Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Kauf einer Immobilie ist genau zu prüfen, ob nachfolgendes zutrifft. Überschreiten die Kosten für solche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden können. In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung seine Beamten nun an, das Urteil des BFH (20.9.22, IX R 29/21) im Rahmen dieser Vorschrift anzuwenden. Der BFH hatte in diesem Urteil klargestellt, dass Mieterabfindungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzustufen sind. Solche Mieterabfindungen sind vielmehr sofort abziehbar. Mieterabfindungen stellen keine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. v. anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Sie gehören nicht zu den „baulichen“ Maßnahmen. Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.