Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Maßgebend ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten. Bei der Anschaffung muss der rechtswirksam abgeschlossene Vertrag innerhalb des Zeitraums vom 30.09.2023 bis vor dem 01.10.2029 liegen, auf den Baubeginn kommt es in Anschaffungsfällen jedoch nicht an. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.
Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich. Einen Überblick erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).