Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern von Mitarbeitern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dagegen ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nur mit 2/3 der Kosten, max. aber 4.000 Euro ansetzbar. Der Arbeitgeberzuschuss ist jedoch grundsätzlich nicht begrenzt. Diese steuerfreien Arbeitgebererstattungen kürzen allerdings die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in der Steuererklärung des Mitarbeiters. Vorausgesetzt ist in beiden Fällen, dass Aufwendungen entstanden sind, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.