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Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Stand: 12.05.2023
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 %
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Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war (Az. VII R 55/20). Dabei war fraglich, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH IX B 21/18 sowie VIII B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen greifen. Der Bundesfinanzhof kam zur Auffassung, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Auch innerhalb der Gruppe der Säumniszuschlagspflichtigen selbst sei keine Ungleichbehandlung gegeben.

Verkauf einer Eigentumswohnung

Stand: 03.05.2023
Ein Ehepaar kaufte eine Eigentumswohnung. Diese wurde der Mutter der Ehefrau mietfrei überlassen. Beim
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Ein Ehepaar kaufte eine Eigentumswohnung. Diese wurde der Mutter der Ehefrau mietfrei überlassen. Beim späteren Verkauf der Wohnung musste der Gewinn versteuert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte dies, denn eine Steuerfreiheit beim Verkauf nach weniger als zehn Jahren gebe es nur, wenn in der Wohnung die Eigentümer selbst oder unterhaltsberechtigte Kinder wohnten. Die Mutter falle nicht unter diese Ausnahmen.

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