Aushilfsjob und Zweitstudium

Aushilfsjob und Zweitstudium

Befinden sich Kinder bis unter 25 Jahren in einer Ausbildung, haben die Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld. Handelt es sich dabei um eine Zweitausbildung, sind weitere Einschränkungen zu beachten. So ist zum Beispiel eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden für den Kindergeldanspruch schädlich.

Geprüft werden sollte daher auch immer, wann noch eine Erstausbildung vorliegt. Besonders im Falle von einem dem Bachelorstudium nachfolgenden Masterstudium können die Grenzen eng verlaufen. Ausschlaggebend ist dabei ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zum Erststudium. Es reicht also nicht nur ein inhaltlicher Bezug zum Erststudium. Das Masterstudium muss auch direkt im Anschluss aufgenommen werden, dem steht die Aufnahme eines Freiwilligendienstes entgegen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 (Az. III R 10/22). Entsprechend musste im vorliegenden Fall auch die 20-Wochen-Grenze für die Berücksichtigung als Kind eingehalten werden. Da diese mit einer Nebentätigkeit von

25 Wochenstunden überschritten war, hatte die zuständige Kindergeldkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum der Beschäftigung aufgehoben. Laut BFH zu Recht.