Die eigenen Lohnkirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn sie an den Arbeitgeber und nicht direkt an das Kirchensteueramt gezahlt wird. Ein Werbungskostenabzug scheidet aufgrund des objektiven Zusammenhangs mit dem Beruf jedoch aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.08.2023 (Az. X R 16/21).
Hintergrund des Streitfalls war die Nachforderung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung. Der Arbeitgeber zahlte diese als Haftungsschuldner und forderte die Beträge von seinem Arbeitnehmer zurück. Dieser wiederrum wollte im Zahlungsjahr einen entsprechenden Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung vornehmen, welchen das Finanzamt jedoch ablehnte. Es war der Meinung, der Arbeitnehmer hätte nicht seine persönliche Kirchensteuerschuld entrichtet, sondern nur den zivilrechtlichen Anspruch seines Arbeitgebers erfüllt.
Erst in der zweiten Instanz vor dem BFH bekam der Kläger den Sonderausgabenabzug zugesprochen, da er aufgrund der Gesamtschuldnerschaft seine eigene Kirchensteuerschuld zahlte, auch wenn er diese aufgrund der zivilrechtlichen Verpflichtung seinem Arbeitgeber erstattet hatte.