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Stand: 22.03.2023 Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche mehr lesen...Die Energiepreispauschale für Rentner (RentEPP bzw. EPP II) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Regelung kam allerdings zeitlich so kurzfristig, dass die Formulare der Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angepasst werden konnten. Deshalb ist eine in 2022 erhaltene Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht in der Steuererklärung einzutragen. Es muss ich allerdings niemand Sorgen machen, zu wenig in der Steuererklärung anzugeben. Denn das Finanzamt berücksichtigt die erhaltene Pauschale von Amts wegen als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat am 03.02.2023 mitgeteilt, dass durch die Übermittlung in der Rentenbezugsmitteilung eine korrekte Erfassung gewährleistet ist und ein Eintrag in der Einkommensteuer-Erklärung nicht zu erfolgen hat. Die Finanzämter sind auch angehalten dazu, die Rückfragen von Rentenbeziehern dahingehend zu beantworten.
Lohnsteuerhilfe und Photovoltaikanlagen
Stand: 06.03.2023 Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der mehr lesen...Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht. (Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023 - FM3-S 0820-2/75). U.a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt. Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325). Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.