STEUERLEXIKON A BIS Z

Das Steuerlexikon A bis Z erklärt kurz und verständlich die wichtigsten Begriffe des Einkommenssteuerrechts. Klicken Sie auf den jeweiligen Buchstaben oder nutzen Sie die praktische Suchfunktion. Sollten sich Fragen ergeben stehen Ihnen unseren Mitglieder, die Beratungsstellenleiter, gerne zur Verfügung.

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Außergewöhnliche Belastungen
Stand: 13.04.2021 Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die nicht schon vorher als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, die eigentlich aus dem privaten Bereich eines jeden einzelnen kommen. In der Steuererklärung werden sie dann abziehbar, wenn sie außergewöhnlich und zwangsläufig sind. Außergewöhnlich sind Kosten, wenn sie keine typischen Kosten für die Lebensführung sind und den Steuerpflichtigen oder nur wenige andere belasten. Zwangsläufig sind notwendige und angemessene Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige diesen nicht entziehen kann. Der Ansatz erfolgt entweder aufgrund gesetzlich geregelter Spezialfälle oder im Rahmen eines allgemeinen Abzugs bei dem eine zumutbare Belastung berücksichtigt wird. Diese richtet sich prozentual (1-7%) nach dem Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Abziehbar sind nur die Aufwendungen, von denen die zumutbare Belastung bereits abgezogen wurde. Zu den explizit im Gesetz geregelten Sachverhalten gehören z.B. die Aufwendungen für den Unterhalt, der Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-, Hinterbliebenen und Pflegepauschbeträge.
Vorsorgeaufwendungen
Stand: 14.04.2021 Vorsorge Aufwendungen gliedern sich in Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, sowie sonstige Versicherungen. Diese können beschränkt abzugsfähig als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Abfindung
Stand: 02.03.2022 Eine Abfindung wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist zwar beitragsfrei, unterliegt aber in jedem Fall der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Geht es dabei um eine Entschädigung für mehrere Jahre, kann sich eine Steuervergünstigung durch die sogenannte Fünftelregelung ergeben. Diese federt den höheren Steuersatz ab, der sich durch die höheren Einkünfte errechnet. Dies gilt auch für Minijobber. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nicht möglich.
Abgeltungsteuer
Stand: 03.03.2022 Bei bestimmten Kapitalerträgen wie z.B. bei Zinserträgen, Dividenden, Fondserträgen aber auch bei Erträgen aus bestimmten Kursgewinnen, wird die Steuer bereits direkt durch den Abzug von den Kapitalerträgen erhoben. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten und die Einnahmen werden nicht mehr in die Berechnung der persönlichen Einkommensteuer mit einbezogen. Dies gilt nur, sofern die Erträge nicht unter speziellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind oder vorrangig anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. In Höhe des Sparerpauschbetrags kann ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Bis zu dieser Höhe entfällt ein Steuerabzug. Werden die Kapitalerträge in der Veranlagung berücksichtigt, wird die entrichtete Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde oder ist ein Verlust aus den Vorjahren vorhanden, ist ein Antrag auf Überprüfung und Anwendung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % möglich. Darauf werden 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.
Abhilfebescheid
Stand: 02.02.2022 Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid ergeht ein Abhilfebescheid, wenn das Finanzamt dem Einspruchsführer Recht gibt. Der Abhilfebescheid korrigiert den ursprünglichen Bescheid und beendet das Einspruchsverfahren, wenn dem Einspruch in allen Punkten zugestimmt wird. Möglich ist auch ein Teil-Abhilfebescheid, wenn das Finanzamt nur einzelnen Punkten zustimmt. Gegen den Abhilfebescheid kann man erneut Einspruch einlegen.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Stand: 03.03.2022 Bei der Absetzung für Abnutzung = AfA erfolgt die Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Es gibt verschiedene AfA-Methoden, die abhängig von der Einkunftsart anwendbar sind. Die jährlichen Abschreibungsbeträge stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig AfA-Tabellen herausgegeben. Die AfA ist dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Im Jahr der Anschaffung ist nur eine zeitanteilige AfA möglich. Die Monate vor Anschaffung dürfen nicht berücksichtigt werden. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, darf ebenfalls nur zeitanteilig abgeschrieben werden. In besonderen Fällen kann die Bemessungsgrundlage für die AfA von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abweichen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von Sonderabschreibungen ist die AfA anzupassen auf den Restwert und die Restnutzungsdauer. Bei Gebäuden bestimmt sie sich nach dem Restwert und dem Gebäude-AfA-Satz. Steuerlich bestehen außerdem drei Sonderregelungen. Dazu zählen das Wahlrecht zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Bildung eines Sammelpostens, sog. „Pool-Abschreibung“ und die Anwendung der Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software. Bestimmte Regelungen gelten nicht für Überschusseinkünfte.
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
Stand: 17.03.2022 Eine AfA für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) ist vorzunehmen, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts gesunken ist. Dies liegt z.B. bei einem Kfz-Schaden vor, der nicht behoben wird, weil das Kfz noch betriebsbereit ist.
AfA-Methoden
Stand: 10.10.2023 Die AfA kann linear, degressiv oder nach Maßgabe der Leistung berechnet werden. Außerdem gibt es die Absetzung für Substanzverringerung. Die Beträge bei der linearen AfA bleiben jährlich gleich. Bei der degressiven AfA vermindern sich die Beträge jährlich. Sie war befristet zuletzt für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich, die von 2020 bis 2022 angeschafft wurden. Die Abschreibung auf Gebäude wird mit festen AfA-Sätzen linear oder degressiv vorgenommen. Die degressive Gebäude-AfA kommt nur noch bei Bestandsfällen, bei denen sie bereits läuft, zur Anwendung. Bei Überschusseinkünften ist die degressive AfA und die Leistungs-AfA nicht möglich. Mit dem Wachstumschancengesetz ist jedoch eine Wiedereinführung der degressiven AfA für Wohngebäude geplant.
Altersentlastungsbetrag
Stand: 10.10.2023 Der Altersentlastungsbetrag wird im Einkommensteuerbescheid von Amts wegen berücksichtigt bei Personen, die vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet haben. Es erfolgt ein Abzug von der Summe der Einkünfte. Zur Ermittlung berücksichtigt man die positive Summe der Einkünfte, die nicht bereits begünstigte Alterseinkünfte sind. Von diesen ist der Altersentlastungsbetrag prozentual zu berechnen, wobei ein Abzug nur bis zu einem Höchstbetrag möglich ist. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag sind abhängig davon, wann der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet hat, denn der Altersentlastungsbetrag wird immer weiter vermindert. Wer vor 2023 erstmalig das 64. Lebensjahr vollendet hat (64. Geburtstag 02.01.2022-01.01.2023), bekommt einen Altersentlastungsbetrag von 13,6 % mit einem Höchstbetrag von 646 €. Den höchsten Altersentlastungsbetrag mit 40 % und 1.900 € Höchstbetrag, bekommen Personen, die vor 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund der Anpassung. Da aufgrund der BFH-Rechtsprechung aus 2021 der Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten verringert werden soll (1. Entwurf Wachstumschancengesetz) soll auch der Altersentlastungsbetrag angepasst werden und ab 2023 langsamer sinken.
Altersteilzeit
Stand: 23.03.2022 Bei Altersteilzeit wird eine Halbierung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart. Dies ist möglich für Arbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr beendet haben und in den fünf Jahren vor Beginn mindestens an 1.080 Tagen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Eine Anrechnung erfolgt auch für Zeiten, in denen man Anspruch auf AlG oder AlG II hatte. Die Arbeitszeit pro Woche wird halbiert, dementsprechend wird auch das Gehalt halbiert. Vom Arbeitgeber sind anschließend neben einem sogenannten Aufstockungsbetrag zum Gehalt zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Aufstockung beträgt 20% des halbierten Gehalts und ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes in der Einkommensteuer berücksichtigt. Die Altersteilzeit muss nun noch mindestens bis zu dem Zeitpunkt laufen, zu dem frühestens Altersrente möglich ist. Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht zumindest gesetzlich nicht. Deshalb bedarf es einem Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in oder einer tariflichen Festlegung. Eine besondere Förderung von der Arbeitsagentur gibt es seit 2010 nicht mehr.
Altersvorsorgeaufwendungen
Stand: 04.10.2023 Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge für die gesetzliche Altersvorsorge bzw. für vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen, für die Landwirtschaftliche Alterskasse oder zur kapitalgedeckten Altersvorsorge, wie z.B. zertifizierte Rürup-Verträge. Sie sind als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Aufgrund der Übergangsregelung zwischen altem und neuem Rentenbesteuerungsrecht konnten 94 % der Beiträge im Jahr 2022, höchstens 94 % des Höchstbetrags von 25.639 Euro geltend gemacht werden. Jährlich sollte sich der abzugsfähige Betrag um 2 % steigern, bis er im Jahr 2025 volle 100 % erreicht hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dies vorgezogen, so dass nun ab 2023 bereits 100 % der Altersvorsorgeaufwenden abzugsfähig sind bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Höchstbetrag ermittelt sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und verändert sich jährlich. Für 2024 soll der Höchstbeitrag laut bisheriger Planung bei von 27.566 Euro bzw. 55.132 Euro liegen. Bei nicht gesetzlich Rentenversicherten, wie z.B. bei Beamten, erfolgt eine weitere Kürzung (2023 = 18,6 %) des Höchstbetrags. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge/-zuschüsse mindern die berücksichtigungsfähigen Beiträge.
Arbeitgeberdarlehen
Stand: 23.03.2022 Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Darlehensvertrag ab und ist dieser anzuerkennen, liegt kein Arbeitslohn vor. Dazu müssen Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherheiten vereinbart sein. Wird das Darlehens zinslos oder mit verbilligtem Zins überlassen, ist ggf. der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die Summe des offenen Darlehens über 2.600 € liegt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Stand: 01.06.2022 Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird berücksichtigt als Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.200 € pro Jahr bei Arbeitnehmern aus einem aktiven Dienstverhältnis. Die Pauschale wird berücksichtigt, wenn keine tatsächlichen oder nur geringere Werbungskosten nachgewiesen werden können. Da die Einkünfte nicht negativ werden dürfen, kann der Arbeitnehmerpauschbetrag nur in Höhe der Einnahmen berücksichtigt werden, wenn diese weniger als 1.200 € (1.000 € bis 2021) betragen haben. Erhält ein Arbeitnehmer bereits Versorgungsbezüge aus einem nicht aktiven Dienstverhältnis, so kann er noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 € geltend machen.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Stand: 23.03.2022 Arbeitnehmer erhalten auf Antrag für ihre vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Vermögensbeteiligungen 20.000 € für Singles und 40.000 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht übersteigen. Für Anlagen zum Wohnungsbau und Bausparverträge gelten die Grenzen von 17.900 € bzw. 35.800 €. Die Beantragung ist mit der Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten Folgejahres möglich. Das Anlageinstitut übermittelt die Daten elektronisch an das Finanzamt. Eine Sperrfrist von 6-7 Jahren ist einzuhalten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Arbeitskleidung
Stand: 19.04.2022 Die Aufwendungen für typische Arbeits- oder Berufskleidung sind abziehbar, wenn diese eindeutig überwiegend beruflich verwendet werden. Zur typischen Arbeitskleidung zählen Kleidungsstücke, die nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt sind, wie z.B. Schutzkleidung, Uniform, Arzt-Kittel, Helm oder Arbeitshandschuhe. Sobald doch eine private Nutzung der Kleidung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Nicht als Arbeitskleidung zugelassen sind hingegen bspw. Funktionsunterwäsche, die weiße Hose des Arztes, Kleidung eines Foto-Models, Schuhe eines Briefträgers usw. Wenn die Arbeitskleidung als solche anerkannt wird, können auch die Reinigungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Arbeitsmittel
Stand: 23.03.2022 Arbeitsmittel werden unmittelbar und nahezu ausschließlich für die Verrichtung beruflicher Tätigkeiten eingesetzt. Dazu zählen z.B. Werkzeuge, digitale Wirtschaftsgüter, Telefone aber auch Software. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit keine anderen vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen. Bei ausschließlich beruflicher Nutzung liegt kein Arbeitslohn vor (R 19.3 LStR). Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen, handelt es sich um Werbungskosten. Unter Umständen können speziellere Regelungen zu berücksichtigen sein, z.B. für Arbeitszimmer und Berufskleidung. Abzugsfähig sind Aufwendungen zur Anschaffung und zur Wartung und Pflege. Sie können je nach Höhe und Art sofort abzugsfähig oder abzuschreiben sein. Für den Werbungskostenabzug gelten ausschließlich die Regelungen für lineare AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter und digitale Wirtschaftsgüter bei angemessenen Aufwendungen.
Arbeitszimmer
Stand: 23.03.2022 Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt steuerlicher absetzbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer gilt eine Abzugsbeschränkung bis zu 1.250 €, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist außerdem, dass es sich um einen separaten Raum handelt, der mindestens zu 90% für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird daher nicht anerkannt. Wird das Arbeitszimmer von Unternehmern geltend gemacht, sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten. Arbeitsmittel wie PC, Bürotisch, Stuhl etc. sind separat zu berücksichtigen, da diese nicht unter die Kosten für ein Arbeitszimmer fallen. Ist das Arbeitszimmer außer Haus oder handelt es sich um Produktionsräume mit besonderer Einrichtung bzw. um Räume in denen überwiegend und viel Kundschaft, Mandanten oder Patienten empfangen werden liegt kein „häusliches“ Arbeitszimmer vor, was den unbegrenzten Abzug der Ausgaben zur Folge hat. Aufgrund der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine „Homeoffice-Pauschale“ eingeführt. Eine Verlängerung für 2022 ist vorgesehen.
Aufbewahrungsfrist
Stand: 11.04.2022 Grundsätzlich gibt es keine steuerliche Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem privaten Bereich. Zur Darlegung und als Nachweis kann es trotzdem notwendig sein, Unterlagen aufzubewahren. Liegen Werbungskosten vor, die wiederkehrend abgezogen werden (z.B. Darlehenszinsen bei Vermietung), sollten diese für den gesamten maßgeblichen Zeitraum aufbewahrt werden. Eine Ausnahme gilt für Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen Unterlagen von Unternehmern über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit Grundstücken (§ 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG). Die Aufbewahrungsfrist dauert zwei Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung etc. ausgestellt worden ist. Außerdem müssen Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 € Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren.
Ausbildungsfreibetrag
Stand: 13.04.2021 Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, kann ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € jährlich geltend gemacht werden, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Den Eltern bzw. Kindergeldberechtigten müssen für die Unterbringung außerhalb des eigenen Haushaltes Aufwendungen entstanden sein. In welcher Höhe diese angefallen sind, spielt aber keine Rolle. Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung neben oder statt dem Ausbildungsfreibetrag ist nicht möglich. Der Ausbildungsfreibetrag ist kindbezogen und vermindert sich um die Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Haben mehrere Personen - in der Regel Mutter und Vater - darauf Anspruch, so ist der Ausbildungsfreibetrag aufzuteilen, wenn keine abweichende Aufteilung beantragt wird.
Bausparförderung
Stand: 11.04.2022 Der Staat fördert den Bau von Wohnungen und Häusern durch die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie bei Bausparverträgen. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer Altersvorsorge für das Eigenheim = sog. „Wohn-Riester“.
Beerdigungskosten
Stand: 13.04.2022 Beerdigungskosten können als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn Sie nicht aus dem Nachlass und aus Versicherungsleistungen etc. gezahlt werden können. Dazu gehören die direkten Bestattungskosten, z.B. die Kosten für ein Bestattungsinstitut, für das Grabmal, die Grabstelle und die Grabpflege. Aber auch Zahlungen für die Beantragung von Urkunden, die Testamentseröffnung, ein Gericht oder einen Notar und für einen Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt. Nicht steuerlich absetzbar sind Kosten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Beerdigung stehen, z.B. Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung und Trauerkleidung. Dies gilt auch für die Sanierung einer Grabstätte. Eine weitere Voraussetzung für den Abzug ist die Angemessenheit der Aufwendungen. Derzeit sieht die Finanzverwaltung einen Betrag der unmittelbar mit der Bestattung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen von 7.500 € als angemessen an. Höhere Kosten sind pro Einzelfall zu prüfen.
Behinderten-Pauschbetrag
Stand: 13.04.2022 Durch den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung sollen die behinderungsbedingten Mehraufwendungen abgedeckt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag kann anstelle von tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung angesetzt werden. Ab einem Grad der Behinderung von 20 % erhalten Steuerpflichtige gestaffelt einen Pauschbetrag von 384 € bis 2.840 € bei 100 %. Für hilflose Personen, Blinde und Taubblinde beträgt dieser 7.400 €. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn diese Anspruch auf Kindergeld bzw. die kindbedingten Freibeträge haben.
Beitragsabschlag
Stand: 09.10.2023 Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es seit 01.07.2023 einen Beitragsabschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % je Kind unter 25 Jahren ab dem zweiten bis zum fünften Kind. Somit kann sich insgesamt ein Abschlag von 1,0 % ergeben, der nur den Arbeitnehmeranteil mindert.
Berufsausbildung
Stand: 19.04.2022 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder das Erststudium sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu dem Höchstbetrag von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn die Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird und somit keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen. Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung stellen ebenfalls Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, da Fachkenntnisse und Fähigkeiten in einem ausgeübten Beruf erhalten und erweitert werden sollen. Abzugrenzen sind außerdem die Kosten für ein Zweitstudium, eine zweite Ausbildung bzw. ein Erststudium nach einer Ausbildung, welche vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Abziehbare Aufwendungen sind z.B. Arbeitsmittel, Fachliteratur, Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Verpflegungsmehraufwendungen u.v.m.
Betriebliche Altersvorsorge
Stand: 19.04.2022 Unter einer betrieblichen Altersvorsorge verstehen sich die Arbeitgeberleistungen zur Absicherung von Alter, Invalidität oder Tod eines Arbeitnehmers. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Man kann diese im Wege Direktversicherung, über eine Pensionskasse, über einen Pensionsfonds, als Direkt- bzw. Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse durchführen. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfond stellen die Beitragszahlungen Arbeitslohn dar, der bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis 8 % sozialversicherungsfrei ist. Bei Direkt- bzw. Pensionszusagen liegt hingegen erst Arbeitslohn bei den Rentenzahlungen vor.
Carport
Stand: 12.04.2022 Die Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt sein, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt.
Computer
Stand: 19.04.2022 Computer und ähnliche Geräte, wie Tablets und Notebooks sowie andere digitale Wirtschaftsgüter können ab 2021 steuerlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Statt der tatsächlichen Nutzungsdauer gilt eine einjährige Nutzungsdauer, eine Zwölftelung der AfA ist nicht notwendig. Die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter werden davon nicht berührt. Der Restwert von vor 2021 angeschafften Wirtschaftsgüter kann im Jahr 2021 ebenfalls voll abgezogen werden und muss nicht weiter verteilt werden. Der Abzug bei gemischter Nutzung kann nur anteilig erfolgen.
Corona
Stand: 19.04.2022 Seit März 2020 hat das Corona-Virus weltweite Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche. Es wurden aufgrund der Einschränkungen zahlreiche staatliche Unterstützungen eingeführt. Diese sind z.B. die Sofortabschreibung für Computerhard- und -software, Anwendung der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale für nebenberufliche Tätigkeiten in Impfzentren, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe bis 1.500 €, Erhöhung der Kinderkrankentage, Home-Office-Pauschale, leichteren Zugang zu höherem Kurzarbeitergeld usw.
Damnum
Stand: 19.04.2022 Das Damnum stellt sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, sofern es marktüblich ist. Seit 2004 geht man davon aus, dass dies der Fall ist bei einer Zinsfestschreibung von mindestens fünf Jahren mit einem Zinsanteil von bis zu 5 %. Der Teil, der nicht als marktüblich angesehen wird, muss auf die Laufzeit der Zinsbindung oder wenn diese fehlt auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden.
Darlehen
Stand: 19.04.2022 Das Darlehen ist die entgeltliche Überlassung von Geld oder Sachen an einen anderen, der dieses zuzüglich des Entgelts innerhalb einer bestimmten Zeit zurückzahlen muss. Die Entgelte wie z.B. Zinsen und Damnum können Werbungskosten sein, wenn der Darlehensnehmer den Kredit für die jeweilige Einkunftsart verwendet. Ist der Darlehensgeber eine Privatperson, sind die Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt. Die Verträge müssen klar, eindeutig und ernsthaft geschlossen worden sein, so dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Inhaltlich muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten können und auch tatsächlich durchgeführt werden.
Dienstreise
Stand: 20.04.2022 Die Dienstreise ist eine vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und des Wohnorts. Aufwendungen für Dienstreisen, wie z.B. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten können ganz oder teilweise steuerlich abzugsfähig sein. Eine Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist ebenso möglich.
Direktversicherung
Stand: 25.04.2022 Wurden im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steuerfreie Beiträge zu einer Direktversicherung geleistet, sind die aus den steuerfreien Beträgen gezahlten Versicherungsleistungen voll steuerpflichtig, darüber hinaus regelmäßig mit dem Ertragsanteil. Nur für bis einschließlich 2004 abgeschlossene Direktversicherungen (sog. Altfälle) mit Lohnsteuerpauschalierung ist noch eine Versteuerung mit dem Ertragsanteil bei Rentenzahlung oder Steuerfreiheit für Kapitalauszahlungen ab 12 Jahren Vertragslaufzeit möglich. Steuerpflichtige Beiträge zur Direktversicherung sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Riester-Förderung ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls möglich.
Direktzusage
Stand: 25.04.2022 Leistungen aus einer Direktzusage (auch Pensionszusage) des Arbeitgebers stellen Arbeitseinkünfte dar. Bei einer Einmalzahlung für mehrere Jahre können außerordentliche Einkünfte vorliegen, die der Fünftelregelung unterliegen.
Doppelte Haushaltsführung
Stand: 26.04.2022 Ein doppelter Haushalt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt und woanders einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist eine berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts notwendig. Damit zusammenhängende Aufwendungen für den Umzug, für die Zweitwohnung, für Fahrten zu Beginn und am Ende, wöchentliche Familienheimfahrten oder Telefongespräche sowie für Verpflegungsmehraufwendungen können abzugsfähig sein. Aufwendungen für die Zweitwohnung können in tatsächlicher Höhe bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Es kann je Woche eine Familienheimfahrt angesetzt werden mit der Entfernungspauschale. In den ersten drei Monaten sind außerdem die Verpflegungspauschalen in Höhe von 14 € bei über 8 Stunden und 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit abzugsfähig.
Ehegatten
Stand: 27.04.2022 Grundsätzlich werden jedem Ehegatten auch seine Einkünfte zugerechnet. Trotzdem ergeben sich viele steuerliche Regelungen nur für Ehegatten/Lebenspartner. Dazu zählen z.B. das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif oder aber auch das Sondersplitting nach Tod oder neuer Ehe des bisherigen Ehegatten. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind bei Zusammenveranlagung beiden Ehegatten zuzurechnen, egal, wer die Aufwendungen getragen hat. Bei Einzelveranlagung kann ein Antrag auf hälftige Verteilung gestellt werden. Unterbleibt der Antrag, sind die Aufwendungen bei dem Ehegatten zu erklären, der diese auch wirtschaftlich getragen hat. Für geschiedene oder dauernd getrenntlebende Ehegatten kann ein sog. „Realsplitting“ beantragt und geleisteter Unterhalt als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ehescheidung
Stand: 27.04.2022 Aufwendungen für eine Scheidung und für damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten können regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Ein-Prozent-Regelung
Stand: 29.04.2022 Mit der 1 % - Regelung wird die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen pauschal erfasst, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt der Ansatz mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer abzüglich Entfernungspauschale. Dabei wird der auf 100 € abgerundete Bruttolistenneupreis des Autos herangezogen. Monatlich werden 1 % davon versteuert. Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt der Ansatz mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer. Alternativ kann bei bis zu 180 Fahrtagen die Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer und Fahrtag angesetzt werden. Die pauschale Ermittlung gilt unabhängig von den tatsächlichen Fahrtagen. Die Methode muss grundsätzlich für das Kalenderjahr gewählt werden und darf unterjährig nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung für das gesamte Kalenderjahr ist jedoch vor der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Statt der pauschalen Ermittlung kann aber auch noch in der Einkommensteuerveranlagung Einzelbewertung zugrunde gelegt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann aber nicht mehr geändert. Bei E-Autos wird je nach Kfz nur ½ oder ¼ der Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung angesetzt oder der Bruttolistenpreis pauschal um die Batteriekosten gekürzt. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers vermindert den geldwerten Vorteil.
Eingetragene Lebenspartner
Stand: 27.04.2022 Die einkommensteuerlichen Regelungen für Ehegatten werden analog auf die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossenen Lebenspartnerschaften und Lebenspartner angewendet.
Einkommensteuerpflicht
Stand: 27.05.2022 Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften der Welt. Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können beschränkt steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte haben. Bei erweitert beschränkter Einkommensteuerpflicht können auch die nicht inländischen Einkünfte zu berücksichtigen sein. Daneben gibt es bei bestimmten Auslandssachverhalten noch die erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag.
Einspruch
Stand: 25.05.2022 Gegen Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide, z.B. Feststellungsbescheide ist ein Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe zulässig. Der Einspruch beim zuständigen Finanzamt ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch z.B. via E-Mail einzulegen. Er kann aber auch direkt beim Finanzamt zur Niederschrift erklären werden. Gibt das Finanzamt dem Einspruchsführer Recht, so erlässt es einen Abhilfebescheid. Andernfalls erhält man eine Einspruchsentscheidung. Ein Einspruch kann aber auch zurückgenommen werden, besonders, wenn im Einspruchsverfahren noch weitere Punkte aufgegriffen werden, die sich negativ auswirken könnten und die ohne Einspruch keine Änderung des Bescheids bewirken.
Elektronische Steuererklärung
Stand: 25.05.2022 ELSTER ist die Abkürzung für elektronische Steuererklärung. Mit ELSTER ist es möglich, Steuererklärungen und Steueranmeldungen elektronisch zu erstellen und online per Internet an das zuständige Finanzamt zu übermitteln und somit den Bearbeitungszeitraum zu verkürzen. Im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung können, die beim Finanzamt von Dritten übermittelten Daten für die Steuererklärung abgerufen werden. Privatpersonen können Ihre Einkommensteuererklärungen aber weiterhin auf Papier abgeben.
Elterngeld
Stand: 08.01.2024 Mütter, Väter und Elternpaare in Deutschland erhalten Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie einen Partnerschaftsbonus, wenn sie mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen und ihr Jahreseinkommen weniger als 300.000 Euro (für Geburten bis 31.08.2021 weniger als 500.000 Euro und Geburten ab 01.04.2024 weniger als 200.000 Euro, ab 01.04.2025 weniger als 150.000 Euro), soweit sie als Elternpaar Elterngeld beziehen. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 250.000 Euro (150.000 Euro für Geburten ab 01.04.2024). Eine Erwerbstätigkeit darf neben den Elterngeldbezug maximal 32 Stunden/Woche ausgeübt werden (30 Std. bis 31.08.2021). Pro Elternteil können maximal zwölf Monate Elternzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht alleinerziehend sind, insgesamt gibt es bis zu 14 Monate Basiselterngeld. Für Geburten ab 01.04.2024 kann nur noch höchstens ein Monat bis zum 12. Lebensmonat Basiselterngeld nebeneinander bezogen werden. Zusätzlich ist es möglich, statt einem Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus zu erhalten. Beide Elternteile können einen Partnerschaftsbonus für 2 bis 4 aufeinanderfolgende Monate erhalten (Regelung seit 01.09.2021). Ab 01.09.2021 erhalten Eltern eines Frühgeborenen zusätzlich je einen Monat Elterngeld, wenn der Geburtstag mindestens 6, 8, 12 oder 16 Wochen vor dem Entbindungstermin lag. Das Elterngeld richtet sich nach den Einkommensverhältnissen vor der Geburt des Kindes. Aktuell gibt es 65-67 % des fiktiven Mindesteinkommens mindestens aber 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. Für einen Zwilling oder ein weiteres Kind bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 300 € monatlich. Das Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Deshalb ist es in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Monate von 01.03.2020 bis 23.09.2022 können wegen der Covid-19-Pandemie bei der Berechnung des Elterngelds ausgeklammert werden, z.B. wenn das Einkommen geringer war.
Elternzeit
Stand: 27.05.2022 Arbeitnehmer in Deutschland haben je Kind auf bis zu drei Jahre Elternzeit Anspruch. Grundsätzlich gilt dies in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer ist allerdings weiterhin in der Sozialversicherung versichert. Beiträge werden nur auf Einmalzahlungen erhoben, die in die Elternzeit fallen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auch genommen werden, wenn das Kind zwischen 3 bis 8 Jahre alt ist. Spätestens 7 Wochen vor Antritt ist die Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, bei Übertragung auf das 3. bis 8. Lebensjahrs, muss die schriftliche Mitteilung spätestens 13 Wochen vorher erfolgen. In dieser Zeit besteht ein Kündigungsschutz, der mit der schriftlichen Anmeldung, aber frühestens 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit beginnt. Arbeitnehmer müssen ihrerseits eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, wenn sie genau mit Beendigung der Elternzeit kündigen möchten, ansonsten gilt ihre normale Kündigungsfrist. Während der Elternzeit ausgeübte geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen versicherungsfrei bzw. -pflichtig. Eine Erwerbstätigkeit kann bis zu 32 Stunden/Woche (auch sozialversicherungspflichtig) während der Elternzeit ausgeübt werden. (Regelungen für Geburten ab 01.09.2021)
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Stand: 27.05.2022 Für energetische Sanierungsmaßnahmen, die in den Jahren 2020 bis 2029 bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorgenommen werden, gibt es eine Steuerermäßigung mit bis zu 40.000 €. Diese verteilen sich auf drei Jahre. Im Jahr der Sanierung sowie im Folgejahr werden je 7 % der Aufwendungen berücksichtigt bis zur Obergrenze von 14.000 € und im übernächsten Jahr gibt es nochmals 6 %, höchstens 12.000 €. Für einen Energieberater werden 50 % der Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Förderungswürdig sind nur Objekte, die älter als 10 Jahre sind. Die Sanierung muss durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden, welches in der Rechnung die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Anschrift des Sanierungsobjekts ausweist. Dies darf nur unbar bezahlt werden. Außerdem muss eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn vorher kein anderer Abzug z.B. als Werbungskosten möglich ist und auch keine anderen Fördermaßnahmen in Anspruch genommen wurden, wie z.B. Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen.
Energiepreispauschale für Erwerbstätige
Stand: 08.11.2022 Zur Entlastung von den stark gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale eingeführt. Erwerbstätige Personen, die aufgrund eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten einmalig 300 €. Dazu zählen Selbständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte oder Arbeitnehmer in der Steuerklasse I – V. Aber auch Übungsleiter, Minijobber, Personen in Freiwilligendiensten usw. sind anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale ist unabhängig von anderen Zahlungen, wie Job-Ticket oder Mobilitätsprämie. Außerdem werden die 300 € auch nicht auf andere Leistungen angerechnet. Der Anspruch entsteht am 01. September 2022. Eine Auszahlung erfolgt entweder durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Alternativ ist auch eine Minderung einer Einkommensteuervorauszahlung möglich. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig.
Energiepreispauschale für Ruheständler
Stand: 08.11.2022 Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. Bis 15.12.2022 sollen alle EPP für Bestandsrentner/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Neurentner/innen erhalten die EPP Anfang Januar 2023. Die EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig. Ob sich eine steuerliche Belastung ergibt, hängt von der individuellen Situation ab. Der Anspruch auf die EPP für Ruheständler besteht zusätzlich zum Anspruch für Erwerbstätige. Wird neben einem Rentenbezug z.B. ein Minijob ausgeübt, bekommt der Rentner beide Energiepreispauschalen.
Entfernungspauschale
Stand: 25.05.2022 Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Sammelpunkt mit 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt. Befristet im Jahr 2021 ergibt sich eine Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 € und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 €. Die zweite Erhöhung wurde rückwirkend wegen gestiegener Energiepreise von 2024 auf den 01.01.2022 vorgezogen. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist mit der kürzesten einfachen Wegstrecke der Hin- und Rückweg abgegolten. Wird nicht mit dem eigenen Kraftwagen gefahren, gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 €. Die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen. Sie gilt aber nicht bei einer steuerfreien Sammelbeförderung. Die abzugsfähige Entfernungspauschale ist um steuerfrei und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen zu kürzen. Wirkt sich die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale in den Jahren 2021- 2025 nicht aus, so kann eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Behinderte Menschen ab 70 % Grad der Behinderung oder ab 50 % mit Merkzeichen G, können die tatsächlichen Kosten ansetzen. Diese können selbst ermittelt werden oder mittels Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
Entgeltumwandlung
Stand: 30.05.2022 Entgeltumwandlung ist möglich, indem ein zukünftiger Anspruch auf Arbeitsentgelt durch die Umwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verringert wird. Der Arbeitnehmer hat gem. § 1a BetrAVG seit 2002 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Stand: 30.05.2022 Für Kinder, die zu einem Haushalt eines alleinstehenden Elternteils gehören, kann dieser einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € für das erste Kind zzgl. 240 € für jedes weitere Kind geltend machen, wenn der/die Alleinstehende Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Es darf keine weitere volljährige Person zum Haushalt gehören, für die kein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag besteht. Der Entlastungsbetrag wird nur anteilig für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben. Für das erste Kind erfolgt die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse II hat. Für die Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge für weitere Kinder (je 240 €) muss der Arbeitnehmer einen Freibetrag eintragen lassen.
Erhaltungsaufwendungen
Stand: 30.05.2022 Erhaltungsaufwendungen eines Gebäudes stellen in der Regel Kosten dar, die den Zustand eines Gebäudes erhalten sollen, sprich die laufenden Kosten für Instandhaltungen und Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen. In Zusammenhang mit steuerlichen Einkünften bedeutet dies, dass solche Aufwendungen grundsätzlich sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Abzugrenzen davon sind Kosten für eine Erweiterung oder Standardhebung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen. Steuerlich ist in den drei Jahren nach Anschaffung zu prüfen, ob es sich bei Erhaltungsaufwendungen um so genannten anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand handelt. Dabei gilt eine Grenze von 15 % die innerhalb der drei Jahre nicht überschritten werden darf. In den Fällen in denen die Nettoaufwendungen mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen, sind diese steuerlich als Anschaffungs-/Herstellungskosten umzuwidmen, obwohl sie vom Wesen her Erhaltungsaufwendungen darstellen. Ein Abzug erfolgt dann nur noch über die Nutzungsdauer und nicht sofort.
Fachliteratur
Stand: 01.06.2022 Fachliteratur für den ausschließlichen Gebrauch der jeweiligen Einkunftsart sind Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) und stellen Werbungskosten dar. Eine private Mitveranlassung muss von vornherein ausgeschlossen werden können. Tageszeitungen sind daher nie als Fachliteratur zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann Fachliteratur als steuerfreien Auslagenersatz erstatten, wenn die Fachliteratur nur im Interesse des Arbeitgebers angeschafft wurde, der Tätigkeit dient und den Arbeitnehmer nicht bereichert.
Fahrrad
Stand: 01.06.2022 Steuerfreie Sachbezüge bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads auch für Privatfahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vermindern die zu berücksichtigende Entfernungspauschale nicht. Die Entfernungspauschale kann daher in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fahrtenbuch
Stand: 26.01.2022 Mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch kann ein individueller Anteil der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen nachgewiesen und berücksichtigt werden. Die Anwendung der 1 % Regelung entfällt dann. Der mit dem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung von den Kosten wird stattdessen berücksichtigt. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch sind zwingend das Datum und der Kilometerstand am Anfang und am Ende jeder Fahrt aufzuzeichnen. Außerdem auch das Reiseziel und Reiseweg, der Zweck der Reise und welche Geschäftspartner aufgesucht werden. Bei privaten Fahrten reicht die Aufzeichnung der Kilometer ebenso wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Aufzeichnungserleichterungen. Hierunter fallen zum Beispiel Taxifahrer, Kuriere und Monteure. Wichtig ist, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend geführt wird, es dürfen keine Tage oder Angaben ausgelassen werden. Außerdem ist es unerheblich, ob das Fahrtenbuch mit der Hand geführt wird oder ein elektronisches Aufzeichnungssystem zur Hilfe genommen wird.
Fahrtkosten
Stand: 26.01.2022 Fahrtkosten können unterschiedlich Berücksichtigung finden. Fahrtkosten entstehen im Zusammenhang mit Reisekosten. Hier können sie bei einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Somit erfolgt eine Berücksichtigung in allen Bereichen, z.B. bei den Einkünften als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aber auch bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, wie die Fahrten zum Arzt beispielsweise. Außerdem gibt es noch eine besondere Berücksichtigung für behinderte Menschen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen höhere bzw. tatsächliche Kosten ansetzen und daneben für mit der Behinderung in Zusammenhang stehende Fahrten Fahrtkostenpauschalen von 900 € oder 4.500 € geltend machen.
Geldwerter Vorteil
Stand: 14.04.2021 Arbeitnehmer die einen geldwerten Vorteil erhalten, können Sachwerte oder Dienstleistungen nutzen, die ihnen ihr Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Der Wert dafür muss in Geld ermittelt und versteuert werden, da er Arbeitslohn darstellt. Bis zu eine Geringfügigkeitsgrenze von 44 € pro Monat können dabei Sachleistungen unberücksichtigt bleiben. Für bestimmte Sachbezügen wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr gewährt. Dies betrifft Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt hat oder anbietet und auch nicht pauschal versteuert hat. Außerdem gibt es die Möglichkeit, den zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Sachbezug auch pauschal zu versteuern mit 30 %.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Stand: 09.10.2023 Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten besondere Regelungen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese liegt ab 2024 bei 538 Euro (520 Euro vom 01.10.2022 bis 31.12.2023). Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an. Der Arbeitgeber trägt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird darüber hinaus ein Arbeitnehmerbeitrag fällig. Davon kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. Der Lohn kann der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden. Dann bleibt dieser bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
Geringfügige Beschäftigung
Stand: 10.05.2022 Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten Verdienstgrenzen, während kurzfristige Beschäftigungen auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt sind. Für geringfügige Beschäftigungen gelten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen. Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, ist eine Ermäßigung der Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen mit einem Höchstbetrag von 510 € möglich.
Grundfreibetrag
Stand: 25.05.2022 Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser Betrag wird im Einkommensteuertarif beim zu versteuernden Einkommen automatisch berücksichtigt. Der Grundfreibetrag wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz rückwirkend zum 01.01.2022 nochmals von ursprünglich 9.984 € angehoben auf 10.347 € (Grundtabelle) bzw. 20.694 € (Splittingtabelle). Im Jahr 2021 lag er bei 9.744 € (Grundtabelle) bzw. 19.488 € (Splittingtabelle).
Handwerkerleistungen
Stand: 14.04.2021 Handwerkerleistungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dazu werden 20 % der Arbeitsleistung des Handwerkers berücksichtigt, wenn die Aufwendungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Höchstens kann auf diese Weise die die Einkommensteuer um 1.200 € gemindert werden. Dies entspricht Arbeitskosten in Höhe von 6.000 €. Kosten für Neubaumaßnahmen bis zur Fertigstellung sind dabei ausgeschlossen. Was nach der Fertigstellung anfällt kann wieder mit berücksichtigt werden. Außerdem wird der Ansatz haushaltsbezogen gewährt. Dies bedeutet bei Ehegatten oder Unverheirateten, die in einem Haushalt zusammen leben, gibt es den Abzugsbetrag nur einmal. Aufwendungen, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sind dabei von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Das Baukindergeld fällt übrigens nicht darunter, da dies eine Schaffung von neuem Wohnraum fördern soll.
Hauptvordruck
Stand: 26.01.2022 Der Hauptvordruck wird oft auch noch als Mantelbogen bezeichnet und enthält in der Regel die allgemeinen Angaben zur Person bzw. dem Unternehmen in der jeweiligen Steuerart. In der Einkommensteuererklärung sind dies z.B. Name, Steuer-Identifikationsnummer, Beruf, Geburtsdatum, Familienstand und Religionszugehörigkeit. Außerdem werden noch sonstige Tatbestände abgefragt, z.B. die Lohnersatzleistungen oder die Arbeitnehmer-Sparzulage. Der Hauptvordruck ist das Formular, auf dem auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen und des Ehegatten/Lebenspartner zu leisten ist. Besteht eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an das Finanzamt oder wird die Erklärung freiwillig übermittelt, so gilt die Unterschrift mit der Authentifizierung geleistet. Liegt zwar eine Datenübermittlung aber keine Authentifizierung vor, muss ein Ausdruck mit Unterschrift nachgereicht werden.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Stand: 14.04.2021 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen vermindern wie auch die Handwerkerleistungen direkt die Einkommensteuer. Für geringfügige Beschäftigte, so genannte Minijobber die in einem privaten Haushalt beschäftigt werden, können in der Steuererklärung 20 % der Aufwendungen aber maximal 510 € von der Einkommensteuer abgezogen werden. Werden Personen beschäftigt, für die Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bezahlt werden, so ist ebenfalls ein Abzug von 20 % der Aufwendungen mit einem Höchstbetrag von 4.000 € möglich, wenn von diesen haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht werden. Darunter fallen auch Pflege und Betreuungsleistungen, welche nicht schon anders geltend gemacht wurden. Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen und können nur einmal abgezogen werden, wenn Ehegatten oder Ledige in einem Haushalt zusammen leben. Typische haushaltsnahe Leistungen sind zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung , die Gartenpflege sowie die Versorgung von Tieren im Haushalt.
Home-Office
Stand: 02.06.2022 Das Home-Office stellt in keinem Fall eine erste Tätigkeitstätte dar. Die Kosten für das Home-Office sind zwar grundsätzlich nicht abziehbar, es gelten aber die Regelungen für die beschränkte Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Zudem wurde befristet eine Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 – 2022 eingeführt.
Homeoffice-Pauschale
Stand: 01.06.2022 Wer kein häusliches Arbeitszimmer hat, kann die Homeoffice-Pauschale in Höhe 5 € täglich, höchstens aber 600 € jährlich abziehen. Im vierten Corona-Hilfe-Steuergesetz wurde die für 2020 und 2021 begrenzt geltende Homeoffice-Pauschale für das Jahr 2022 verlängert. Pro Person dürfen so maximal 120 Arbeitstage im Homeoffice berücksichtigt werden, wenn der/diejenige auch ausschließlich im Homeoffice tätig war. Höhere tatsächliche Aufwendungen fürs Homeoffice dürfen nicht abgezogen werden. Die Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern/innen daher erst aus, wenn diese mit anderen tatsächlich angefallenen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.200 € (bis 2021: 1.000 €) überschreitet. Allerdings sollte vorab immer geprüft werden, ob nicht durch eine pandemiebedingte Betriebsschließung kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht und somit unter den weiteren Voraussetzungen erstmalig ein beschränkter Abzug für ein Arbeitszimmer möglich ist.
Inflationsausgleichsprämie
Stand: 08.11.2022 Ab 26.10.2022 bis 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei bis zu 3.000 € Sonderzahlung gewähren. Diese kann in Geld- oder Sachleistungen bestehen und als Einmalzuwendung oder auch in Raten erfolgen. Wird der Freibetrag von 3.000 € überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die Zuwendung muss mit einem Hinweis auf die Inflation erfolgen, z.B. auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten werden. Vor Verkündung des Gesetzes – also vor 26.10.2022 - ausgezahlte Boni dürfen nicht nachträglich als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie behandelt werden. Außerdem hat der Gesetzgeber auch die Anrechnung auf Sozialleistungen ausgeschlossen. Ein Arbeitnehmer kann die Prämie von verschiedenen Arbeitgebern jeweils bis zu 3.000 € erhalten. Die Prämie muss nicht allen Beschäftigten gleichermaßen bezahlt werden, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Der Arbeitgeber kann aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleiche Mitarbeitergruppen nicht willkürlich unterschiedlich behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung muss er seine Auswahl begründen können. Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, treffen Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer.
Insolvenzgeld
Stand: 02.06.2022 Das Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, darf die Entfernungspauschale auch für die Zeit der Insolvenzgeldzahlungen als Werbungskosten angesetzt werden.
Job-Ticket
Stand: 02.06.2022 Der Preisvorteil von dritter Seite bei einem Job-Ticket muss nicht versteuert werden. Unabhängig davon gilt die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG seit 2019 für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Bei einer Gehaltsumwandlung ist das verbilligte oder unentgeltlich überlassene Job-Ticket nicht steuerfrei. Der Sachbezug ist unter Berücksichtigung der Freigrenze von 50 € (bis 2021: 44 €) zu versteuern. Soweit es sich um ein steuerfreies Ticket im Personennahverkehr handelt, darf dieses auch für private Fahrten genutzt werden. Die steuerfreien Aufwendungen mindern die sich insgesamt ergebende Entfernungspauschale pro Jahr vor Deckelung auf den Höchstbetrag. Bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte ergibt sich keine Auswirkung.
Kapitalertragsteuer
Stand: 26.01.2022 Die Kapitalertragssteuer beträgt aktuell 25 % für die meisten Kapitalerträge (in zwei Spezialfällen 15 %). Bei bestimmten Kapitalerträgen wie z.B. Zinserträge, Dividenden, Fondserträge aber auch bei Erträgen aus bestimmten Kursgewinnen wird die Kapitalertragssteuer bereits direkt durch den Abzug von den Kapitalerträgen als Abgeltungssteuer einbehalten. Die Steuer ist dann bereits abgegolten oder kann angerechnet werden, wenn die Kapitalerträge in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wurde keine Kapitalertragssteuer bei Zahlung der Erträge einbehalten, so besteht die Verpflichtung diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Kinderbetreuungskosten
Stand: 02.06.2022 Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen aus den Betreuungskosten, wie Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter und Hort bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe sind nicht abzugsfähig. Ist ein Kind behindert und außerstande sich selbst zu unterhalten, fällt die Altersbeschränkung weg, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Kinderbetreuungskosten sind vor Kürzung auf 2/3 um steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu vermindern.
Kinderfreibetrag
Stand: 14.04.2021 Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die Eltern durch die Kinder entstehen. Beide sind miteinander gekoppelt. Während Kindergeld monatlich ausbezahlt wird, erfolgt der Abzugs des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung, wenn die Auswirkung mehr ist als das erhaltene Kindergeld. Das ermittelt das Finanzamt automatisch durch eine Günstigerprüfung. Er wirkt sich so steuermindernd auf die Einkommensteuer aus. Das bereits ausgezahlte Kindergeld stellt eine Vorauszahlung auf dem Freibetrag da war. Der Kinderfreibetrag beträgt 2.730 € und 5.460 € (2020: 2.586 € und 5.172 €). Ein anteiliger monatlicher Ansatz ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nicht das ganze Jahr vorgelegen haben.
Kindergeld
Stand: 14.04.2021 Kindergeld erhalten Eltern und Adoptiveltern. Außerdem können auch Pflege-, Stief- und Großeltern Kindergeld bekommen, wenn Sie ein Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Bei Alleinerziehenden muss das Kind ebenfalls im Haushalt aufgenommen worden sein. Somit gibt es Kindergeld für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder bis zum 18. Lebensjahr. Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht bis zum 21. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind keine Beschäftigung ausübt und als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Darüber ist eine Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Es beträgt seit 1.1.2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und Für jedes weitere Kind 250 € pro Monat.
Kirchensteuer
Stand: 14.04.2021 Die Kirchensteuer wird bei Arbeitnehmern, die Mitglied in einer zur Kirchensteuererhebung berechtigten Religionsgemeinschaft sind, vom Arbeitgeber wie die Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sie beträgt – je nach Bundesland – zwischen 8 % und 9 %. Auf andere Einkünfte wird die Kirchensteuer auf Grundlage der Einkommensteuerermittlung festgesetzt. Kirchensteuer wird außerdem auf die Abgeltungssteuer einbehalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann der Teil der Kirchensteuer der nicht auf die Abgeltungssteuer entfällt als Sonderausgabe abgezogen werden.
Krankheitskosten
Stand: 14.04.2021 Krankheitskosten die nicht von der Krankenkasse oder anderweitig erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt z.B. für Medikamente wenn ein ärztliches Rezept vorliegt wie auch für Psycho- und Physiotherapie sowie Brillen, Zahnersatz uvm. Inwieweit sich die Krankheitskosten auswirken hängt von der persönlichen zumutbaren Belastung ab.
Kurzarbeitergeld
Stand: 03.06.2022 Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht mehr voll anstellen können und dies wirtschaftliche Gründe hat, kann durch das Kurzarbeitergeld ein Teil aufgefangen werden und so die Arbeitsplätze erhalten werden. Der Arbeitnehmer kann weniger arbeiten und bekommt dementsprechend weniger Lohn. Das vom Arbeitgeber berechnete Kurzarbeitergeld aufgrund der Einbußen zahlt dieser an seinen Arbeitnehmer aus und erhält von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag die Erstattung. In der Einkommensteuererklärung ist das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung anzugeben, da es zwar steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Aufgrund der Corona Pandemie gelten bis zum 30.06.2022 Erleichterungen z.B. beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Höhe und der Bezugsdauer.
Kurzfristige Beschäftigung
Stand: 10.05.2022 Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich höchstens für drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr möglich. Ist dies gegeben und wird die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen, es sind auch keine pauschalen Beiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Lohnsteuer kann für kurzfristig Beschäftigte mit 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschaliert werden. Allerdings gelten nicht die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen. Eine Pauschalierung ist möglich, bei einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag bis 120 € und einem Stundenlohn bis 15 €. Außerdem darf die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage ausgeübt werden.
Lohnersatzleistungen
Stand: 14.04.2021 Lohnersatzleistungen wie auch Entgelt– bzw. Einkommensersatzleistungen sind im Einkommensteuergesetz explizit geregelt. Dazu gehören beispielsweise Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Die Einnahmen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet eine Auswirkung auf den Steuersatz, der auf das restliche zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
Lohnsteuer
Stand: 02.06.2022 Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber muss diese einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer wird die entrichtete Lohnsteuer auf die tatsächliche Einkommensteuer angerechnet. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse der Arbeitnehmer und der Höhe des Bruttolohns/-gehalts.
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Stand: 02.06.2022 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale können seit 2013 vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden. Er erhält somit alle Angaben die für eine korrekte Lohnabrechnung notwendig sind, wie zum Beispiel Familienstand, Steuerklasse, Kinder und Religion. Daraus resultiert, dass bei einem Arbeitgeberwechsel nur noch die Steuer-Identifikationsnummer das Geburtsdatum sowie ein möglicher Freibetrag angegeben werden müssen.
Midijob
Stand: 14.11.2022 In einem Midijob liegt das Gehalt zwischen 450 € und 1.300 € (01.07.2019 bis 30.09.2022) bzw. 1.600 € (seit 1.10.2022 bis 31.12.2022). Zum 01.01.2023 wird die Obergrenze erneut angepasst auf 2.000 €. In diesem Übergangsbereich muss der Arbeitnehmer verminderte Abgaben zur Sozialversicherung zahlen. Dies führt aber nicht zu geringeren Rentenansprüchen. Seit 01.10.2022 wird der Gesamtbeitrag und der Arbeitnehmeranteil separat ermittelt. Die Differenz trägt der Arbeitgeber. Auszubildende mit einem Entgelt im Übergangsbereich fallen nicht darunter. Das Entgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug ohne Pauschalierungsmöglichkeit und wird in der Einkommensteuererklärung
Mindestlohn
Stand: 07.11.2022 Ein Mindestlohn kann in Tarifverträgen festgelegt sein. Darüber hinaus gilt seit 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Der Mindestlohn ist der Bruttolohn in Geld pro geleisteter Arbeitsstunde ohne Sachbezüge wie z.B. Verpflegung oder ein Dienstwagen. Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission regelmäßig überprüft und angepasst. Ab Januar 2022 betrug dieser 9,82 €, ab Juli 2022 waren es 10,45 € und ab 01.10.2022 wurde er außertourlich von der Koalition auf 12,00 € angehoben. Er gilt bis 31.12.2023. Anschließend erfolgt die Neubewertung wieder von der Mindestlohnkommission.
Mindestlohnkommission
Stand: 07.11.2022 Die Mindestlohnkommission passt den gesetzlichen Mindestlohn in bestimmten Zeitabständen an. Sie ist unabhängig und wird im Turnus von fünf Jahren neu berufen. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern.
Minijob
Stand: 10.05.2022 Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Arbeitsentgeltsgrenze von 450 € monatlich = geringfügig entlohnte Beschäftigung oder die nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werden = kurzfristige Beschäftigung. Die Zeitgrenzen wurden während der Corona-Pandemie zeitweise erhöht.
Mobilitätsprämie
Stand: 25.05.2022 Die Erhöhung der Pendler- bzw. Entfernungspauschale ab dem 21. km kann bei einem geringen Einkommen ggf. keine Steuerminderung mehr bewirken. Die Finanzverwaltung zahlt daher eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % aus dem Betrag, der sich nicht ausgewirkt hat. Bemessungsgrundlage ist die Entfernungspauschale ab dem 21. km. Diese wurde im Jahr 2021 auf 0,35 € angehoben und von 2022-2026 auf 0,38 €. Die zweite Anhebung wurde aufgrund der gestiegenen Energiepreise rückwirkend von 2024 auf den 01.01.2022 vorgezogen. Sie wirkt sich durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage positiv auf die Mobilitätsprämie aus. Die Prämie gibt es nur für den Teil, der unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bei Arbeitnehmern gilt zusätzlich nur der Betrag, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt und auf die erhöhte Entfernungspauschale entfällt. Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Stand: 25.05.2022 Personen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV- Bescheinigung) beantragen. In diesem Fall entfällt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für drei Jahre, anschließend ist ein erneuter Antrag zu stellen. In der Regel ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll, wenn Kapitalerträge vorliegen die über den Sparerpauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 € liegen aber insgesamt keine Einkommensteuer anfällt. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung kann dann den Banken vorgelegt werden, welche die Abgeltungssteuer die über dem Freistellungsauftrag anfallen würde, nicht mehr einbehalten muss. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, nur damit man einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet bekommt, wird somit entbehrlich.
Pauschbeträge
Stand: 14.04.2021 Pauschbeträge sind festgelegte Beträge welche die Steuererklärung vereinfachen sollen. Sie können entweder ohne Nachweise oder aber ohne aufwändige Ermittlung und Berechnung angesetzt werden.
Pflegepauschbetrag
Stand: 14.04.2021 Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause oder in dessen Wohnung pflegt, hat Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Haben mehrere Personen die Pflege durchgeführt, ist der Pflegepauschbetrag aufzuteilen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 betrug dieser 924 €. Ab 2021 gibt es einen Pflegepauschbetrag von 600 € bei Pflegegrad zwei, 1.100 € bei Pflegegrad drei sowie 1.800 € bei Pflegegrad vier und fünf oder bei Hilflosigkeit. Wichtig ist, dass die Steuer-Identifikationsnummer des Angehörigen mit angegeben wird, der gepflegt wurde.
Pflichtveranlagung
Stand: 14.04.2021 Pflichtveranlagung bedeutet, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Grundsätzlich besteht immer eine Abgabeverpflichtung. Nur Ausnahmefällen muss keine Erklärung abgegeben werden. Die Abgabepflicht betrifft z.B. Arbeitnehmer, deren positive Einkünfte ohne Lohnsteuer Abzug mehr als 410 € betragen aber auch Verheiratete bzw. Lebenspartner, die eine von der Steuerklasse IV/IV abweichende Wahl getroffen haben. Dann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt. Dies hat weitere Auswirkungen auf etwaige Fristen, die z.B. für die die Änderung von Steuerbescheiden von Bedeutung ist.
Progressionsvorbehalt
Stand: 14.04.2021 Leistungen die als Entgelt–, Lohn– und Einkommensersatzleistungen gezahlt werden, sind in der Regel steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel das Mutterschaftsgeld, das Elterngeld, das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und das Kurzarbeitergeld. Dies ist explizit im Einkommensteuergesetz geregelt. Allerdings wird durch die Einbeziehung der steuerfreien Einnahmen in den Progressionsvorbehalt der Steuersatz korrigiert, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Somit steigt aufgrund des Progressionsvorbehalts der Steuersatz, wenn Ersatzleistungen bezogen worden.
Quellensteuer
Stand: 03.06.2022 Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ einbehalten wird, aus der die steuerbaren Einkünfte fließen. Dazu zählen zum Beispiel die Lohnsteuer oder die Abgeltungssteuer. Bei der Einkommensteuererklärung verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Bei der Abgeltungssteuer ist der Steuerabzug bereits abgegolten, nur wenn die Einnahmen in der Erklärung angegeben werden, wirkt die Abgeltungssteuer wie eine Vorauszahlung.
Reisekosten
Stand: 26.01.2022 Aus beruflichen Gründen können Reisekosten, wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wie z.B. Toilettengebühren, Parkgebühren, Straßenbenutzung und Schließfächergebühren anfallen.
Rentenbesteuerung
Stand: 14.10.2023 Im Jahr 2005 wurde ein einheitlicher Besteuerungsanteil von 50 % für die Bruttorente (aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) eingeführt. Dieser gilt für alle Renten, die bereits vor 2005 und erstmalig im Jahr 2005 ausbezahlt wurden. Seit 2005 wird dieser Anteil Jahr für Jahr schrittweise erhöht. Anhand des Prozentsatzes, der sich aus der Bruttorente und des Jahres nach dem erstmaligen Rentenbezugs ergibt, wird der steuerfreie Rentenbetrag errechnet, der über die gesamte Rentenlaufzeit festgeschrieben wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2022 lag der Besteuerungsanteil bei 82 %. Er sollte sich bis 2040 auf 100 % erhöhen. Aufgrund von BFH-Rechtsprechung im Jahr 2021 muss der Gesetzgeber die Berechnung anpassen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Im Entwurf des Wachstumschancengesetz vom 14.07.2023 wurde daher mit einer geringeren Steigerung von 0,5 Prozentpunkte pro Jahr der erste Schritt festgehalten. Die volle Berücksichtigung der Rente mit 100 % würde danach erst 2058 erfolgen. Die Beiträge zur Rentenversicherung können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel gestellt werden.
Riester-Rente
Stand: 14.04.2021 Die Riester-Rente – wie auch Rürup Rente und betriebliche Altersversorgung (bAV) – ist eine Form, mit staatlicher Förderung privat für das Alter vorzusorgen. Eingeführt wurde die Riester-Rente 2002, um die gesetzliche Rente zu ergänzen beziehungsweise die allgemeine Absenkung des Rentenniveaus auszugleichen.
Rürup Rente
Stand: 14.04.2021 Die Rürup Rente ist – wie auch die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – eine Form, mit staatlicher Förderung privat fürs Alter vorzusorgen. Seit 2005 ist die Basisrente eine Möglichkeit der privaten Altersvorsorge, um die gesetzliche Rente aufstocken zu können. Die Rürup Rente unterscheidet sich von der Riester-Rente oder der betrieblichen Altersvorsorge in einigen Punkten wie zum Beispiel beim Sonderausgabenabzug und kann auch von Selbstständigen und Freiberuflern genutzt werden.
Säumniszuschlag
Stand: 14.04.2021 Der Säumniszuschlag wird durch das Finanzamt erhoben und ist gesetzlich geregelt. Kommt der Steuerschuldner seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, beträgt der Säumniszuschlag pro angefangenen Monat ab Fälligkeitstag jeweils 1 % des ausstehenden Betrags. Aufgrund einer Zahlungsschonfrist fällt bei Verzug bis zu drei Tagen kein Säumniszuschlag an.
Solidaritätszuschlag
Stand: 14.04.2021 Der Solidaritätszuschlag wurde 1955 eingeführt, um verschiedene Mehrbelastungen zu finanzieren. Von 1988-2020 betrug dieser 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Ab 2021 wird die Freigrenze von 972 € auf 16.956 € der Steuerzahlung angehoben, so dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr anfallen wird.
Sonderabschreibung
Stand: 10.10.2023 Neben der zulässigen AfA sind steuerlich Sonderabschreibung möglich. Im Rahmen der Überschusseinkünfte können z.B. Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG in Anspruch genommen werden. Die AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten nach § 7h EStG und bei Baudenkmälern nach § 7i EStG sind weitere Regelungen, die einen höheren Abschreibungsbetrag zur Folge haben. Diese erhöhte AfA ist statt der gesetzlichen AfA nach § 7 EStG anzusetzen und stellt keine Sonderabschreibung dar. Die Sonderabschreibung gem. § 7g EStG ist für Überschusseinkünfte nicht anwendbar.
Sonderausgaben
Stand: 14.04.2021 Sonderausgaben sind Kosten, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind und der Privatsphäre zugerechnet werden. Sie sind gesetzlich geregelt und können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben ein in Vorsorge-Aufwendungen, welche beschränkt abzugsfähig sind und in übrige Sonderausgaben die teilweise voll und teilweise beschränkt abzugsfähig sind sowie in Spezialfälle. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören zum Beispiel Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Altersvorsorge. Zu den sonstigen Sonderausgaben zählen Spenden, Unterhaltszahlungen, Berufsausbildungskosten, Kirchensteuer, und Schulgeld. Spezielle Sonderausgaben sind zum Beispiel Beiträge für Riester-Rente.
Sparerpauschbetrag
Stand: 26.01.2022 Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 € für Ledige bzw. 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Er wird von den nach einer Verlustverrechnung verbleibenden Kapitalerträge abgezogen. Es können dadurch keine negativen Kapitaleinkünfte entstehen. Tatsächliche Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Davon gibt es Ausnahmen. Nur tatsächliche Werbungskosten dürfen berücksichtigt werden bei Kapitaleinkünften, die nicht unter den Sondertarif fallen bei nahestehenden Personen und unternehmerischen Beteiligungen, sowie solchen Einkünften, die zu einer anderen Einkunftsart gehören. Bei Ehegatten wird der Sparerpauschbetrag hälftig verteilt, es sei denn ein Ehegatte hat Kapitaleinkünfte mit weniger als 801 €. In diesem Fall wird der nicht ausgenutzte Sparerpauschbetrag beim anderen Ehegatten abgezogen, sofern dieser Kapitaleinkünfte über 801 € hat.
Spenden
Stand: 14.04.2021 Spenden und Mitgliedsbeiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs begrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe von Umsatz und Löhne. Wichtig ist, dass dementsprechende Nachweise und Spendenbescheinigungen von den Spendenempfängern vorhanden sind, da diese besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Allerdings gelten für bestimmte Fälle wie zum Beispiel bei Katastrophenfälle (Hochwasser) vereinfachte Regeln für den Nachweis. Zuletzt wurde ein vereinfachte Nachweis für Zuwendungen hinsichtlich der Hilfe für von der Corona Pandemie betroffenen beschlossen. Bei einem freiwilligen Verzicht im Rahmen von Aufwand spenden können auch diese wie Geldspenden abzugsfähig sein.
Steuer-Identifikationsnummer
Stand: 03.06.2022 Die Steuer-Identifikationsnummer soll langfristig die Steuernummer ersetzen. Sie besteht aus elf Zahlen und wird jeder natürlichen Person bei Geburt zugeteilt. Diese bleibt unverändert bei Umzug und Heirat. Durch die Steuer-Identifikationsnummer arbeiten seit 2008 Banken, die Familienkassen und die Finanzbehörden enger zusammen, da ein direkter Abgleich möglich ist. Unterhaltsleistungen können nur als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen gelten gemacht werden, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers vorliegt.
Steuerklassen
Stand: 14.04.2021 Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Die sechs Lohnsteuerklassen des deutschen Steuersystems sind je nach persönlichen Verhältnissen anzuwenden oder wählbar, wobei in die Steuerklassen eins und zwei Ledigen bzw. getrennt Lebende einzuteilen sind und in den Steuerklassen drei bis fünf Ehegatten bzw. Lebenspartner. Die Steuerklasse 6 ist für weitere Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Ein Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist auf Antrag möglich.
Ãœbernachtungskosten
Stand: 03.06.2022 Übernachtungskosten können als Reisekosten sowie bei doppelter Haushaltsführung im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Die Kosten sind nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Bei doppelter Haushaltsführung gilt ein Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat. Für Reisekosten gilt dieser analog bei einer Auswärtstätigkeit über 48 Monate. Der Arbeitgeber kann statt der tatsächlichen Aufwendungen auch einen steuerfreien Pauschbetrag von 20 € pro Nacht erstatten. Seit 1.1.2020 gilt für Berufskraftfahrer eine Pauschale von 8 € pro Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage. Die 8 €-Pauschale kann sowohl vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden als auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers kürzen den Werbungskostenabzug.
Umzugskosten
Stand: 26.01.2022 Umzugskosten, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn diese beruflich oder geschäftlich veranlasst sind. Dies liegt immer vor, wenn die Verkürzung der Fahrzeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindestens 1 Stunde für Hin- und Rückweg beträgt. Keine private Veranlassung ist außerdem gegeben, wenn der Arbeitnehmer aus einer Dienstwohnung ausziehen muss oder bei einem Rückumzug bei doppelter Haushaltsführung.
Umzugskostenpauschale
Stand: 14.04.2021 Ist eine berufliche oder geschäftliche Veranlassung für den Umzug gegeben können auch pauschale Auslagen geltend gemacht werden, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden können. Seit 1.6.2020 betragen diese 860 € für Ledige und 1.433 € für Verheiratete. Für jede weitere Person gibt es einen Erhöhungsbetrag von 573 € und außerdem können umzugsbedingt Mehraufwendungen für Unterricht in Höhe von 1.146 € geltend gemacht werden.
Unterhaltsaufwendungen
Stand: 14.04.2021 Unterhaltsaufwendungen können entstehen für einen Ehegatten– oder Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder für bedürftige Personen. Nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen können diese im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder als als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Veranlagungszeitraum
Stand: 14.04.2021 Der Veranlagungszeitraum umfasst den Zeitraum Für den die Einkommensteuer festgesetzt wird und ist dies grundsätzlich das Kalenderjahr.
Verlust
Stand: 20.10.2022 Ein Verlust stellt steuerlich ein negatives Ergebnis klar. Auf die Einkunftsart kommt es nicht an. Verluste können im selben Jahr mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn keine Beschränkung vorliegt. Ist anschließend noch ein Verlust vorhanden, wird dieser bis zu einer Höhe von 10 Mio./20 Mio. € (bis 2019 und ab 2024: 1 Mio./2 Mio. €) zurückgetragen, sofern nicht auf Antrag darauf verzichtet wird. Aufgrund der Corona-Hilfe konnte ein vorläufiger Rücktrag von 30% für das Jahr 2019 beantragt werden. Ein nach Verrechnung und Rücktrag ins Vorjahr noch nicht ausgeglichener Verlust wird in das zweite vorangegangene Jahr zurückgetragen. Bis einschließlich 2021 ist ein Verlustrücktrag nur in das letzte Vorjahr möglich, dieser kann auf Antrag nicht nur komplett, sondern auch der Höhe nach beschränkt werden. Soweit der Ausgleich des Verlusts durch Rücktrag in die beiden Vorjahre nicht möglich war, wird dieser in Höhe von 1 Mio./2 Mio. € vorgetragen, darüber hinaus kann er noch mit 60% geltend gemacht werden. Für der Körperschaftsteuer sind schädliche Anteilsveräußerungen zu beachten, der Verlust kann ggf. teilweise oder ganz untergehen. Für die Gewerbesteuer erfolgt kein Verlustrücktrag.
Vermögenswirksame Leistungen
Stand: 03.06.2022 Die vermögenswirksamen Leistungen sind Leistungen in eine besonderen Sparplan, für den bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es handelt sich dabei um Beiträge von 6,45 € bis 40 € pro Monat. Dies werden direkt vom Gehalt abgezogen und an das Kreditinstitut überwiesen. Der Arbeitgeber kann bis zur Höhe von 40,00 € eine Zuzahlung leisten die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Werbungskosten
Stand: 14.04.2021 Werbungskosten können bei den Überschusseinkünften geltend gemacht werden. Diese sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Kosten die der Erhaltung und Sicherung dieser Einkünfte dienen werden in der Steuererklärung berücksichtigt.
Werbungskostenpauschale
Stand: 14.04.2021 Liegen keine höheren tatsächlichen Kosten vor, können folgende Werbungskostenpauschalen geltend gemacht werden: - Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € - Werbungskostenpauschbetrag für Renten und Pensionäre in Höhe von 102 € - Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 und 1.602 € Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheidet ein tatsächlicher Werbungskostenabzug in der Regel aus und es wird lediglich der Sparerpauschbetrag berücksichtigt.
Witwensplitting
Stand: 03.06.2022 Eine Witwe oder ein Witwer, der im Vorjahr seinen Ehegatten oder Lebenspartner verloren hat und mit diesem bisher die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt hat, kann im Jahr nach dem Tod noch einmal nach den Splittingtarif für sich beanspruchen. Dies gilt auch im Jahr des Todes eines Ehegatten oder der Scheidung, wenn der andere Ehegatte im Todes- bzw. Scheidungsjahr wieder heiratet = Sondersplitting.
Zuschuss
Stand: 02.01.2024 Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil von privat oder öffentlich Zuwendenden. Bei Miet- und Pachteinkünften können Zuschüsse des Vermieters entsprechend als AK/HK oder als Werbungskosten abziehbar sein. Zuschüsse zu Baumaßnahmen, stellen keine Einnahmen aus V+V dar, wenn diese nicht vom Mieter geleistet werden und keine Gegenleistung für eine Gebrauchsüberlassung darstellen. Dagegen sind die AK/HK jedoch zwingend zu kürzen und ein Ansatz von Erhaltungsaufwendungen ist nur gekürzt um den Zuschuss möglich. Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder energetische Maßnahmen sind ausgeschlossen, wenn dafür steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden.
Zwangsgeld
Stand: 14.04.2021 Das Finanzamt kann Zwangsgeld an tun beziehungsweise festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Das Zwangsgeld darf nicht mehr als 25.000 € betragen.

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