Digitale Steuerbescheide

Digitale Steuerbescheide

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollte ab 01.01.2026 von einem Postversand auf digitalumgestellt werden. Insbesondere für viele Steuerbescheide bedeutet dies, dass keine Einwilligung zum elektronischen Datenabruf oder zur elektronischen Bekanntgabe mehr vorliegen und die Steuerpflichtigen stattdessen selbst einen Widerruf beantragen müssten, wenn diese einen Papierbescheid bevorzugen. Aufgrund zahlreicher Kritik und Umstellungsproblemen hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Mindeststeuergesetzes die Einführung der Regelung abgemildert und in dieser Form auf den 01.01.2027 verschoben.

Ab 01.01.2026 sollen nun Steuerbescheide u.ä. zum digitalen Abruf bereitgestellt werden, für welche bereits bisher eine Einwilligung der Steuerpflichtigen dazu vorlag. Eine postalische Bekanntgabe bleibt in den übrigen Fällen möglich bei einer fehlenden Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe oder einem Antrag auf postalische Bekanntgabe.

Die digitale Bekanntgabe gilt zwar weiterhin, der Gesetzeswortlaut räumt dem Bearbeiter jedoch mehr Spielraum ein. Steuerpflichtige müssen daher grundsätzlich ab dem 01.01.2026 eine postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausdrücklich beantragen, wenn Sie sicher gehen wollen und ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt haben. Eine Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dafür nicht ausreichend. Ein Widerruf ist laut einer Pressemitteilung des Landesamts für Steuern (LfS) Rheinland-Pfalz vom 26.01.2026 jedoch nicht notwendig und derzeit auch noch nicht möglich.

Wichtig ist dies für die Bekanntgabe und der damit zusammenhängenden Fristen, wie z.B. der Einspruchsfrist. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben, auch bei Nichtabruf oder verspätetem Abruf. Der Grund dafür ist ebenfalls unerheblich.

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