Asbestbeseitigung keine außergewöhnliche Belastung

Asbestbeseitigung keine außergewöhnliche Belastung

Wenn es durch Baumängel oder schadstoffbelastete Baustoffe zu gesundheitlichen Problemen kommt, ist nicht in jedem Fall gleich die Extremlösung eines Abrisses des Wohnhauses notwendig, die der Steuerpflichtige im Urteilsfall des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2024 (1 K 1855/21) wählte. Die Kosten für Abriss und Neubau seines Wohnhauses wollte er nachfolgend als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Finanzamt und Finanzgericht erteilten dem jedoch eine Absage.

Das Finanzgericht führte u.a. auf, dass ein Abzug der Aufwendungen nicht zulässig war. Aufwendungen für den (mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung getätigten) Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen. Denn Aufwendungen können nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalles notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

An der Notwendigkeit der Aufwendungen für den Abriss eines Einfamilienhauses und für dessen Neubau fehlt es vorliegend, weil der Steuerpflichtige nur das Schlafzimmer des Wohngebäudes baubiologisch untersuchen ließ, d. h. bei der Untersuchung lediglich Proben aus der Raumluft des Schlafzimmers entnommen wurden. Des Weiteren war der Formaldehyd-Grenzwert von 0,1 ppm nur geringfügig überschritten und damit hätten die Emissionen mit einem geringeren Aufwand als dem vollständigen Abriss und Neubau auf ein unbedenkliches Niveau gesenkt werden können (z. B. durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung oder Lüftungsmaßnahmen).

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