Abschreibung von Tiny Häusern

Abschreibung von Tiny Häusern

Wird ein Tiny Haus vermietet, stellt sich in der Praxis oft die Frage, welche Nutzungsdauer für die Abschreibung zugrunde gelegt werden kann.

Bei Mobilheimen handelt es sich regelmäßig um Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser Grundsatz auch auf Tiny Häuser anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Abschreibung für Gebäude nach den Abschreibungsgrundsätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG richtet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann aber auch eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden.

Ist das Tiny Haus aber mit einem Wohnmobil oder einem Wohnwagen vergleichbar (Tiny Haus auf Rädern und verkehrsrechtlicher Straßenzulassung), kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur acht Jahren angenommen werden (siehe BMF 15.12.00, IV D 2-S 1551-188/00, Punkt 4.2.9).

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