Satzung

Stand: 26.07.2023

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen
b.b.h. Lohnsteuerhilfeverein e. V..
1.2 Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in 84568 Pleiskirchen und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamtes für Steuer und Finanzen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

4.1 Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

4.2 Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

4.3 Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

4.4 Mit dem Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihr Einverständnis zur Erhebung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen sowie zu der elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden wie z. B. Finanzämter.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

5.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

5.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

5.5 Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen.

6.2 Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

6.3 Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

6.4 Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.

6.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.

6.6 Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn:

– deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind.

– ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben.

– den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden.

– zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren).

6.7 Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

6.8. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, unter Beachtung der Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine EMailAdresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per EMail übermittelt werden.

6.9. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

7.1 Es wird ein einheitlicher JahresMitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

7.2 Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.

7.3 Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug.

7.4 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erlassen.

7.5 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitgliedes, bei Ehegatten beider Mitglieder. Maßgeblich sind:

a) im Falle rückwirkenden Beitritts sind alle Jahresbeiträge für die zurückliegende Zeit sofort zu entrichten.

b) bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft

– für das Jahr des Vollzugs des Vereinsbeitritts die Einnahmen des Jahres, das diesem Jahr vorangeht,

– für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweils vorangegangen Jahres,

c) bei Bestandsmitgliedern die Einnahmen, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind.

7.6 Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt

erhoben.

7.7 Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

10.2 Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per EMail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern sie ihre Teilnahme nicht später als 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins angemeldet haben. Als Bestätigung der Anmeldung wird vom Vorstand in diesem Fall unverzüglich eine Teilnahmebestätigung übersandt. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

10.3 Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

10.4 Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

10.5 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

10.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.10.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

10.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

10.9 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt

– Beschlussfassung über eine Wahlordnung

– Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

11.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.

11.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

11.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

11.5 Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.

11.6 Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

11.7 Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins

– Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt

– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung

– Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

11.8 Die Erstellung der Wahlordnung und der Geschäftsordnung sowie deren Änderung obliegt dem Vorstand.

 

§ 12 Satzungsänderung

12.1 Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

12.2 Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der

nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

13.1 Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

13.2 Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

13.3 Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

13.4 Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

13.5 Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

13.6 Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

 

§ 14 Beratung der Mitglieder

14.1 Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23 StBerG ausgeübt.

14.2 Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

14.3 Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

14.4 Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

14.5 Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu

nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

 

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

15.1 Bei der Hilfeleistung für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

15.2 Für die sich aus der Hilfeleistung ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

16.2 Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

16.3 Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gem. § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

16.4 Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

 

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.