04.03.2024
Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die mehr lesen... Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht. Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).
01.03.2024
Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende mehr lesen... Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem: In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist. In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen. In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann. Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss. In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen. In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann. Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen. In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.
19.02.2024
Bereits 1990 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass mehr lesen... Bereits 1990 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass Streikgelder nicht steuerbar sind. Denn das Geld ist weder eine Gegenleistung für eine Leistung, noch eine Entschädigung. Also müssen auch keine Steuern darauf gezahlt werden. Zudem ist Streikgeld sozialversicherungsfrei.
Das Streikgeld erhöht nicht den Progressionsvorbehalt. Daher muss es auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.
01.02.2024
Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem mehr lesen... Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 wieder gestrichen. Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Formularvordrucke und auch die Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Somit findet man in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für das Jahr 2023 auch noch eine Zeile 17, in der die Soforthilfe Dezember 2022 mit dem Bruttobetrag eingetragen werden soll. Auch in der dazugehörigen Anleitung wird die Eintragung noch ausführlich erläutert. Steuerpflichtige sollten sich davon nicht verwirren lassen und können auf die Angaben verzichten. Aufgrund des hohen Aufwands wurde auf die einkommensabhängige Versteuerung nun doch verzichtet. Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen elektronisch über „Mein ELSTER“ erstellen, finden die Abfrage zur Gaspreisbremse ebenfalls noch. Sie soll aber bis zum Quartalsende nicht mehr enthalten sein.
17.01.2024
Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die mehr lesen... Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen: Nicht steuerlich beratene Arbeitnehmer (keine Landwirte) mit Pflichtveranlagung müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis zum 02.09.2024 einreichen.
Bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern (keine Landwirte), die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, wird in 2024 die Steuererklärung 2022 fällig (Frist = 31.07.2024)
Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann bis zum 31.12.2024 noch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (bis 2023) freiwillig abgegeben werden.
Die Arbeitslohngrenzen für eine Pflichtveranlagung sind ebenfalls gestiegen auf 12.870 Euro bzw. 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung.
Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommensteuer fällig wird, ist auf 11.604 Euro gestiegen.
Analog erhöht sich damit auch der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG auf 11.604 Euro.
Außerdem ist der Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro angehoben wurden.
Einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent gibt es in 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro.
Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung)
Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Die Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro pro Monat.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2024 = 12,41 Euro brutto je Stunde.
Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen angepasst.
Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die steuerfreien Höchstbeiträge und die Sachbezugswerte haben sich erhöht.
Eine Fünftelregelung für Abfindungen ist nach wie vor beim Lohnsteuerabzug möglich, da das Wachstumschancengesetz noch nicht beschlossen wurde.
Die Umzugskostenpauschalen steigen zum 01.03.2024.
Wohn-Riester-Verträge können ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden.
22.12.2023
Auch in diesem Jahr werden einige Bundesländer den Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit keine mehr lesen... Auch in diesem Jahr werden einige Bundesländer den Weihnachtsfrieden wahren und in der Weihnachtszeit keine belastenden Maßnahmen durchführen. Nordrhein-Westfalen: vom 17.12.2023 bis 31.12.2023
Hessen: vom 20.12.2023 bis 31.12.2023
Thüringen: vom 21.12.2023 bis 26.12.2023
Bayern: vom 21.12.2023 bis 01.01.2024
Rheinland-Pfalz: vom 11.12.2023 bis 01.01.2024
Niedersachsen: vom 18.12.2023 bis 26.12.2023
Brandenburg: vom 22.12.2023 bis 29.12.2023
Sachsen: vom 24.12.2023 bis 01.01.2024
Baden-Württemberg: vom 25.12.2023 bis 31.12.2023
Mit dem Weihnachtsfrieden stellt die Finanzverwaltung sicher, dass Bürger eine möglichst ungestörte Weihnachtszeit verbringen können. In dieser Zeit werden keine Betriebsprüfungen eingeleitet und keine Prüfungsberichte versandt. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.
Dies gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Säumniszuschläge, Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. drohende Verjährung).
Steuerbescheide werden durchgehend verschickt. Auf diese Weise können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.
22.12.2023
Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende mehr lesen... Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird. Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).
19.12.2023
Das Flexirentengesetz macht es möglich, bereits vor Erreichen der Regelaltersrente in den Ruhestand zu mehr lesen... Das Flexirentengesetz macht es möglich, bereits vor Erreichen der Regelaltersrente in den Ruhestand zu gehen. Wehrmutstropfen ist dabei der Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat des früheren Renteneintritts. Dieser lässt sich allerdings durch Sonder- bzw. Teilzahlungen ausgleichen. Arbeitnehmer ab 50 Jahre, die gesetzlich oder freiwillig in der DRV (Deutschen Rentenversicherung) versichert sind und mindestens 35 Versicherungsjahre bis zum Wunschtermin erreichen, können dazu einen Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stellen. Dies hat aber auch einen steuerlichen Mehrwert. Denn die Sonder- bzw. Teilzahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2023 beträgt dieser 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro bei Zusammenveranlagung, der für Beamte, Richter und andere Steuerpflichtige ohne eigene Beitragsleistungen noch zu kürzen ist. Der volle Abzug im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung wurde bereits auf 2023 vorgezogen. Im Jahr 2022 ist also letztmalig ein anteiliger Ansatz gegeben, der 94 % beträgt. Sonderzahlungen mildern also nicht nur die Rentenkürzung ab, sondern haben nebenbei noch einen Einspareffekt in der Einkommensteuer.
11.12.2023
Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den mehr lesen... Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den Härteausgleich fallen könnte, wenn diese nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Liegen bei Arbeitseinkünften noch solche Nebeneinkünfte von insgesamt bis zu 410 Euro vor, fallen diese aus der Besteuerung heraus, bis 820 Euro ergibt sich durch die Abschmelzung des Betrags ebenfalls eine Begünstigung. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage nun bejaht und am 17.10.2023 auch die entsprechenden FAQ auf der Homepage aktualisiert. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html. Bisher wurde der Härteausgleich jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Fraglich ist daher nun die Korrektur in den Fällen, in denen die Bescheide bereits bestandskräftig sind und diese nicht, wie empfohlen, mit Einspruch offen gehalten wurden. Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass vor dem FG (Finanzgericht) Münster ein Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale geführt wird unter dem Az. 14 K 1425/23. Sofern daher Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden, kann auf dieses Verfahren hingewiesen werden. Da es aber noch kein anhängiges Verfahren vor dem BFH gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verfahrensruhe. Trotzdem sollte man um ein Ruhen des Verfahrens ersuchen, die Reaktion der Finanzverwaltung könnte positiv ausfallen.
11.12.2023
Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das mehr lesen... Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht. Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich. Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.
17.11.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale mehr lesen... Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher. Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand. Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.
02.11.2023
Auch die Erstellung und Übermittlung von Steuererklärungen wird immer weiter automatisiert und mehr lesen... Auch die Erstellung und Übermittlung von Steuererklärungen wird immer weiter automatisiert und digitalisiert. Dazu gehört auch die elektronische Abgabe der Steuererklärung sowie die vorausgefüllte Steuererklärung auf Grundlage der bereits dem Finanzamt übermittelten Daten, z.B. aus der Lohnsteuerbescheinigung und von Rentenkassen und Versicherungen bzw. Bausparkassen. Seit 2017 gilt außerdem die Belegvorhaltepflicht und eine Einsendung der Papierbelege mit der elektronischen Datenübermittlung der Steuererklärung ist nicht mehr notwendig. Allerdings müssen die Belege weiterhin aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen oder Rechnungen von Handwerkerleistungen beispielsweise sind weitere Voraussetzungen für die Anrechnung auf die Einkommensteuer. Steuerpflichtige sollten daher besonders im digitalen Rechnungs- und Bankverkehr darauf achten, dass sie alle Unterlagen auch noch später vorliegen haben und im Fall der Fälle abrufen oder ausdrucken können. Denn auch geltend gemachte Aufwendungen müssen im Bedarfsfall nachgewiesen werden können. Neben besonderen Aufbewahrungspflichten wie die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Handwerker-Rechnungen, sollte man grundsätzlich Belege, die für die Einkommensteuer relevant sind, bis zum Ende der Festsetzungsfrist vorhalten können. Also mindestens vier Jahre sollte man selbst Zugriff auf die Belege haben, im Zweifel jedoch länger. Dabei sollte man darauf achten, dass die Festsetzungsfrist später beginnt, ggf. erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde und nicht mit dem Jahr, in dem der Beleg ausgestellt wurde.
30.10.2023
Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte mehr lesen... Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte Unterbringungskosten einer Pflegewohngemeinschaft im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach dem Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, bestritt der Steuerpflichtige den Gerichtsweg und bekam Recht. Sowohl das FG (Finanzgericht) Düsseldorf als auch der BFH (Bundesfinanzhof) urteilten zugunsten des Klägers. Die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringen müssen nach Berücksichtigung der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden, denn bei der Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine landesrechtliche Pflegewohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen. Dass es sich dabei nicht um eine stationäre Heimunterbringung handelte, ist im Gesetzeswortlaut auch nicht gefordert. Den Behinderten-Pauschbetrag gibt es bei Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG jedoch nicht zusätzlich.
23.10.2023
Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben mehr lesen... Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dafür darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Altersgrenze fällt weg, wenn das Kind aufgrund einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Außerdem müssen auch steuerfreie Arbeitgeberleistungen dagegen gerechnet werden. Bitter ist diese typisierende Regelung für Elternteile, die Betreuungskosten für Kinder tragen, die nicht zu ihrem Haushalt gehören. Ein Sonderausgabenabzug kommt für diese regelmäßig nicht in Betracht. Erst mit Urteil vom 11.05.2023, Az: III R 9/22 entschied der BFH (Bundesfinanzhof) jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Zu der Frage der Haushaltszugehörigkeit und der Verfassungswidrigkeit der Zahlungsvoraussetzungen sowie der Begrenzung auf den Abzug von 2/3 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. III R 87/23). Betroffene können daher ggf. ihre Bescheide im Einspruchsverfahren offen halten und bis zur Entscheidung Verfahrensruhe beantragen.
02.10.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut mehr lesen... Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes: Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln. Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen. Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden. Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.
02.10.2023
Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden finanzielle Hilfen und steuerliche Erleichterungen für die vom Unwetter mehr lesen... Mit Beschluss vom 29.08.2023 wurden finanzielle Hilfen und steuerliche Erleichterungen für die vom Unwetter am 26. und 27.08.2023 betroffenen Bürger in Bayern beschlossen. Wer einen Sturm-, Hagel- oder Starkregenschaden zu beklagen hat, kann neben finanzieller Unterstützung auch Steuerstundungen, einen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen und eine Minderung von Steuervorauszahlungen erhalten. Auch Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden. Betroffene sollen unbürokratisch Auskunft über ihr Finanzamt erhalten. Sind die Aufwendungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen, kommt auch ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der zumutbaren Belastungsgrenze in Frage. Die Aufwendungen müssen für angemessenen und notwendigen Ersatz sein. Darunter kann auch Hausrat und Kleidung fallen. Zumutbare Versicherungsmöglichkeiten sind zu beachten. Bei Grundstücksschäden sollte auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und ggf. die einer energetischen Sanierung bedacht werden.
19.09.2023
Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. mehr lesen... Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe. Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet. Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch. Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.
18.09.2023
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Änderungen insbesondere mehr lesen... Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Änderungen insbesondere auch für die private Einkommensteuer. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen. Die wichtigsten Punkte sind: Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022, die §§ 123 bis 126 EStG sollen gestrichen werden
Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben die auch für den Werbungskostenabzug gelten
Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro: Das Wahlrecht gilt auch für den Werbungskostenabzug
Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro mit ¼ auch für Dienstwagen
6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge von 14 auf 15 Euro und von 28 Euro auf 30 Euro
Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein.
Verringerung des Versorgungsfreibetrags um jährlich 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte sowie des Höchstbetrags um jährlich 9 Euro statt 30 Euro, volle Versteuerung somit erst ab 2058
1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Langsamerer Anstieg des steuerpflichtigen Anteils bei der Rentenbesteuerung: volle Besteuerung somit erst ab 2058 statt 2040
1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Pauschalierung der Gruppenunfallversicherung ohne Obergrenze beim Durchschnittsbeitrag möglich ab 2024
01.09.2023
In der Einkommensteuerveranlagung gibt es den sogenannten Härteausgleich. Dieser entlastet Arbeitnehmer, mehr lesen... In der Einkommensteuerveranlagung gibt es den sogenannten Härteausgleich. Dieser entlastet Arbeitnehmer, wenn noch andere Einkünfte vorgelegen haben, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren. Handelt es sich dabei insgesamt um bis zu 410 Euro, fallen diese aus der Besteuerung. Bis 820 Euro ergibt sich durch Abschmelzung des Betrags ebenfalls noch eine Begünstigung. Fraglich ist nun die Anwendung des Härteausgleichs auf die Energiepreispauschale. Denkbar sind Fälle, bei denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber auszuzahlen war und auch nicht ausgezahlt wurde. Dies gilt z.B. auch bei Arbeitslosigkeit am Stichtag 01.09.2022. Sind andere Einkünfte nicht vorhanden oder betragen diese zusammen mit der Energiepreispauschale bis 410 Euro bzw. 820 Euro, könnte der Härteausgleich zur Anwendung kommen.
Bisher wird dieser jedoch nicht automatisch berücksichtigt und die Finanzverwaltung hat auch noch keine Stellung dazu bezogen, so dass Betroffene ggf. einen Einspruch einlegen müssten. Die Folge wäre, dass die Energiepreispauschale brutto für netto beim betroffenen Steuerpflichtigen ankommen würde.
01.09.2023
Ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch dann nicht gegeben, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem mehr lesen... Ein Zufluss von Arbeitslohn ist auch dann nicht gegeben, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (BFH vom 03.05.2023 IX R 25/21). Im Streitfall ging es um Entlassentschädigungen für welche die Klägerin mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich schloss. Dieser folgte dem Bestreben, aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Personal abzubauen. Enthalten war eine freiwillige Abfindung für die ausscheidenden Arbeitnehmer, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Arbeitnehmer hatten ein Wahlrecht, die Entlassentschädigungen in ein Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof bekam sie Recht und die Abfindung verblieb steuerfrei.
01.09.2023
Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben mehr lesen... Kinderbetreuungskosten können mit 2/3 der Aufwendungen aber höchsten 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Somit scheidet ein Abzug aus, wenn zum Beispiel ein anderer Elternteil Betreuungskosten trägt, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört. Bis vor den BFH (Bundesfinanzhof) ging daher der Rechtsstreit eines Vaters. Er wollte trotz fehlender Haushaltszugehörigkeit seinen Anteil an den Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen, ohne Erfolg. Die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ist laut BFH verfassungsgemäß und auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sah der BFH nicht als verletzt an. (BFH vom 11.05.2023, Az: III R 9/22). Das Urteil ist rechtskräftig.
14.08.2023
Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen mehr lesen... Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten (“Mütterrente”) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 24/20).
Wenn ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe und könne er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstrecke sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.
Der steuerfreie Teil der Rente sei ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliege.
01.08.2023
Ein Ehepaar sollte während der Coronapandemie im Homeoffice arbeiten, jedoch war die Wohnung der beiden mehr lesen... Ein Ehepaar sollte während der Coronapandemie im Homeoffice arbeiten, jedoch war die Wohnung der beiden dafür zu klein. Es erfolgte ein Umzug in eine größere Wohnung. Hierfür wollte das Paar die Umzugskosten steuerliche geltend machen. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, weil sich der Arbeitsweg nicht verkürzte. Das Finanzgericht Hamburg gab jedoch der Klage der Steuerpflichtigen statt. Wenn ein Umzug die Arbeit im Homeoffice erleichtert, seien auch die Kosten dafür abzugsfähig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
01.08.2023
Ein Vater wollte Betreuungskosten für seine Tochter steuerlich geltend machen. Er lebte getrennt von der mehr lesen... Ein Vater wollte Betreuungskosten für seine Tochter steuerlich geltend machen. Er lebte getrennt von der Mutter. Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf.
01.08.2023
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ein Schreiben mehr lesen... Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ein Schreiben veröffentlicht:
Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Für Zwecke des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung). Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler.
Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
21.07.2023
Zum 01.07.2023 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 Prozent mehr lesen... Zum 01.07.2023 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 Prozent und im Osten von 5,86 Prozent. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente resultiert dies in eine erstmalige Steuerpflicht. Für das Finanzamt sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 Prozent an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen nichts.
Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 Prozent. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 1. Juli dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr.
03.07.2023
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, zu dessen Haushalt mindestens mehr lesen... Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder die Kinder- und Betreuungsfreibeträge haben. In zwei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden (BFH), dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr bzw. im Jahr einer Eheschließung zeitanteilig zu gewähren ist, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Besonders im Trennungsjahr ergibt sich jedoch für das Elternteil mit Kind meist das Problem, dass die finanziellen Folgen der Trennung im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten. Hintergrund ist, dass für das Trennungsjahr weiterhin die Steuerklassen als Ehegatten zur Anwendung kommen. Ein Wechsel ist zwar möglich, z.B. von Steuerklasse V auf IV, die Steuerklasse II scheidet aber aus. Sie kommt erst ab dem Folgejahr zur Anwendung, wenn die Ehegatten das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fließt jedoch nur bei der Steuerklasse II ein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit einem Schreiben reagiert und die anteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG durch die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags in den ELStAM-Daten zugelassen (Schreiben vom 23.11.2022).
29.06.2023
Gem. einer Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg, wurden aufgrund eines Sammelauskunftsersuchens bei mehr lesen... Gem. einer Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg, wurden aufgrund eines Sammelauskunftsersuchens bei Airbnb zahlreiche steuerliche Pflichtverletzungen festgestellt. Allein in Hamburg hat die Auswertung der erhaltenen Daten für die Kalenderjahre 2021 und 2022 zu Nachzahlungen von 706.000 EUR für Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer sowie 195.000 EUR für Kultur- und Tourismustaxe geführt. Die Hamburger Finanzverwaltung hat das Kontrollmaterial, das Steuerpflichtige betrifft, die in anderen Bundesländern leben, an die zuständigen obersten Landesfinanzbehörden weitergeleitet. In absehbarer Zeit dürften also auch dort Airbnb-Vermieter für die Jahre 2021 und 2022 Post vom Finanzamt bekommen.
19.06.2023
Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte geeinigt. Der Antrag muss bis mehr lesen... Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte geeinigt. Der Antrag muss bis 20. Oktober 2023 gestellt werden. Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt. Insgesamt verblieb dem Kläger somit weniger Verlustvortrag zum 31.12.2017. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Auch laut Finanzgericht (FG) Thüringen ist der Altersentlastungsbetrag nicht anzurechnen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte zu mindern. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) angängig unter dem AZ: IX R 7/22.
05.06.2023
Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen mehr lesen... Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt. Dass er beim Verlustrücktrag genauer hingesehen hatte, hat sich für einen Steuerpflichtigen aus Thüringen gelohnt. Hintergrund war ein Verlust aus 2017, der von Amts wegen zurückgetragen wurde. Beim Rücktrag hatte das Finanzamt jedoch den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, der zwar nach der Summe der Einkünfte aber noch vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte zum Abzug kommt. Insgesamt verblieb dem Kläger somit weniger Verlustvortrag zum 31.12.2017. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige. Auch laut Finanzgericht (FG) Thüringen ist der Altersentlastungsbetrag nicht anzurechnen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte zu mindern. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) angängig unter dem AZ: IX R 7/22.
12.05.2023
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines mehr lesen... Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war (Az. VII R 55/20). Dabei war fraglich, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH IX B 21/18 sowie VIII B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen greifen. Der Bundesfinanzhof kam zur Auffassung, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Auch innerhalb der Gruppe der Säumniszuschlagspflichtigen selbst sei keine Ungleichbehandlung gegeben.
03.05.2023
Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und mehr lesen... Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2023 freuen. Die Rente steigt in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent. Damit wurde auch die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Ab Juli gelten daher bundesweit gleiche Rentenwerte. Trotz der Rekorderhöhung gibt es nicht nur positive Stimmen. Verschiedene Verbände befürchten, dass die Erhöhung hinter dem Preisanstieg zurückbleibt. Kritisch gesehen werden zum Beispiel auch steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen, welche an Arbeitnehmer möglich sind nicht aber an Rentner. Fakt ist, dass es eine Erhöhung diesen Ausmaßes seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, während die Entwicklung der Inflation weiter abzuwarten bleibt.
03.05.2023
Ein Ehepaar kaufte eine Eigentumswohnung. Diese wurde der Mutter der Ehefrau mietfrei mehr lesen... Ein Ehepaar kaufte eine Eigentumswohnung. Diese wurde der Mutter der Ehefrau mietfrei überlassen. Beim späteren Verkauf der Wohnung musste der Gewinn versteuert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte dies, denn eine Steuerfreiheit beim Verkauf nach weniger als zehn Jahren gebe es nur, wenn in der Wohnung die Eigentümer selbst oder unterhaltsberechtigte Kinder wohnten. Die Mutter falle nicht unter diese Ausnahmen.
21.04.2023
Der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wird ab 2023 geändert: Bildet das Arbeitszimmer mehr lesen... Der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wird ab 2023 geändert: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel. Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt, steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Arbeitszimmerkosten mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein.
30.03.2023
Wird eine private Wohnimmobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt sie grundsätzlich als privates mehr lesen... Wird eine private Wohnimmobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft, unterliegt sie grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Immobilie nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder dies zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zutrifft. Besonders bitter traf diese Regelung ein Ehepaar, welches ihr Eigenheim nach gut sechs Jahren verkaufte. Es bewohnte ein Reihenhaus mit seinen Kindern und vermietete zwei Dachgeschossräume sporadisch an Messegäste. Die Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung versteuerten die Eheleute. Ansonsten wurden die vermieteten Räume als Kinderzimmer genutzt. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn für das gesamte Dachgeschoss anteilig als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Laut Bundesfinanzhof (BFH) zu Recht. Eine ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken war nicht gegeben. Auch wenn die Vermietung an die Messegäste lediglich wenige Tage im Jahr vorlag. Da die Familie die restlichen Räume des Reihenhauses ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzte, mussten das Ehepaar nicht den kompletten Veräußerungsgewinn versteuern, sondern nur den auf das Dachgeschoss entfallenden Teil.
22.03.2023
Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die mehr lesen... Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen. Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.
06.03.2023
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als mehr lesen... Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen. So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
06.03.2023
Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus mehr lesen... Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.
06.03.2023
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der mehr lesen... Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht. (Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 - FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
10.02.2023
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine mehr lesen... Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Lohnsteuerhilfevereine können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022. Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet. Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.
16.01.2023
Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen mehr lesen... Die Mobilitätsprämie wurde befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eingeführt und soll die Mehrbelastungen für Geringverdiener mindern, bei denen sich die erhöhte Pendlerpauschale, die ab dem 21. Entfernungskilometer gilt, steuerlich nicht mehr auswirkt. Betroffene erhalten 14 % der erhöhten Pauschale von 0,38 € je Entfernungs-Kilometer. Bei Arbeitseinkünften muss zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten sein. Hinzu kommt die Differenz zum Grundfreibetrag als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage. Die Mobilitätsprämie kann durch die in 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen höher ausfallen als bisher. Die erhöhte Pendlerpauschale betrug 2021 pro Kilometer 0,35 € und sollte erst ab 2024 auf 0,38 € steigen. Die Anhebung wurde rückwirkend auf 2022 vorgezogen. Hinzu kommt eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.347 € für das Jahr 2022 und 10.908 € für das Jahr 2023. Jedoch müssen nun die tatsächlichen Werbungskosten inklusive Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (für 2022) bzw. 1.230 € (für 2023) liegen. Pendler mit geringem Einkommen, die in den Genuss der Mobilitätsprämie kommen möchten, müssen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie stellen. Dafür ist im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung das entsprechende Feld anzukreuzen und die „Anlage Mobilitätsprämie“ auszufüllen.
09.01.2023
Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, mehr lesen... Sparer und Anleger können bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen keine tatsächlichen Werbungskosten, wie z.B. Konto- und Depotgebühren abziehen. Stattdessen gilt der Sparerpauschbetrag, der nur in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist, wie z.B. bei Darlehen an nahe Angehörige ohne Sondertarif. Bis einschließlich 2022 betrug der Sparerpauschbetrag 801 € pro Person bzw. 1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Ab 2023 wurde er auf 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung erhöht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern besteht so die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Betrag von einem Partner auf den anderen zu übertragen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wirkt sich der Sparer-Pauschbetrag bereits bei der Auszahlung von Zinsen und anderen Kapitalerträgen aus und mindert den Abzug der Kapitalertragssteuer. Dazu müssen die Anleger und Sparer bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Aufgrund der Anhebung auf 1.000 € bzw. 2.000 € sollten Steuerpflichtige ihre bereits erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und ggf. anpassen lassen.
Wurde aufgrund eines zu niedrig gestellten Freistellungsauftrags zu viel Kapitalertragssteuer einbehalten, so kann dies aber noch in der Steuererklärung richtig gestellt werden. Dafür müssen allerdings alle Kapitalerträge vollständig erklärt werden.
19.12.2022
Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen mehr lesen... Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsrückerstattungen sein, die die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge beeinflusst. Geht es um Maßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind (z.B. Vorsorge) oder um aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucher, Körpergewicht), dann stellen die Boni eine Beitragsrückerstattung dar. Keine Beitragserstattung sind laut BMF hingegen erstattete Kosten (z.B. Sportvereinsbeitrag, Zahnreinigung) die nicht in der Basisabsicherung enthalten sind, auch wenn es sich um Pauschalbeträge handelt. Bis 31.12.2023 entfällt eine Kürzung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen bis 150 € pro Person. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige einen Nachweis erbringen. Ab 2024 müssen Krankenkassen ihr Bonussystem steuerlich genau differenzieren. Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 07.10.2022 Anwendungsfragen geklärt, die die Änderung bereits ergangener Bescheide erläutert, wenn in diesen die Sonderausgaben aufgrund von Bonuszahlungen gekürzt wurden. Betroffene sollten daher prüfen, welche Jahre nach dem BMF noch geändert werden können und dementsprechende Papierbescheinigungen einreichen, denn das Finanzamt ändert bis einschließlich 2020 die Bescheide nicht von Amts wegen. Nur für das Jahr 2021 erfolgt eine Korrektur der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen.
07.12.2022
Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten mehr lesen... Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben. Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022. Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.
21.11.2022
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend mehr lesen... Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert. Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft. Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung. Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).
03.11.2022
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für mehr lesen... Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 01.01.2023.
03.11.2022
Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) mehr lesen... Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten. Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.
03.11.2022
Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für mehr lesen... Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 Änderungen, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten betreffen. So soll zwar der bürokratische Aufwand verringert werden, indem der bisherige Höchstbetrag von 1.250 € zu einer Pauschale wird, die ohne Nachweis tatsächlicher Kosten für das Arbeitszimmer abzugsfähig ist. Allerdings ändern sich auch die Voraussetzungen, die den Abzug überhaupt zulassen. Sowohl die Pauschale als auch der unbegrenzte Ansatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe in den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, ist nur noch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die wegen der Corona-Pandemie aus Vereinfachungsgründen eingeführte Homeoffice-Pauschale galt für alle Steuerpflichtigen ohne typisches häusliches Arbeitszimmer. Die Regelung soll nun etwas abgeändert als Tagespauschale weitergeführt werden. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist unbeachtlich. Steuerpflichtige erhalten weiterhin pauschal 5 € an Kalendertagen an denen überwiegend von daheim gearbeitet wird und an denen keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Neu ist hingegen, dass die Tagespauschale angesetzt werden kann, wenn Reisekosten vorliegen, z.B. bei einer Dienstreise mit anschließender Tätigkeit im Homeoffice. Eine Berücksichtigung ist höchstens für 200 Tage möglich.
20.10.2022
Leben mehrere Mieter in einer Wohnung und nutzt nur einer einen Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehr lesen... Leben mehrere Mieter in einer Wohnung und nutzt nur einer einen Raum als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Einkunftserzielung, kann ein voller Abzug gegeben sein, auch wenn es sich bei den Mietern um ein unverheiratetes Paar handelt. Ein Angestellter hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet und ein Zimmer allein als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Dieses stellte auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Die Mietaufwendungen und Nebenkosten teilte sich das Paar je zur Hälfte.
Das Finanzamt gewährte dem Mann lediglich die Hälfte der geltend gemachten anteiligen Grundstücksaufwendungen für das Arbeitszimmer, da es der Meinung war, die andere Hälfte sei der Freundin zuzurechnen. Das Finanzgericht Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht und ging davon aus, dass der Angestellte den vollen Abzug bekommt, da er auch Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der bisher ungeklärten Frage bei Unverheirateten wurde Revision zugelassen.
05.10.2022
Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft mehr lesen... Für all jene, die zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet sind, tickt die Uhr. Die Frist läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab. In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.
Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatenden Berufe noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.
05.10.2022
Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit mehr lesen... Die Kassenlage der Arbeitslosenversicherung erholt sich langsam, doch der Beitragszahler wird ab 2023 mit höheren Beiträgen belastet. Denn der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist nur bis Ende 2022 gültig. Ab dem 01.01.2023 soll er dann 2,6 Prozent betragen. Zusammen mit ebenfalls steigenden Krankenkassenbeiträgen ist dann mit einer Gesamtbeitragsbelastung von mehr als 40 Prozent zu rechnen.
05.10.2022
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine mehr lesen... Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen. Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.
Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
05.09.2022
Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der mehr lesen... Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.
Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.
05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den mehr lesen... Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
05.09.2022
Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den mehr lesen... Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
08.08.2022
Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen mehr lesen... Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsgrundlage für die Kilometer nur den kürzesten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit. Ein Umweg wird nur anerkannt, wenn er verkehrsgünstiger ist und man dadurch Zeit spart. Auch Eheleute und Lebenspartner können ihre Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale jeweils einzeln absetzen, wenn sie gemeinsam zur Arbeit fahren.
08.08.2022
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende mehr lesen... Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen. Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform. Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen: Veranlagungszeitraum
Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige 2020
31.8.2022 2021
31.8.2023 2022
31.7.2024 2023
31.5.2025 2024
30.4.2026
08.08.2022
Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern mehr lesen... Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).
Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.
08.08.2022
Eine Frau erkrankte an Multipler Sklerose. Sie ließ daher ihre Dusche behindertengerecht mehr lesen... Eine Frau erkrankte an Multipler Sklerose. Sie ließ daher ihre Dusche behindertengerecht umbauen. Die Kosten dafür dürfe sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich voll absetzen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (1 K 2201/12). Schließlich seine die Umbaukosten wegen ihrer Behinderung zwangsläufig, so das Gericht.
26.07.2022
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in mehr lesen... Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 2/20).
01.07.2022
Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. mehr lesen... Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. Pro Kind beträgt dieser 100 €. Dies gilt für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen.
01.07.2022
Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern mehr lesen... Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern beschert. Dies folgt zwar einem Jahr mit minimaler Erhöhung und auch die Lebenshaltungskosten sind enorm gestiegen, kann aber trotzdem bei vielen Rentnern zu einem höheren zu versteuernden Einkommen führen. Knackpunkt ist das zu versteuernde Einkommen in Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung. Diese wurde grundlegend geändert. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil für jedes Jahr des Renteneintritts. Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Jahr der Rentenzahlung festgeschrieben. Erhöhungen in den Folgejahren wirken sich deshalb immer voll und nicht nur zum Teil aus. Und obwohl auch der Grundfreibetrag für 2022 rückwirkend auf 10.347 € angehoben wurde, trifft es immer mehr Rentner/innen, bei denen Einkommensteuer anfällt. Auch wird ein höherer Anteil der Neurentner/innen in die Steuerpflicht fallen, denn diese starten 2022 mit einem Besteuerungsanteil von 82 %. Auch wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, sollte daher seine einkommensteuerliche Situation im Blick haben und ggf. überprüfen.
01.07.2022
Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche mehr lesen... Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben (kein Aufsuchen einer anderen beruflichen/betrieblichen Betätigungsstätte!), kann ein pauschaler Betrag von 5 € abgezogen werden, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Anwendungszeitraum: für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
30.06.2022
Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen mehr lesen... Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen wurde eine steuerliche Förderung eingeführt. So werden zwei Jahre lang jeweils 7 % und im dritten Jahr 6 % der gesamten Maßnahme begünstigt. Bis zu 40.000 € Steuerermäßigung können so pro Einzelfall möglich sein. Dies gilt für alle Maßnahmen, die von 2020 – 2029 fertig gestellt wurden bzw. werden.
Voraussetzungen dafür sind die Ausführung durch ein Fachunternehmen, besondere Rechnungsanforderungen, die Zahlung via Überweisung an den Leistenden und ein Gebäudealter von über 10 Jahren. Außerdem muss das leistende Fachunternehmen eine Bescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen.
Laut einer internen Verfügung kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgehen. Wenn aber beim Abgleich der Bescheinigung mit der Rechnung im Einzelfall Zweifel an der Korrektheit vorliegen, darf das Finanzamt die Steuerermäßigung versagen. Ein Abgleich der Bescheinigungen und Rechnungen ist daher immer empfehlenswert.
28.06.2022
Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung mehr lesen... Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigen, nachdem ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung berücksichtigt wurde. Diese ist abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Da zuletzt die noch offenen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung vor dem BFH entschieden wurden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde, verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden entfällt ab sofort. Verfahrensruhe bei einem Einspruch ist ebenfalls nicht mehr gegeben.
02.06.2022
Der Staat möchte aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten auch Arbeitnehmer entlasten und mit einer mehr lesen... Der Staat möchte aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten auch Arbeitnehmer entlasten und mit einer Energiepreispauschale bezuschussen. Alle, die in der Steuerklasse I – V beschäftigt sind, erhalten einmalig 300 €. Die Energiepreispauschale ist unabhängig von anderen Zahlungen, wie Job-Ticket oder Mobilitätsprämie. Außerdem werden die 300 € auch nicht auf andere Leistungen angerechnet. Da die Pauschale aber steuerpflichtig ist, profitieren Erwerbstätige mit geringem Einkommen mehr als Gutverdiener.
Der Anspruch entsteht am 01. September 2022. Eine Auszahlung erfolgt dann entweder durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Alternativ ist auch eine Minderung einer Einkommensteuervorauszahlung möglich.
02.06.2022
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen mehr lesen... Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet. In der Vergangenheit wurden vielfach Zweifel geäußert, dass ein solcher Abzug - insbesondere bei Krankheits- und Pflegkosten - zulässig ist. Da mehrere Verfahren diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängig waren, wurden seit längerer Zeit sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig durchgeführt.
Nachdem der Bundesfinanzhof – wie zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht – auch in den letzten anhängigen Verfahren entschieden hat, dass ein Abzug einer zumutbaren Belastung zulässig ist, wurde seitens der Finanzverwaltung geregelt, dass der Vorläufigkeitsvermerk nunmehr entfällt und sämtliche Steuerbescheide insoweit künftig endgültig ergehen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2022).
Zudem wurden sämtliche anhängigen Einsprüche, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand haben, durch Allgemeinverfügung vom 7. April 2022 zurückgewiesen. Diese Rechtsfrage dürfte damit nun abschließend geklärt sein.
19.05.2022
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerung für die Jahre 2020 bis mehr lesen... Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerung für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen: Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 01.07.2024
2023 30.04.2025 Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
2020 31.01.2023
2021 31.01.2024
2022 02.12.2024
2023 30.09.2025 Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 01.11.2021/02.11.2021
2021 31.10.2022/01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024 Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
J/WJ 01.07.-30.06. anderes WJ
2020 02.05.2022 WJ-Ende + 10 Monate
2021 02.05.2023 WJ-Ende + 10 Monate
2022 02.04.2024 WJ-Ende + 9 Monate
2023 28.02.2025 WJ-Ende + 8 Monate Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.
29.04.2022
Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag mehr lesen... Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder gar nicht leistungsfähig ist. Eine Steuerpflichtige beantragte in Ihrer Einkommensteuererklärung daher für Ihre beiden Kinder die Übertragung der Freibeträge vom Vater auf sich selbst. Die Eltern waren nicht verheiratet und der Vater erzielte aufgrund eines Verlusts geringe Einkünfte.
Die Mutter ging davon aus, dass eine Übertragung des Freibetrags möglich war, da der Vater nicht leistungsfähig gewesen sei. Dem widersprach der BFH, denn die Eltern lebten nicht getrennt und in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Vater hat somit zumindest Betreuungsunterhalt geleistet. Die Mutter konnte deshalb keine doppelten Kinderfreibeträge abziehen.
29.04.2022
Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben laut viertem Corona-Steuerhilfegesetz für die Abgabe der mehr lesen... Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben laut viertem Corona-Steuerhilfegesetz für die Abgabe der Steuererklärung 2020 eine Fristverlängerung bis 31.08.2022. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und ggf. über die gesetzliche Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen am 31.05.2022 hinausgeht, hat das BMF nun in einem Schreiben für Klarstellung gesorgt. Erklärungen von steuerlich Beratenen für 2020, die nach dem 31.05.2022 und vor Inkrafttreten des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden, gelten nicht als verspätet abgegeben. Für diese Fälle entfällt auch der automatische Verspätungszuschlag.
29.04.2022
Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen mehr lesen... Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen Steuersatz von 25 %. Die auszahlenden Stellen sind zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragssteuer Ihrer Gläubiger verpflichtet. Die Kapitalerträge werden unabhängig vom persönlichen Steuersatz mit 25 % versteuert. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Abgeltungswirkung nun für verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße. Anlass war eine Klage eines Versicherungsvertreters, dessen persönlicher Steuersatz in den Streitjahren mehr als 25 % betrug.
Nach einer Betriebsprüfung, die eine Erhöhung seiner gewerblichen Einkünfte durch Provisionen zur Folge hatte, erfolgte die Klage durch den Versicherungsvertreter. Er vertrat die Meinung, dass ihm die Provisionseinnahmen fälschlicherweise zugerechnet wurden, und außerdem verlangte er den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags auf seine Kapitalerträge, die mit dem Sondertarif mit 25 % besteuert wurden.
Dies sah das Finanzgericht zwar ebenfalls so, störte sich aber daran, dass trotz höherem Steuersatz die Kapitalerträge, die aus verschiedenen verdeckten Gewinnausschüttungen und Zinsen erzielt wurden, lediglich mit 25 % versteuert wurden. Aufgrund der Ungleichbehandlung im Vergleich mit Steuerpflichtigen, die zwingend den persönlichen Steuersatz mit bis zu 45 % anwenden müssen, hat das Gericht das Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nun über die Verfassungswidrigkeit entscheiden muss.
19.04.2022
Ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist, spielt für den Abzug von mehr lesen... Ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist, spielt für den Abzug von Aufwendungen keine Rolle. Dies entschied der BFH im Fall einer Flugbegleiterin. Die Stewardess hatte den begrenzten Abzug bis 1.250 € der anteiligen Kosten geltend gemacht, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz für die im Büro zu verrichtenden Tätigkeiten zur Verfügung stand. Das Finanzamt wollte der Flugbegleiterin den Abzug verwehren, weil die Tätigkeiten einen geringen Zeitaufwand verursacht hätten und auch woanders erledigt hätten werden können. Das sah der BFH nicht so und stellte klar, dass für den Abzug des Arbeitszimmers eindeutige, gesetzliche Regelungen vorliegen. Ein Abzug von Aufwendungen komme daher entweder unbeschränkt in Frage, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellt oder aber auch begrenzt auf 1.250 €, wenn ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Damit ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss es sich zudem um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit „erforderlich“ sein muss, ist dagegen nicht gesetzlich normiert. Die Flugbegleiterin hatte daher die Aufwendungen zu Recht geltend machen können.
30.03.2022
Die Änderung eines Steuerbescheids ist zulässig, wenn Sonderausgaben statt beim Vater eines Kindes bei der mehr lesen... Die Änderung eines Steuerbescheids ist zulässig, wenn Sonderausgaben statt beim Vater eines Kindes bei der Mutter berücksichtigt worden sind, obwohl diese gar nicht Versicherungsnehmerin war. Grundsätzlich können Eltern die privaten Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Kinder als Sonderausgaben geltend machen. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die übermittelten Daten fälschlicherweise der Mutter zugeordnet. Mutter und Vater waren nicht verheiratet, der Vater war allerdings Versicherungsnehmer und die Übermittlung der Versicherungsbeiträge erfolgte zur Steueridentifikationsnummer der Mutter. Die Mutter hatte sich gegen die Änderung gewehrt. Der BFH gab ihr aber nicht Recht. Das Finanzamt durfte die fehlerhafte Zuordnung korrigieren.
22.03.2022
Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit mehr lesen... Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Bürger:innen unterstützen. Die Bundesregierung entlastet angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23. Februar 2022 beschlossen worden sind: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro
Arbeitnehmer:innen werden unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro
Die weitere Anhebung des Grundfreibetrages dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist.
Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fernpendler:innen
Für Pendler:innen ab dem 21. Kilometer wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirkt die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende.Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmer:innen zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzieren Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler:innen gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
07.03.2022
Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies mehr lesen... Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies wertzuschätzen, wurde vom Staat der Corona-Bonus eingeführt: Durch die Corona-Pandemie kamen auf viele Angestellte zahlreiche Erschwernisse hinzu. Um dies wertzuschätzen, wurde vom Staat der Corona-Bonus eingeführt: Um die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen zu würdigen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit 1. März 2020 einen Corona-Bonus zukommen lassen. Nach zweimaliger Verlängerung der gesetzlichen Frist sind bis Ende März dieses Jahres derzeit noch in Summe bis zu 1.500 Euro möglich und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Der geförderte Höchstbetrag wurde seit dem Jahr 2020 jedoch nicht aufgestockt. Damit die Sonderzahlung steuerfrei bleibt, muss die Auszahlung zusätzlich zum regulären vereinbarten Arbeitslohn erfolgen. Eine Verrechnung mit dem Lohn oder eine Entgeltumwandlung sind per Gesetz ausgeschlossen. Da die Sonderzahlungen dem Arbeitsentgelt nicht angerechnet werden, können sie auch bedenkenlos Minijobbern gewährt werden. Die 450-Euro-Verdienstgrenze wird dadurch nicht tangiert. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse innehat, kann die Prämie sogar in jedem seiner Jobs erhalten. Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr bereits ausbezahlt, so sind die Möglichkeiten für einen steuerfreien Corona-Bonus durch ein und denselben Arbeitgeber aber leider schon ausgeschöpft. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, sind noch Zahlungen in Höhe der Differenz zum Maximalbetrag von der Steuer befreit. Allerdings müssen sich Arbeitgeber beeilen, denn diese Regelung endet am 31. März 2022. Bonuszahlungen sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zwar weiterhin möglich, aber die Steuerfreiheit kommt dann nicht mehr zum Tragen und es fallen ganz regulär Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben darauf an.
07.03.2022
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 mehr lesen... Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.
03.03.2022
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate mehr lesen... Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:
Beratene Fälle
• VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
• VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
• VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)
Nicht beratene Fälle
• VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
• VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
• VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
22.02.2022
Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der mehr lesen... Nach den Zinsen für Steuernachzahlungen bestehen nun auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge. Laut einem BFH-Beschluss seien die verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auch auf Säumniszuschläge anwendbar, wenn sich die Zweifel auf den Zinsanteil der Säumniszuschläge beziehen und nicht darauf, dass diese als Druckmittel geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Münster hat einer Beschwerde des Finanzamts nicht abgeholfen, sondern dem BFH zur Entscheidung vorgelegt, da laut Finanzgericht keine teilweise Verfassungswidrigkeit einer Norm bestehen könne. Es hatte daher einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben.
AfA und Mieterabfindungen Das Finanzgericht Münster behandelte Abfindungen an den Mieter im Anschluss an einen Grundstückserwerb als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Der Grundstückseigentümer hat den Mieter abgefunden, damit er eine Wohnungssanierung vornehmen kann. Da dies innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung passierte war das Finanzgericht der Meinung, die Abfindung gehöre aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Sanierung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese sind steuerlich zu prüfen, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dass es sich bei der Abfindung nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten handelte, störte das Finanzgericht nicht und versagte einen Sofortabzug. Nun muss der BFH darüber entscheiden, denn gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
04.02.2022
Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch mehr lesen... Ehrenamtlich tätige Bürger:innen sowie Sport- und Brauchtumsvereine in Nordrhein-Westfalen profitieren auch im neuen Jahr lt. FinMin NRW von Steuererleichterungen, um die Corona-Pandemie zu überstehen. Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen:
Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 Euro jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich.Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.
04.02.2022
In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die mehr lesen... In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck. Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.
20.01.2022
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie mehr lesen... Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in Deutschland die Mobilitätsprämie eingeführt.
Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken können, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändert sich mit der Mobilitätsprämie. Denn sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
Die Mobilitätsprämie kann für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssen mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.
Außerdem muss der einfache Arbeitsweg mehr als 20 km betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Sie ist also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Die Prämie gilt derzeit befristet bis Ende 2026 und beträgt 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale.
Diese 14 Prozent sind kein Zufall, denn sie entsprechen dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Stark vereinfacht ausgedrückt, gibt es also ab dem 21. Kilometer 4,9 Cent vom Finanzamt.
Was bewirkt die steuerliche Entlastung?
Die Mobilitätsprämie stellt ein Novum im Steuerrecht dar. Es wird eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch fällt die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie kommt erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und ist zudem nach oben hin gedeckelt.
Nervig ist außerdem, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem Otto-Normal-Arbeitnehmer ohne weiteres durchgeführt werden kann. Zudem besteht mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele werden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die paar Euro verzichten.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Beratungsstellenleiter gerne zur Verfügung.
28.12.2021
Nachdem die Benzinpreise stetig steigen, hat nun auch der Gesetzgeber darauf reagiert und die mehr lesen... Nachdem die Benzinpreise stetig steigen, hat nun auch der Gesetzgeber darauf reagiert und die Entfernungspauschale dementsprechend angepasst.
Diese ist bis zum Jahr 2026 befristet. Mit der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Angerechnet werden 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Werden letztere mit einem zur Nutzung überlassenen PKW durchgeführt, gibt es keine Entfernungspauschale. Auch Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung dürfen Sie nicht angeben.
Wenn Ihr Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer entfernt liegt, profitieren Sie in der Steuererklärung 2021 von einer höheren Entfernungspauschale: Diese beträgt ab dem 21. Kilometer nun 0,35 Euro; ab dem Veranlagungsjahr 2024 sind es dann sogar 0,38 Euro. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es allerdings bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro.
Die Entfernungspauschale gilt einmal pro Tag für den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg und wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. So kommt dafür beispielsweise auch ein Motorrad, die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Fahrrad in Frage. Auch als Mitfahrer darf die Pauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.
Sie nutzen für Ihre Fahrten zur Arbeit keinen PKW? Dann ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt.
28.12.2021
Wie jedes Jahr treten auch für 2022 wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Wir haben hier das mehr lesen... Wie jedes Jahr treten auch für 2022 wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Wir haben hier das wichtigste für Sie zusammengefasst: Vor allem bei den Arbeitnehmer*innen verteilen sich die Änderungen für das Steuerjahr 2022 auf viele unterschiedliche Arten:
• Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 Euro auf 9.984 Euro. Dieser Teil des Einkommens wird für jede*n Steuerpflichtige*n steuerfrei belassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt in gleicher Weise und beträgt 2022 ebenfalls 9.984 Euro.
• Pflegeberufe sollen attraktiver gemacht werden, wie mit Steuerbefreiung von Zuschlägen und einer Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro.
• Arbeitnehmer im Homeoffice können auch 2022 für 120 Tage eine Pauschale in Höhe von 5 Euro ansetzen. Somit können Sie maximal 600 Euro bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
• Für Fernpendler, die einen weiteren Weg zur Arbeit zurücklegen, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf dem Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte:
ab 1.1.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km sogar auf 0,38 Euro/km.
• Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 auf 1.200 Euro erhöht. Die Änderungen für Rentner*innen beziehen hauptsächlich auf das Thema der doppelten Rentenbesteuerung. Das BFH-Urteils zum Alterseinkünftegesetz soll umgesetzt und die doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft vermieden werden. Dafür soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 erfolgen. Nach dem bisherigen Stufenplan war dies erst ab 2025 vorgesehen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab dem Jahr 2060 bewirkt.
17.12.2021
Gewinne aus privaten Bitcoin Geschäften können steuerpflichtig mehr lesen... Gewinne aus privaten Bitcoin Geschäften können steuerpflichtig sein. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg im Falle eines Bitcoin Spekulanten. Dieser sollte über 30.000 Euro Gewinn versteuern, da er innerhalb eines Jahres Bestände der Kryptowährung ein- und verkaufte. Dagegen half ihm auch nicht die Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem Finanzamt Recht und sah den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts als erfüllt an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
02.12.2021
Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder mehr lesen... Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Ehegatten oder Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt wählen, können zwischen verschiedenen Varianten bei den Steuerklassen wählen. Ein Merkblatt der Finanzverwaltung v. 8.11.2021 fasst die wichtigsten Grundsätze zusammen. Dabei werden u.a. die verschiedenen Steuerklassenkombinationen vorgestellt. Das Faktorverfahren wird beispielsweise erläutert. Zudem wird erklärt, wie ein Antrag auf Steuerklassenwechsel zu erfolgen hat und welche Folgen die Steuerklassenwahl mit sich bringt. Verdeutlicht wird dies anhand von Beispielen und Tabellen.
02.12.2021
Unser Tipp: Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis zum 15. Dezember eine mehr lesen... Unser Tipp: Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Denn damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind. Beim Anlegen von Kapital gilt: Gewinne werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert; zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dafür müssen Sie Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen. Vorsicht: Der Sparer-Pauschbetrag darf nur einmal ausgeschöpft werden. Wer sein Kapital bei unterschiedlichen Banken anlegt, kann jedem Geldinstitut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf aber höchstens 801 Euro betragen (bei Ehepaaren 1.602 Euro). Aber auch bei Verlusten gibt es für Sie in manchen Fällen Handlungsbedarf. Denn grundsätzlich gilt: Haben Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Also zum Beispiel Aktienverkäufe mit Aktiengewinnen – aber nicht mit Pfandbriefen oder anderen Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren. Beachten Sie jedoch, dass es Unterschiede im Ausgleich der Verluste gibt. Je nachdem ob diese bei ein und derselben Bank oder mehreren Banken sind.