Angestellte Flugbegleiterin und erste Tätigkeitsstätte
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin an dem Flughafen, der ihr als Heimatbasis zugewiesen wurde, befindet. Ein Flughafen ist in seiner Gesamtheit einschließlich der Parkpositionen der Flugzeuge und der geparkten Flugzeuge als ortsfeste betriebliche Einrichtung anzusehen. Somit werden Tätigkeiten des Flugpersonals in den am Boden befindlichen Flugzeugen auf dem Flughafen und damit in der ortsfesten betrieblichen Einrichtung erbracht. Die Fahrten dorthin können nur mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten abgerechnet werden. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt, unter dem Aktenzeichen VI R 17/25.
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