Arbeitszimmer und Abzugsfähigkeit
Aktuell hat das Finanzgericht Münster in folgendem Fall entschieden: Ein freiberuflicher Musiker nutzte in seinem Einfamilienhaus gleich mehrere Räume beruflich: ein Arbeitszimmer, ein Musikübungszimmer und weitere Bereiche für organisatorische Tätigkeiten. Das Gericht wertete diese Räume nicht als mehrere Arbeitszimmer, sondern als eine einheitliche funktionale Einheit.
Auch wenn ein großer Teil der Vorbereitung zu Hause stattfindet, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht automatisch im häuslichen Bereich, wenn die prägenden Leistungen – etwa Auftritte, Unterricht oder Proben, außerhalb erbracht werden. Daher führen mehr Fläche oder mehrere Räume nicht automatisch zu mehr Steuerersparnis, wenn die Ausübung der Tätigkeit, also der inhaltliche Mittelpunkt, anderswo stattfindet. Somit blieb es für die Berücksichtigung beim damaligen Höchstbetrag.
Die Ehefrau des Musikers nutzte ebenfalls ein Arbeitszimmer, welches ihm steuerlich nicht zugerechnet wurde, da er es selbst nicht nutzte. Die Ehefrau konnte die Aufwendungen aber auch nicht abziehen, da sie keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hatte.
In diesem Punkt setzte der Bundesfinanzhof (BF) die Vollziehung allerdings aus, da er Zweifel hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu streng ausgefallen war.
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