Arbeitgeber können die Kosten für Führungszeugnisse nicht steuerfrei erstatten. In einem aktuellen Fall ging es jedoch um die Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung er verpflichtet ist. Hier hat das Gericht anders entschieden.
Aufwendungen für ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten. Will der (zukünftige) Arbeitgeber derartige Kosten ersetzen, handelt es sich nach bisheriger Rechtsauffassung hingegen regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im Urteilsfall schon keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt, musste der BFH im Streitfall nicht über eine etwaige Steuerfreiheit der Zahlungen als Auslagenersatz entscheiden. Ebenso offen lässt der BFH, inwieweit die Urteilsgrundsätze auch auf verpflichtende, aber reguläre Führungszeugnisse übertragbar sind.