
Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 € brutto je Arbeitsstunde mehr lesen...
Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 € brutto je Arbeitsstunde betragen.Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt bis zum 1.7.2022 weiter in vier Stufen von derzeit 9,35 € auf 10,45 €. Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 € brutto je Arbeitsstunde betragen. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt bis zum 1.7.2022 weiter in vier Stufen von derzeit 9,35 € auf 10,45 €: 1.1.2021–30.6.2021: Mindestlohn 9,50 €, 1.7.2021–31.12.2021: Mindestlohn 9,60 €, 1.1.2022–30.6.2022: Mindestlohn 9,82 €, 1.7.2022–31.12.2022: Mindestlohn 10,45 €. In etlichen Branchen gelten allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne. Bei der Anhebung des Standard-Mindestlohns wurde unter anderem die Veränderungsrate des Tarifindexes der Bruttostundenverdienste ohne Sonderzahlungen des Statistischen Bundesamts berücksichtigt. Ausnahmen vom Mindestlohn gelten inzwischen lediglich für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Schüler und Studenten ab 18 Jahren und Rentner mit Nebenjobs haben dagegen Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Im Zweifelsfall muss der Mindestlohn eingeklagt werden – und zwar beim Arbeitsgericht. Der Mindestlohn kann auch noch nach Beschäftigungsende eingeklagt werden. Vielfach gilt dabei die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, soweit keine Sonderregelungen greifen, etwa aufgrund von Tarifverträgen. Zum Jahresbeginn 2021 muss der Stundenlohn – soweit dieser unter 9,50 € liegt – automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen.

Wann Radlern Fahrkosten zustehen

03.03.2021
In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts mehr lesen...
In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 1.03.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten. In Deutschland ist die Anzahl der Radfahrer explodiert. Eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 1.03.2020 ist deshalb aktueller denn je: Die Jobcenter und wohl auch die Arbeitsagenturen müssen Leistungsbeziehern, die einen Meldetermin beim Amt wahrnehmen und das Amt per Fahrrad aufsuchen, die angemessenen Fahrtkosten erstatten. Wenn Arbeitslose einen Termin beim Jobcenter wahrnehmen müssen, werden ihnen auf Antrag ihre Reisekosten erstattet. Das sieht das Sozialgesetzbuch so vor. Soweit Arbeitslose das Amt per Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen, geschieht dies wohl auch ohne Beanstandung. Der Arbeitslose, über dessen Klage in Leipzig verhandelt wurde, war jedoch – anders als offenbar üblich – mit seinem Fahrrad zum Jobcenter gereist. Das Jobcenter wollte ihm daher keine Fahrkosten erstatten, da diese bei Radfahrern "vernachlässigbar gering" seien. Das sah das Leipziger Sozialgericht anders: Der Radfahrer habe zwar keinen Anspruch auf die gleiche Erstattung wie die Nutzer von Kraftfahrzeugen, allerdings sei seine Forderung durchaus gerechtfertigt. Zu berücksichtigen seien allerdings nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten. Wie hoch die Entschädigung ausfallen soll, sagte das Gericht nicht. Es befand jedoch, die Aufwendungen für wetterfeste Kleidung oder das Duschen nach der Fahrradfahrt könnten nicht geltend gemacht werden. Diese sind der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe dem Radler eine Fahrtkostenerstattung zusteht, überließen die Richter dem Jobcenter.

Reform Elternzeit und Elterngeld

25.02.2021
Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit mehr lesen...
Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert. Der Ausschuss hatte die Gesetzesvorlage der Regierung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalition geändert. Er sieht ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte nur eine Verlängerung des Elterngeldes um pauschal einen Monat bei allen Frühgeburten vorgesehen. Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Unsere Steuer-Videos

Stand: 09. DEZEMBER 2022

was ist eine Steuererklärung

Stand: 19. NOVEMBER 2021

zu versteuerndes Einkommen, Einkommen, Summe der Einkünfte, Einkünfte, Einkunftsarten, Einkunftsart, Gewinneinkünfte, Überschusseinkünfte, Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Freibetrag für Land- und Forstwirte, Freibetrag, Entlastungsbetrag, Gesamtbetrag der Einkünfte, Verlust, Verluste, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Baudenkmäler, schutzwürdige Kulturgüter, Einkommen, Freibeträge für Kinder, Kinderfreibetrag, Härteausgleich, Grundtarif, Splittingtarif, Steuersatz

Stand: 06. OKTOBER 2021

Lohnsteuerklasse, Lohnsteuerklassen, Lohnsteuer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Bruttolohn, Nettolohn, Lohn, Gehalt, Grundtarif, Splittingtarif, Splitting-Tarif, Pauschbeträge, Freibeträge, Faktorverfahren, Ehegattensplitting, Ehegatten, Ledige

Stand: 01. SEPTEMBER 2021

Sachleistung, Geldleistung, zusätzliche Leistung, freiwillig, freiwillige Leistung, Entgelt, Steuerfreiheit, Trinkgeld, steuerfrei, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Umsatzsteuer, USt, Obergrenze, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Bewirtung

Stand: 18. AUGUST 2021

steuerfreie Arbeitgeberleistung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, steuerfrei, Lohn, Gehalt, Sachleistung, Arbeitslohn, persönliches Ereignis, Aufmerksamkeit, Freigrenze, Sachbezüge, Rabattfreibetrag, Mahlzeitengestellung, Gehaltsverzicht, Verzicht auf Gehalt, Tankgutschein, Betriebsveranstaltung, öffentliche Verkehrsmittel, ÖPNV, Jobticket, Werbungskosten, Gesundheitsförderung, Fortbildung, Weiterbildung, Fortbildungskosten, Weiterbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Umzugskosten, Dienstwagen, Dienstfahrrad, Laptop, Mobiltelefon, Handy, Privatnutzung, private Nutzung

Stand: 04. AUGUST 2021

Steuererklärung, Ertragsanteil, Alterseinkünftegesetz, Altersvorsorgeaufwendungen, Pension, Rente, nachgelagerte Besteuerung, gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständisches Versorgungswerk, Rürupp-Rentenvertrag, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Waisenrente, Sonderausgaben, Riester, Riester-Förderung, Direktversicherung, Pensionskasse, Ausfüllhilfe, Rentenbescheinigung, Rentenversicherungsträger, Öffnungsklausel

Stand: 21. JULI 2021

Baukindergeld, Wohneigentum, Baugenehmigung, notarieller Kaufvertrag, Antrag, Kindergeld, Einkommensgrenze, Haushaltseinkommen, KfW

Stand: 07. JULI 2021

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Stand: 24. JUNI 2021

Dienstwagen, Dienstfahrzeug, Dienstauto, Firmenwagen, Firmenauto, Ein-Prozent-Regelung, Einprozentregelung, 1%-Regelung, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchmethode, Fahrtenbuch-Methode, Bruttolistenpreis, Bruttolistenneupreis, erste Tätigkeitsstätte, Wohnort, Wohnung

Stand: 12. MAI 2021

Kindergeld Kinderfreibetrag

Stand: 05. MAI 2021

Bewirtungskosten von der Steuer absetzen

Stand: 26. APRIL 2021

Auslandsreisekosten von der Steuer absetzen

Stand: 12. APRIL 2021

Abfindungen bei Kündigung

Stand: 17. FEBRUAR 2021

Betreuungsfreibetrag, was versteht man darunter?

Stand: 17. FEBRUAR 2021

Insolvenzgeld, Das sollte man wissen!

Stand: 17. FEBRUAR 2021

Die wichtigsten PAUSCHALEN zum Steuern sparen!

Stand: 16. FEBRUAR 2021

Außergewöhnliche Belastungen, das sollten Sie wissen!

Stand: 29. DEZEMBER 2020

Kurzarbeitergeld, das Wichtigste in Kürze!

Stand: 04. NOVEMBER 2020

Was versteht man unter einer Umzugspauschale?

Stand: 04. NOVEMBER 2020

Wann sind Umzugskosten von der Steuer absetzbar?

Stand: 19. OKTOBER 2020

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten

Stand: 13. OKTOBER 2020

Ist Strikegeld steuerpflichtig?

Stand: 22. SEPTEMBER 2020

Wer muss oder kann eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Stand: 22. SEPTEMBER 2020

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