Dienstreisen mit dem Privatwagen

Dienstreisen mit dem Privatwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.01.26 entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (Az. IV R 30/24).

Im vorliegenden Fall stand dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstanden. Die bei Dienstreisen entstandenen Tankkosten wurden vom Arbeitgeber bezahlt.

Der Kläger führte aber mehrere Dienstreisen mit seinem privaten Pkw durch, während der Firmenwagen stattdessen von seiner Ehefrau genutzt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger hierfür Fahrtkosten als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu – zu Recht, wie der BFH nun entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht entschied. Die Fahrtkosten können nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und daher als unangemessen anzusehen sind.

Ein beruflicher Grund für die Nutzung des privaten Pkw auf den Dienstreisen war nicht ersichtlich. Wobei die Überlassung des Firmenwagens an seine Ehefrau rein privat motiviert war; nur deshalb seien ihm überhaupt Fahrtkosten entstanden.

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