Berufliche Nutzung von Computern und Co.
Arbeitnehmer können die Aufwendungen für beruflich genutzte Computer und ähnliche Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Wird das Gerät ausschließlich beruflich genutzt, ist ein voller Abzug der Aufwendungen im Jahr der Anschaffung möglich. Eine private Mitbenutzung von bis zu 10 % ist dabei unschädlich. Liegt die private Mitbenutzung über 10 %, können die Aufwendungen noch anteilig berücksichtigt werden, sofern eine klare und nachvollziehbare Trennung möglich ist. Der Steuerpflichtige hat hier ggf. erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen (z.B. Stundenaufteilung). Alternativ können die digitalen Geräte auch über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Veräußerungserlös von solchen Geräten zählt nicht zu den Arbeitseinkünften. Auch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte fallen bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie PCs, nicht an.
Nutzen Steuerpflichtige dagegen betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgerätedes Arbeitgebers auch privat, ist dies gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör, Software sowie die Internetkosten. Wer das Gerät privat nutzt, ist dabei unerheblich, z.B. ein Angehöriger für ein überlassenes Gerät.
Übereignet der Arbeitgeber Computer und ähnliche Geräte verbilligt oder unentgeltlich, so darf dieser geldwerte Vorteil noch mit 25 % pauschaler Lohnsteuer abgegolten werden. Diese trägt regelmäßig der Arbeitgeber. Aber auch bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer,kann dies immer noch vorteilhalft sein.
Der Arbeitgeber kann auch Zuschüsse für Internetkosten des Arbeitnehmers pauschal mit 25 % versteuern. Die Erstattung von Telefonkosten ist sogar steuerfrei möglich. Ohne Einzelnachweise dürfen 20 % der Telefonkosten, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat erstattet werden.
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