Arbeitszimmer im selben Haus

Arbeitszimmer im selben Haus

Ein Ehepaar mietete zusätzlich zur gemeinsamen Familienwohnung eine weitere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus. Die getrennten Räume nutzte ausschließlich der Ehemann als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nur teilweise als Werbungskosten an. Es verwies darauf, dass beide Ehepartner Mieter waren und die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgten. Deshalb behandelte es die Hälfte der Miete sowie der auf die Mieter entfallenden Anteile an Grundsteuer und Gebäudeversicherung als Aufwand der Ehefrau beziehungsweise als Drittaufwand des Ehemanns.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies diese Aufteilung zurück. Bei Mietern gebe es keine eigenständigen grundstücksorientierten Aufwendungen. Die gemeinsame Anmietung und das gemeinsame Konto seien außerdem unschädlich, wenn die Räume ausschließlich der beruflichen Tätigkeit eines Ehegatten dienten und dieser die Kosten nach der Vereinbarung der Eheleute letztlich trage.

Wegen der möglichen Bedeutung für vergleichbare Fälle ließ das Gericht die Revision zu. Das Urteil vom 19. August 2026 trägt das Aktenzeichen 3 K 54/26.

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