Der Bundesfinanzhof befasst sich mit der Frage, wie die Kosten für eine außerhäusliche Arbeitswohnung steuerlich zuzuordnen sind, wenn Eheleute die Räume gemeinsam anmieten, aber nur einer von ihnen sie beruflich nutzt. Zu klären ist insbesondere, ob zwischen grundstücksbezogenen und nutzungsbezogenen Aufwendungen unterschieden werden muss.
Im Ausgangsfall bewohnten die Eheleute gemeinsam eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zusätzlich mieteten sie in demselben Gebäude eine weitere, räumlich von der Familienwohnung getrennte Wohnung an. Diese nutzte ausschließlich der Kläger als außerhäusliches Arbeitszimmer.
Da beide Ehepartner im Mietvertrag standen und die Zahlungen über ein gemeinsames Konto liefen, teilte das Finanzamt die Kosten auf. Als grundstücksbezogene Aufwendungen ordnete es die Miete sowie den in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Anteil für Grundsteuer und Gebäudeversicherung ein. Die Hälfte dieser Beträge erkannte es beim Ehemann nicht als Werbungskosten an. Nach Auffassung der Behörde waren diese Kosten wegen der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung vom Gemeinschaftskonto teilweise der Ehefrau zuzurechnen.
Das Niedersächsische Finanzgericht wies diese Begründung zurück (Az. 3 K 54/26). Bei Mietern gebe es keine grundstücksbezogenen Aufwendungen, weil sämtliche Kosten mit der Nutzung der angemieteten Räume zusammenhingen. Auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung über ein Gemeinschaftskonto stünden dem vollständigen Abzug beim Kläger nicht entgegen. Entscheidend sei, dass die Räume ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit und damit zur Erzielung von Einkünften angemietet worden seien. Zudem hätten die Eheleute vereinbart, dass der Kläger die Kosten letztlich selbst trägt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof läuft unter dem Aktenzeichen VI R 13/26. Damit ist die steuerliche Behandlung vergleichbarer Fälle weiterhin nicht abschließend geklärt.