Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Wahlhelfer

Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Wahlhelfer

Bei der steuerlichen Behandlung ehrenamtlicher Wahlmitarbeit ist zwischen Mitgliedern der Wahlorgane und Wahlhelfern zu unterscheiden.

Beisitzer, Mitglieder von Wahlausschuss und Wahlvorstand, Stellvertreter sowie Schriftführer handeln gegenüber der Allgemeinheit und schulden der Gemeinde keine Arbeitskraft. Ihre Entschädigungen gelten daher als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Gemeinde führt keine Lohnsteuer ab.

Wahlhelfer sind dagegen Hilfskräfte der Gemeinde. Das gilt für eigene Gemeindebedienstete und für nach § 15 GemO BW beziehungsweise §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 1 KomWG verpflichtete Personen. Sie gelten als Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Deshalb muss die Gemeinde grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten; eine Pauschalierung nach § 40a EStG kommt nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen infrage.

Gemeindebedienstete, die zusätzlich als Wahlhelfer eingesetzt werden, arbeiten im bestehenden Dienstverhältnis. Für sie liegen die Voraussetzungen des § 40a EStG regelmäßig nicht vor. Nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist eine teilweise individuelle und teilweise pauschale Besteuerung des Arbeitslohns desselben Arbeitgebers ausgeschlossen. Es gilt der reguläre Lohnsteuerabzug.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG können Entschädigungen aus öffentlichen Kassen steuerfrei bleiben, und zwar bis zu 9 EUR je Tag ohne nähere Prüfung oder bis zu 275 EUR je Monat. Grundlage sind R 3.12 Abs. 3 und 5 LStR sowie das BMF-Schreiben vom 23.03.2026, BStBl I 2026, S. 598. Die Monatsgrenze gilt insgesamt für den Monat und wird bei gelegentlicher Wahlmitarbeit nicht auf den Einsatzzeitraum gekürzt. Zahlungen für mehrere Wahlen sind am selben Tag oder im selben Monat zusammenzurechnen. Kein steuerfreier Aufwandersatz liegt vor, wenn Verdienstausfall, Zeitverlust oder ein Haftungsrisiko abgegolten wird oder kein entsprechender Aufwand entstanden ist.

Grundlage ist die Verfügung der OFD Baden-Württemberg vom 26.6.2026, St14 - S 2337 - 1/4 - St 14A.

 

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