Die ertragssteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde bereits ausführlich mit einem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 erläutert. Liegen keine gewerblichen Einkünfte oder Arbeitseinkünfte vor, können Veräußerungsgewinne als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein, wenn die Haltefrist von mehr als einem Jahr nicht eingehalten wurde und der Gesamtgewinn die Freigrenze von 600 Euro übersteigt.
Verluste sind jedoch nur eingeschränkt mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Sie können entsprechend vorgetragen werden. Ab dem Jahr 2023 sind diese Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von virtuellen Währungen und sonstigen Token separat in de Zeilen 41 bis 47 in der Anlage SO einzutragen.
Zudem kann die zusätzliche Schaffung von Krypto-Einheiten eine sonstige Leistung darstellen. Dies gilt z.B. auch wenn Bilddateien ohne Eigentumsübergang auf Plattformen genutzt und mit Krypto-Währungen bezahlt werden.
Die Leistungen aus virtuellen Währungen und/oder sonstigen Token sind ab dem Jahr 2023 separat in der Anlage SO in die Zeilen 10 bis 16 einzutragen.